…………………..und der große Nutznießer wäre wohl wieder Thomas Olek, oder? Unglaublich!
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Donnerstag, den 9. Juni 2022, um 11:00 Uhr (MESZ)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Geschäftsräume der publity AG in der Reichsstraße 2, 04109 Leipzig.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der publity AG in der Reichsstraße 2, 04109 Leipzig, verfolgen können.
Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten über das Investor-Portal der Gesellschaft live im Internet unter
https://www.preos.de/investor-relations/
übertragen. Die entsprechenden Zugangsdaten werden den Aktionären, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II „Weitere Angaben zur Einberufung“.
I.
Tagesordnung
Einziger Tagesordnungspunkt:
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Änderung der Satzung
Die Hauptversammlung der GORE German Office Real Estate AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 117334, („GORE“) an der die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, wird am 8. Juni 2022 über eine Erhöhung des Grundkapitals der GORE um EUR 160.000.000,00 auf EUR 197.525.000,00 gegen Sacheinlagen beschließen („GORE-Kapitalerhöhung“).
Die GORE beabsichtigt im Wege der GORE-Kapitalerhöhung den Erwerb
(i) |
sämtlicher (voraussichtlich Stück 265.648.734) Aktien der Kommanditisten (class A5 ordinary shares) an dem noch in Gründung befindlichen Teilfonds (sub-fund) 5 “GREENFINCH REAL ESTATE ASSET FUND” der GREENFINCH GLOBAL INVEST FUND, S.C.A., SICAV-FIS, einer nach luxemburgischem Recht als Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) verfassten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital – Spezialinvestmentfonds (société d’investissement à capital variable – Fonds d’investissement spécialisé) mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés – RCS) unter B 188392, Geschäftsanschrift: 1, Val Ste Croix, L-1371 Luxembourg, (der vorgenannte Teilfonds 5 nachfolgend der „Debt-Fonds“ und die vorgenannten sämtlichen (voraussichtlich Stück 265.648.734) Aktien der Kommanditisten an dem Debt-Fonds die „Debt-Fonds-Anteile“), was rund 99,99 % des Gesellschaftskapitals des Debt-Fonds entspricht, sowie |
(ii) |
sämtlicher (voraussichtlich Stück 189.609.164) Aktien der Kommanditisten (class A1 ordinary shares) an dem Teilfonds (sub-fund) 1 der derzeit noch in der Rechtsform einer SARL (société à responsabilité limitée) firmierenden, zukünftig im Zeitpunkt der Einbringung unter Income-Producing Property SCA SICAV-RAIF als Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) nach luxemburgischem Recht verfassten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital – reservierter alternativer Investmentfonds (société d’investissement à capital variable – Fonds d’investissement alternatif réservé) mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés – RCS) unter B 263249, Geschäftsanschrift: 1, Val Ste Croix, L-1371 Luxembourg, (der vorgenannte Teilfonds 1 nachfolgend der „Property-Fonds“; die vorgenannten sämtlichen (voraussichtlich Stück 189.609.164) Aktien der Kommanditisten an dem Property-Fonds die „Property-Fonds-Anteile“; die Debt-Fonds-Anteile sowie die Property-Fonds-Anteile zusammen die „Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile“), was rund 99,99 % des Gesellschaftskapitals des Property-Fonds entspricht, |
jeweils von der LIC Income-Producing Property, einer einfachen Kommanditgesellschaft (société en commandite simple) nach luxemburgischem Recht, mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés, Luxembourg – RCS) unter der Nummer B 263014, Geschäftsanschrift: 1, Val Ste Croix, L-1371 Luxemburg, („LIC IPP“), die jeweils mit rund 99,99 % am Gesellschaftskapital des Debt-Fonds und des Property-Fonds beteiligt ist.
Die LIC IPP wird mittelbar von der SWISS LIFE (LUXEMBOURG) gehalten, einer zur Swiss Life-Gruppe gehörenden Aktiengesellschaft (société anonyme) nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés, Luxembourg – RCS) unter B 22663, Geschäftsanschrift: 2-6, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxemburg. Die Swiss Life-Gruppe mit der Swiss Life Holding AG, Zürich, Schweiz, als Konzernobergesellschaft ist der größte Lebensversicherungskonzern der Schweiz.
