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Premium Finanz Service PFS GmbH-Insolvent

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Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36p IN 3038/16  In dem Verfahren über den Antrag d.

Premium Finanz Service PFS GmbH, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Marcus Jensen, geboren am 15.03.1969, Karl-Marx-Straße 274, 12057 Berlin
Register-Nr.: HRB 156121
– Schuldnerin –

Geschäftszweig:

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Hanseatische Krankenkasse, vertreten durch d. Vorstand, Wandsbeker Zollstraße 86 – 90, 22041 Hamburg, Gz.: 31959602
– antragstellende Gläubigerin –

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 22.08.2016 um 12:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

1.    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2.    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Herr Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin

bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 22.08.2016

36p IN 3038/16 Amtsgericht Charlottenburg, 23.08.2016

2 Kommentare

  • Meine Name Yazan Baki ich wollte PFS premium Finanz kreditt beantragt .Ich wollte wegen versicherung schutz 462 Euro uberweisen, ich was Geld 462 Euro Arnold Schmiet bei Echtzeit uberwiesen. Angeblich nach uberweisung versicherung schutz geld wolte ich in halb der 24. Stunden geld ankommen aber kein cent bekommen und meinen 462 Euro auch weg und meldet keine mehr.Ich glaube mich haben sie betrogen.

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit Januar 2016 Klage ich gegen die Fa. Premium Finanz Service PFS GmbH Geschäftsführer Marcus Jensen geb. 15.3.1969
    Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin. Leider muss ich feststellen das ich als Arbeitnehmerin, je keine Change habe mein Gehalt für Januar 2016 zu erhalten. Mehrmals habe ich auch Kontakt zum Gerichtsvollzieher aufgenommen, ohne Erfolg. “ Zahlungen
    musste ich aber leisten. Zur Zeit bin ich leider Arbeitslos, und möchte das was mir auch zusteht, mein Gehalt für Januar 2016
    1,850€ Ich wünsche mir, dass Sie mir dabei behilflich sind, Vielen Dank für Ihre Mühe.

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