Wie jedes Jahr teilt die Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG bei auslaufenden Verträgen das Auseinandersetzungsguthaben mit. Auch dieses Jahr ist es wieder soweit.
Auf die Anleger warten in der Regel keine guten Nachrichten
Bisher wurden der Rechtsanwaltskanzlei Robert Nebel, M. A., lediglich geringe Auseinandersetzungsguthaben oder auch Auseinandersetzungsguthaben von „0,00“ mitgeteilt.
Damit hätte sich das Totalverlustrisiko für den jeweiligen Anleger verwirklicht.
In dieser Situation sollten mögliche Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Dabei sind zum einen Schadensersatzansprüche aufgrund von fehlerhafter Beratung zu prüfen. Dies kann beispielsweise das Versprechen einer „sicheren Kapitalanlage“ sein, die Erwähnung einer „Kapitalgarantie“ oder die Empfehlung als Altersvorsorge. Jeder dieser Beratungsfehler führt für sich betrachtet schon dazu, dass dem Anleger Schadensersatz zusteht.
Für die Frage, welche Beratungsfehler letztlich vorliegen, ist der Inhalt und der Verlauf des Beratungsgesprächs wichtig.
Auch Unterlagen, die bei Vertragsabschluss übergeben wurden, spielen hier eine wichtige Rolle.
Fehlende Ertragsfähigkeit
Darüber hinaus kann auch mit der fehlenden Ertragsfähigkeit der Kapitalanlage argumentiert werden. Aufgrund eines erheblichen Kostenanteils bei der Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG war die Erzielung von Gewinnen während der Laufzeit nicht zu erwarten.
Hier wurde eine Kapitalanlage vermittelt, die eigentlich keine Aussicht auf Gewinn geboten hat, sondern vielmehr mit entsprechenden Verlustrisiken verbunden war. Diese haben sich nunmehr erwartungsgemäß verwirklicht.
Das Argument der fehlenden Ertragsfähigkeit kann ebenfalls für die Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen eingesetzt werden.
Verschiedene Anspruchsgrundlagen
Sollen rechtliche Schritte unternommen werden, so ist es in der Regel empfehlenswert, den Anspruch auf Rückabwicklung auf verschiedene Anspruchsgrundlagen zu stützen. Daher sollte der Sachverhalt auf sämtliche mögliche Beratungsfehler geprüft werden.
Verlängerung sinnvoll?
In der Regel wird angeboten, den Beteiligungsvertrag länger laufen zu lassen.
Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Verlängerung bedeutet, dass ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben zu einem späteren Zeitpunkt an den Anleger ausbezahlt wird. Bis dahin übernimmt der Anleger das Insolvenzrisiko.
Dieser Schritt sollte also gut überlegt werden. Zudem ist es keinesfalls sicher, dass der Anleger nach der Verlängerung ein höheres Auseinandersetzungsguthaben erhält.
Haben Sie kürzlich Ihr Auseinandersetzungsguthaben erhalten?
Lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen. So können Sie entscheiden, ob rechtliche Schritte empfehlenswert sind. Eine erste anwaltliche Beratung kostet hier 60,00 Euro (inkl. Umsatzsteuer).
Quelle:
Rechtsanwalt Robert Nebel, M.A.
Licenciado en Derecho
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