Im Rahmen der GORE-Kapitalerhöhung wird die GORE Stück 160.000.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 („Neue GORE-Aktien“) gegen Einbringung der Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile durch die LIC IPP ausgeben. Zur Zeichnung der Neuen GORE-Aktien soll ausschließlich die LIC IPP zugelassen werden.
Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt den Erwerb von Stück 151.000.000 der mit der Eintragung der Durchführung der GORE-Kapitalerhöhung entstehenden Neuen GORE-Aktien von der LIC IPP. Die zur Beschlussfassung unter diesem einzigen Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um EUR 87.115.384,00 auf EUR 200.582.890,00 soll der Finanzierung und Umsetzung dieses Erwerbs dienen, indem die LIC IPP Stück 151.000.000 der Neuen GORE-Aktien in die Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung gegen Ausgabe von Stück 87.115.384 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien an der Gesellschaft einbringt.
Die Einbringung der Stück 151.000.000 der Neuen GORE-Aktien durch die LIC IPP in die Gesellschaft kann erst erfolgen, wenn die Durchführung der GORE-Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen worden ist.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Das derzeit im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 113.467.506,00, eingeteilt in 113.467.506 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 wird im Wege einer Sachkapitalerhöhung um EUR 87.115.384,00 auf EUR 200.582.890,00 durch Ausgabe von Stück 87.115.384 neuen, auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie („Neue Aktien“) gegen Sacheinlagen erhöht. Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Stückaktie. |
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b) |
Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2022 gewinnberechtigt. |
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c) |
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft ist ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden zum Zwecke des Erwerbs von Stück 151.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien an der GORE German Office Real Estate AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 117334, Geschäftsanschrift: Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main, mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, was einer Beteiligung in Höhe von rund 76,45 % am zukünftig auf insgesamt EUR 197.525.000,00 erhöhten Grundkapital der GORE German Office Real Estate AG entsprechen wird, im Verhältnis von rund 1:1,73 ausgegeben. Das bedeutet, dass für rund 1,73 auf den Namen lautenden Stückaktien an der GORE German Office Real Estate AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eine Neue Aktie ausgegeben wird. |
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d) |
Zur Zeichnung der Neuen Aktien wird ausschließlich die LIC Income-Producing Property, eine einfache Kommanditgesellschaft (société en commandite simple) nach luxemburgischem Recht, mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés, Luxembourg – RCS) unter der Nummer B 263014, Geschäftsanschrift: 1, Val Ste Croix, L-1371 Luxemburg, zugelassen gegen Einbringung von Stück 151.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien an der GORE German Office Real Estate AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. |
||
e) |
Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Aktien und dem Einbringungswert der Sacheinlagengegenstände soll der Kapitalrücklage nach § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB (sog. schuldrechtliches Agio) zugewiesen werden. |
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f) |
Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Sachkapitalerhöhung festzulegen. |
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g) |
§ 3 Absatz 1 der Satzung wird in Anpassung an die Sachkapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:
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h) |
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im Wege der Sachkapitalerhöhung wird ungültig, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung nicht spätestens am 8. Dezember 2022 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist. |
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum einzigen Tagesordnungspunkt über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG und zur Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags
Der Vorstand hat zum vorstehenden einzigen Tagesordnungspunkt gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts bei der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung sowie die Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags erstattet. Der Vorstandsbericht ist dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt.
II.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), („COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Die gesamte Hauptversammlung wird am Donnerstag, den 9. Juni 2022, ab 11:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton in unserem Investor-Portal, welches unter der Internetadresse
zu erreichen ist, übertragen. Die entsprechenden Zugangsdaten werden den Aktionären, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Darüber hinaus können Aktionäre nach den unten näher beschriebenen Bestimmungen persönlich oder durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben sowie Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts, des Fragerechts und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG (keine Online-Teilnahme). Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr daher um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. |
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2. |
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Investor-Portal und zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben und zum Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 2. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen
oder unter Nutzung des Investor-Portals unter der Internetadresse
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Für die Nutzung des Investor-Portals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Zugangsdaten für die Nutzung des Investor-Portals werden mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG nur als Aktionär, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Recht zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts setzen damit auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 2. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, auch „technical record date“) bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der virtuellen Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 2. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. |
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimme in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation („Briefwahl“) abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben unter Ziffer 2. „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen angemeldet sind. Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich der Briefwahlstimmen können bis spätestens Mittwoch, den 8. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder per E-Mail unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Briefwahlformulars an die oben unter Ziffer 2. „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen, soweit sich die jeweiligen Aktionäre bis spätestens Donnerstag, den 2. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), angemeldet haben. Zur Ausübung des Stimmrechts steht ferner das Investor-Portal unter der Internetadresse
zur Verfügung, über das eine Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2022 möglich sein wird. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2022 kann im Investor-Portal eine durch Verwendung des Briefwahlformulars oder über das Investor-Portal vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben für ein und dieselbe Aktie ein, werden diese Stimmabgaben jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Investor-Portal, (2) E-Mail und (3) Papierform. Gehen bei der Gesellschaft Stimmabgaben (Briefwahlstimmen) und Vollmachtserteilungen bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gleichzeitig ein, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt. Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl durch einen Bevollmächtigten entsprechend. |
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4. |
Verfahren für die Wahrnehmung von Aktionärsrechten durch Bevollmächtigte Die Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer rechtzeitigen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten entsprechend den oben unter Ziffer 2. „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen und – zum Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung – einer Eintragung des Aktionärs für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Eine Bevollmächtigung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können bis spätestens Mittwoch, den 8. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder per E-Mail an die oben unter Ziffer 2. „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen, soweit sich die jeweiligen Aktionäre bis spätestens Donnerstag, den 2. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), angemeldet haben. Bitte verwenden Sie hierfür das den Anmeldeunterlagen beigefügte Vollmachtsformular. Ferner steht insoweit das Investor-Portal unter der Internetadresse
zur Verfügung, über das die Erteilung und Änderungen der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bis zur Schließung der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2022 durch den Versammlungsleiter, möglich sein werden. Bitte beachten Sie, dass Erteilung und Änderungen einer Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung nur bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2022 möglich sein werden. Bevollmächtigte haben sich durch Vorlage einer Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) auszuweisen. Ausgenommen davon sind Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und die übrigen in § 135 AktG genannten Bevollmächtigten, für die die gesetzlichen Regelungen gemäß § 135 AktG gelten; bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende Aktionärsvereinigung, den betreffenden Stimmrechtsberater oder die betreffende sonstige in § 135 AktG genannte Person oder Institution, um Näheres zu erfahren. Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein, werden – jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt – zunächst die über das Investor-Portal abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt. Gehen bei der Gesellschaft Stimmabgaben (Briefwahlstimmen) und Vollmachtserteilungen bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gleichzeitig ein, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt. |
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer rechtzeitigen Anmeldung entsprechend den oben unter Ziffer 2. „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen und – zum Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung – einer Eintragung des Aktionärs für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär oder dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens Mittwoch, den 8. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder per E-Mail an die oben unter Ziffer 2. „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen, soweit sich die jeweiligen Aktionäre bis spätestens Donnerstag, den 2. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), angemeldet haben. Außerdem steht auch insoweit das Investor-Portal unter der Internetadresse
zur Verfügung, über das die Erteilung sowie Änderungen hinsichtlich der Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juni 2022, möglich sein werden. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Aufträge oder Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein, werden – jeweils unabhängig vom Eingangszeitpunkt – zunächst die über das Investor-Portal abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt. Gehen bei der Gesellschaft Stimmabgaben (Briefwahlstimmen) und Vollmachtserteilungen bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gleichzeitig ein, werden die Briefwahlstimmen vorrangig berücksichtigt. |
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6. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG i.V.m. § 1 Absatz 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, also spätestens am Mittwoch, den 25. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 70 AktG findet Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden. Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und er zum Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionär eingetragen ist. |
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7. |
Gegenanträge (§ 126 Absatz 1 AktG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz) Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zum einzigen Punkt der Tagesordnung übersenden. Solche Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:
Die Gesellschaft wird alle Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, ggf. einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am Mittwoch, den 25. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft insbesondere absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Nach § 126 Absatz 1 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge finden in der Hauptversammlung grundsätzlich nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung mit Stimmrechtsausübung nur im Wege der Briefwahl oder der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter besteht dazu jedoch keine Möglichkeit. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz gelten nach § 126 Absatz 1 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge jedoch als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. |
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8. |
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Absatz 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Fragen sind aus organisatorischen Gründen bis spätestens Dienstag, den 7. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), ausschließlich über das Investor-Portal unter der Internetadresse
einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten. Der Vorstand wird nur Fragen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten beantworten, sofern die betreffenden Aktionäre zum Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu. |
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9. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung (§ 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz) wird Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich per E-Mail an die E-Mail-Adresse
ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter unter Angabe der Aktionärsnummer erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. |
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10. |
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Investor-Portals und dortigen Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Aktionäre eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Wird zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung ein Computer genutzt, werden ferner ein Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer benötigt. Für den Zugang zum internetgestützten Investor-Portal der Gesellschaft benötigen Aktionäre Zugangsdaten, die ihnen mit den Anmeldeunterlagen unaufgefordert zugesendet werden. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung der Stimmrechte durch technische Probleme zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Stimmrechte bereits vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung auszuüben. Gleiches gilt für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen. Weitere Einzelheiten zum Investor-Portal und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen. |
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11. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar. Ferner werden dort nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. |
III.
Informationen zum Datenschutz nach Artikel 13, 14 und 21 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) für Aktionäre
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sowie deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Deshalb möchten wir Sie mit dieser Datenschutzerklärung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung und die Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) zustehenden Rechte informieren.
Wir führen die außerordentliche Hauptversammlung am 9. Juni 2022 als virtuelle Hauptversammlung ohne die physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durch. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung aber per Bild- und Tonübertragung über das Investor-Portal verfolgen, das durch unseren Dienstleister Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, Elsenheimerstr. 61, 80687 München, ausschließlich in unserem Auftrag und nach unserer Weisung betrieben wird.
1. |
Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden? Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG mit Sitz in Frankfurt am Main, vertreten durch ihr alleiniges Vorstandsmitglied Stephan Noetzel. Sie erreichen die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG und ihren Vorstand unter:
Die Datenschutzbeauftragte der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG erreichen Sie unter:
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2. |
Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir und woher erhalten wir diese? Wenn Sie als Aktionär oder Aktionärsvertreter die virtuelle Hauptversammlung verfolgen oder wenn wir mit Ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung Kontakt aufnehmen, verarbeiten wir als Verantwortliche die folgenden von Ihnen oder Dritten (z.B. Kreditinstituten) erhaltenen personenbezogenen Daten:
Wenn Sie unser Investor-Portal im Internet besuchen, erheben wir Daten über Zugriffe auf unser Investor-Portal. Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beim Besuch unserer Internetseite gilt die dort unter dem Link
jeweils zum Tag des Abrufs gültige Datenschutzerklärung. Schließlich verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und sonstigen Verlangen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten, die in Bezug auf die Hauptversammlung eingereicht werden, sowie zu Ihrem Abstimmverhalten. |
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3. |
Zu welchen Zwecken und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Ihre Daten verarbeitet? Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Maßgeblich sind hierbei die Regelungen der DS-GVO, des BDSG, des AktG sowie aller weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften. Über das Investor-Portal können Sie unter anderem Ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Weisungen an die Stimmrechtsvertreter übermitteln oder Fragen einreichen. Um das Investor-Portal nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des Investor-Portals. Die Verarbeitung der oben genannten Zugangsdaten in Bezug auf das Investor-Portal ist erforderlich, um das Investor-Portal technisch bereitstellen zu können sowie zur Missbrauchserkennung, Störungsbeseitigung und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes beruhenden virtuellen Hauptversammlung. Darüber hinaus verarbeiten wir die unter Ziffer 2. beschriebenen personenbezogenen Daten, um die Anmeldung der Aktionäre zur virtuellen Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung, Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses) abzuwickeln und den Aktionären das Verfolgen der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Insbesondere verarbeiten wir auch Ihr Abstimmverhalten im Rahmen der Briefwahl, sofern Sie oder Ihr Vertreter Ihr Stimmrecht postalisch, per E-Mail oder über die Abstimmungsfunktion im Investor-Portal ausüben, um die ordnungsgemäße Beschlussfassung und Wertung von Stimmen zu gewährleisten. Diese Verarbeitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der virtuellen Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich. Insofern haben wir ein berechtigtes Interesse, Ihnen das Investor-Portal als Service für Aktionäre und Aktionärsvertreter bereitzustellen, da vor dem Hintergrund des COVID-19-Gesetzes eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre durchgeführt wird. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO. Die GORE German Office Real Estate AG ist zudem nach § 121 AktG zur Durchführung einer Hauptversammlung verpflichtet. Zur Durchführung der Hauptversammlung ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten erforderlich. Ohne entsprechende Angaben sind Ihre Anmeldung zur Hauptversammlung, ein Verfolgen der Hauptversammlung und eine Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist folglich Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) der DS-GVO. Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten für einen zuvor nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen informieren und, sofern erforderlich, Ihre Einwilligung einholen. |
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4. |
An welche Empfänger werden Ihre Daten von uns ggf. weitergegeben? Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung beauftragen wir einen externen Dienstleister zur Organisation der Hauptversammlung, für Druck und Versand der Hauptversammlungsunterlagen sowie für die Durchführung der Hauptversammlung (im Wesentlichen die technische Infrastruktur für die Übertragung, Abstimmungen und Dokumentation der Hauptversammlung). Der beauftragte Dienstleister erhält von uns ausschließlich solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und er verarbeitet die Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO ausschließlich nach unserer Weisung. Konkret handelt es sich um folgenden Dienstleister:
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Ihre im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten einsehen, dies auch noch bis zu zwei Jahre nach der Versammlung. Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, erfolgt durch uns eine Bekanntmachung dieser Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften. Auch Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sofern ein Aktionär ferner von der Möglichkeit Gebrauch macht, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen und die Fragen in der Hauptversammlung behandelt werden, erfolgt dies grundsätzlich unter Nennung des Namens des Aktionärs. Der Name kann daher von anderen, die Hauptversammlung verfolgenden Personen zur Kenntnis genommen werden, damit diese sich auch unter Einbeziehung personenbezogener Interessenlagen eine sachgerechte Meinung bilden können. Die Datenverarbeitung in Form der Datenweitergabe ist dementsprechend zur Wahrung berechtigter Interessen nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO geboten. Der Nennung Ihres Namens können Sie aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Nähere Informationen hierzu finden Sie nachstehend unter Ziffern 8. f. Schließlich kann uns die Verpflichtung treffen, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern zu übermitteln, wie etwa bei der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes, oder an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. an Finanz- oder Strafverfolgungsbehörden). Rechtsgrundlage sind Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) und lit. f) DS-GVO. Im Übrigen geben wir Informationen nur weiter, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erlauben oder Sie eingewilligt haben, wobei eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Unter diesen Voraussetzungen können auch z.B. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Empfänger sein. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. a) oder lit. f) DS-GVO. Im Übrigen geben wir Sie betreffende personenbezogene Daten nicht an Dritte weiter. |
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5. |
Wie lange speichern wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir speichern Ihre oben genannten Daten grundsätzlich bis zu zwei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung, sofern wir nicht aufgrund gesetzlicher Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer darüber hinausgehenden Speicherung der Daten verpflichtet sind oder im Einzelfall die Verarbeitung zu anderen Zwecken erforderlich ist. Solche Zwecke können etwa die Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung sein. |
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6. |
Werden Ihre Daten für eine automatisierte Entscheidung im Einzelfall oder Profiling verwendet? Wir nutzen weder Verfahren zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall noch Profiling. |
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7. |
Wie schützen wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir unterhalten angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre personenbezogenen Daten vor unbeabsichtigter, unrechtmäßiger oder unbefugter Zerstörung, Verlust, Veränderung, Offenlegung oder Verwendung zu schützen. |
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8. |
Welche Rechte stehen Ihnen nach dem Datenschutzrecht zu? Ihnen stehen nach dem Datenschutzrecht die folgenden Rechte zu:
Darüber hinaus haben Sie das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 77 DS-GVO i.V.m. § 19 BDSG). Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Im Einzelfall können auch weitere gesetzliche Ausnahmen einer Ausübung Ihrer Rechte entgegenstehen. |
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9. |
Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e) DS-GVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr im vorgenannten Sinne verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. |
Frankfurt am Main, im Mai 2022
PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
Der Vorstand
Anlage
zur Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der
PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A2LQ850
WKN: A2LQ85
(„PREOS“ oder „Gesellschaft“)
am Donnerstag, den 9. Juni 2022
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum einzigen Tagesordnungspunkt
über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
und zur Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags
I.
Der einzige Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am Donnerstag, den 9. Juni 2022, („PREOS-Hauptversammlung“) lautet wie folgt:
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Änderung der Satzung
II.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen konkret vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Das derzeit im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 113.467.506,00, eingeteilt in Stück 113.467.506 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 wird im Wege einer Sachkapitalerhöhung um EUR 87.115.384,00 auf EUR 200.582.890,00 durch Ausgabe von Stück 87.115.384 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie („Neue Aktien“) gegen Sacheinlagen erhöht. Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Stückaktie. |
||
b) |
Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2022 gewinnberechtigt. |
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c) |
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft ist ausgeschlossen. Die Neuen Aktien werden zum Zwecke des Erwerbs von Stück 151.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien an der GORE German Office Real Estate AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 117334, Geschäftsanschrift: Bockenheimer Landstraße 17-19, 60325 Frankfurt am Main, mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, was einer Beteiligung in Höhe von rund 76,45 % am zukünftig auf insgesamt EUR 197.525.000,00 erhöhten Grundkapital der GORE German Office Real Estate AG entsprechen wird, im Verhältnis von rund 1:1,73 ausgegeben. Das bedeutet, dass für rund 1,73 auf den Namen lautende Stückaktien an der GORE German Office Real Estate AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eine Neue Aktie ausgegeben wird. |
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d) |
Zur Zeichnung der Neuen Aktien wird ausschließlich die LIC Income-Producing Property, eine einfache Kommanditgesellschaft (société en commandite simple) nach luxemburgischem Recht und mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés – RCS) unter B 263014, Geschäftsanschrift: 1, Val Ste Croix, L-1371 Luxemburg, zugelassen gegen Einbringung von Stück 151.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien an der GORE German Office Real Estate AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. |
||
e) |
Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen Aktien und dem Einbringungswert der Sacheinlagengegenstände soll der Kapitalrücklage nach § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB (sog. schuldrechtliches Agio) zugewiesen werden. |
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f) |
Der Vorstand ist berechtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Sachkapitalerhöhung festzulegen. |
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g) |
§ 3 Absatz 1 der Satzung wird in Anpassung an die Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:
|
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h) |
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im Wege der Sachkapitalerhöhung wird ungültig, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung nicht spätestens am 8. Dezember 2022 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen worden ist. |
III.
Die vorbeschriebene Beschlussfassung über eine Sachkapitalerhöhung bei der Gesellschaft steht im Zusammenhang mit einem parallelen Sachkapitalerhöhungsvorhaben bei der GORE German Office Real Estate AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 117334, („GORE“) an der die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.
Zur Umsetzung dieses Sachkapitalerhöhungsvorhabens bei der GORE ist geplant, dass die außerordentliche Hauptversammlung der GORE ausweislich der am 17. Mai 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Hauptversammlungseinladung am 8. Juni 2022 („GORE-Hauptversammlung“) über eine Erhöhung des Grundkapitals der GORE um EUR 160.000.000,00 auf EUR 197.525.000,00 gegen Sacheinlagen beschließt („GORE-Kapitalerhöhung“).
Mit der GORE-Kapitalerhöhung beabsichtigt die GORE den Erwerb
(i) |
sämtlicher (voraussichtlich Stück 265.648.734) Aktien der Kommanditisten (class A5 ordinary shares) an dem noch in Gründung befindlichen Teilfonds (sub-fund) 5 “GREENFINCH REAL ESTATE ASSET FUND” der GREENFINCH GLOBAL INVEST FUND, S.C.A., SICAV-FIS, einer nach luxemburgischem Recht als Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) verfassten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital – Spezialinvestmentfonds (société d’investissement à capital variable – Fonds d’investissement spécialisé) mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés – RCS) unter B 188392, Geschäftsanschrift: 1, Val Ste Croix, L-1371 Luxemburg, (der vorgenannte Teilfonds 5 nachfolgend der „Debt-Fonds“ und die vorgenannten sämtlichen (voraussichtlich Stück 265.648.734) Aktien der Kommanditisten an dem Debt-Fonds die „Debt-Fonds-Anteile“), was rund 99,99 % des Gesellschaftskapitals des Debt-Fonds entspricht, sowie |
(ii) |
sämtlicher (voraussichtlich Stück 189.609.164) Aktien der Kommanditisten (class A1 ordinary shares) an dem Teilfonds (sub-fund) 1 der derzeit noch in der Rechtsform einer SARL (société à responsabilité limitée) firmierenden, zukünftig im Zeitpunkt der Einbringung unter Income-Producing Property S.C.A., SICAV-RAIF als Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions) nach luxemburgischem Recht verfassten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital – reservierter alternativer Investmentfonds (société d’investissement à capital variable – Fonds d’investissement alternatif réservé) mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés – RCS) unter B 263249, Geschäftsanschrift: 1, Val Ste Croix, L-1371 Luxemburg, (der vorgenannte Teilfonds 1 nachfolgend der „Property-Fonds“; die vorgenannten sämtlichen (voraussichtlich Stück 189.609.164) Aktien der Kommanditisten an dem Property-Fonds die „Property-Fonds-Anteile“; die Debt-Fonds-Anteile sowie die Property-Fonds-Anteile zusammen die „Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile“), was rund 99,99 % des Gesellschaftskapitals des Property-Fonds entspricht, |
jeweils von der LIC Income-Producing Property, einer einfachen Kommanditgesellschaft (société en commandite simple) nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés – RCS) unter B 263014, Geschäftsanschrift: 1, Val Ste Croix, L-1371 Luxemburg, („LIC IPP“), die jeweils als Kommanditaktionärin mit rund 99,99 % am Gesellschaftskapital des Debt-Fonds und des Property-Fonds beteiligt ist.
Die LIC IPP wird mittelbar von der SWISS LIFE (LUXEMBOURG) gehalten, einer zur Swiss Life-Gruppe gehörenden Aktiengesellschaft (société anonyme) nach luxemburgischem Recht mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im luxemburgischen Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés, Luxembourg – RCS) unter B 22663, Geschäftsanschrift: 2-6, rue Eugène Ruppert, L-2453 Luxemburg. Die Swiss Life-Gruppe mit der Swiss Life Holding AG, Zürich, Schweiz, als Konzernobergesellschaft ist der größte Lebensversicherungskonzern der Schweiz.
Im Rahmen der GORE-Kapitalerhöhung wird die GORE Stück 160.000.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 („Neue GORE-Aktien“) gegen Einbringung der Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile durch die LIC IPP ausgeben. Zur Zeichnung der Einbringungsaktien soll ausschließlich die LIC IPP zugelassen werden.
IV.
Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt den Erwerb von Stück 151.000.000 der mit der Eintragung der Durchführung der GORE-Kapitalerhöhung entstehenden Stück 160.000.000 Neuen GORE-Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (diese Stück 151.000.000 Aktien an der GORE nachfolgend die „Einbringungsaktien“) von der LIC IPP. Die Einbringungsaktien werden einem Anteil von rund 76,45 % am zukünftig auf insgesamt EUR 197.525.000,00 erhöhten Grundkapital der GORE entsprechen. Die zur Beschlussfassung unter dem einzigen Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um EUR 87.115.384,00 auf EUR 200.582.890,00 („PREOS-Kapitalerhöhung“ oder „Transaktion“) dient der Finanzierung und Umsetzung dieses Erwerbs der Einbringungsaktien gegen Ausgabe von 87.115.384 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien an der Gesellschaft („Neue Aktien“ oder „Neue PREOS-Aktien“). Unter Berücksichtigung der Einbringungsaktien und der von der Gesellschaft derzeit bereits gehaltenen Aktien an der GORE, wäre die Gesellschaft nach Durchführung der PREOS-Kapitalerhöhung mit knapp unter 90 % an der GORE beteiligt und kann damit – anders als im Fall eines Erwerbs sämtlicher Neuen GORE-Aktien – den Anfall von Grunderwerbsteuer aufgrund der von der GORE mittelbar gehaltenen Immobilien vermeiden.
Voraussetzung für die Durchführung der PREOS-Kapitalerhöhung ist, dass die Neuen GORE-Aktien und damit auch die Einbringungsaktien wirksam entstanden sind. Die PREOS-Kapitalerhöhung würde somit nicht durchgeführt werden können und die Beschlussfassung unwirksam werden, wenn die Neuen GORE-Aktien und damit die Einbringungsaktien nicht oder nicht so rechtzeitig entstehen, dass die PREOS-Kapitalerhöhung durchgeführt und das im Beschlusswortlaut unter lit. h) vorgesehene Enddatum (8. Dezember 2022) zur Eintragung der Durchführung der PREOS-Kapitalerhöhung eingehalten werden kann.
Der Vorstand der Gesellschaft hat am 3. März 2022 im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 Absatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung die Verständigung mit der LIC IPP über die Eckpunkte der PREOS-Kapitalerhöhung veröffentlicht.
Da die mit der PREOS-Kapitalerhöhung zu schaffenden Neuen PREOS-Aktien ausschließlich für die Zwecke des Erwerbs der Einbringungsaktien ausgegeben werden sollen, ist bei der vorgeschlagenen PREOS-Kapitalerhöhung das Bezugsrecht der PREOS-Aktionäre ausgeschlossen. Im Folgenden erstattet der Vorstand gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie die Begründung des Ausgabebetrags im Rahmen der vorgeschlagenen PREOS-Kapitalerhöhung.
Für den Bericht werden zunächst in diesem Abschnitt IV. der Hintergrund der geplanten Transaktion sowie die geplante Transaktion selbst dargestellt. Dies betrifft insbesondere (i) die Beschreibung der Gesellschaft und der GORE, (ii) die wirtschaftlichen Beweggründe und die Voraussetzungen für die Durchführung der Transaktion, (iii) die Erläuterung der Bewertung der an der Transaktion beteiligten Unternehmen sowie (iv) die Angemessenheit des Austauschverhältnisses.
In Abschnitt V. wird dann die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen der PREOS-Kapitalerhöhung sowie der vorgeschlagene Ausgabebetrag bzw. das vorgeschlagene Austauschverhältnis begründet.
1. Hintergrund der geplanten Transaktion
a) |
PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
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b) |
GORE German Office Real Estate AG
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c) |
Die geplante Neuausrichtung der GORE auf den luxemburgischen Immobilienmarkt
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d) |
Vorteile für die PREOS durch den Erwerb und die geplante Veräußerung der Einbringungsaktien Die Gesellschaft verfolgt mit dem Erwerb der Einbringungsaktien und der damit einhergehenden Aufstockung ihrer Beteiligung an der GORE keine Veränderung ihrer Geschäftstätigkeit. Vielmehr beabsichtigt die Gesellschaft, mit der Swiss Life-Gruppe einen (mittelbaren) strategischen Großaktionär hinzuzugewinnen und gemeinsam mit den dann bestehenden beiden Großaktionären, publity und Swiss Life-Gruppe, ihr originäres Geschäft zu stärken und auszubauen. Die infolge der Durchführung der PREOS-Kapitalerhöhung aufgestockte Beteiligung an der GORE (siehe dazu oben unter Abschnitt IV. Ziffer 1. lit. a) (4)) soll demgegenüber sukzessive an auf Luxemburg fokussierte Investoren veräußert werden („Veräußerungsvorhaben“). Die infolge der Umsetzung des Veräußerungsvorhabens generierte Liquidität beabsichtigt die Gesellschaft als Eigenkapitalanteil zum weiteren Ausbau ihres aktuell über die publity Investor GmbH gehaltenen Bestandhalterportfolios großvolumiger Büroimmobilien an deutschen „AAA“-Standorten und – in einer späteren Phase – in europäischen Finanzzentren zu verwenden. Konkret sollen die Veräußerungserlöse dazu dienen, zukünftige Immobilienankäufe – angesichts gestiegener Eigenkapitalanforderungen – mit mehr Eigenkapital als bisher zu unterlegen. Zudem sollen mit den Veräußerungserlösen die bisherigen Mezzanine-Finanzierungen des Immobilienportfolios abgelöst werden. |
2. Darstellung der geplanten Transaktion
a) |
PREOS-Kapitalerhöhung und diesbezügliche Voraussetzungen Der Erwerb der Einbringungsaktien durch die Gesellschaft erfolgt, indem diese von der LIC IPP im Zuge der von der PREOS-Hauptversammlung zu beschließenden PREOS-Kapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht werden. Zu diesem Zweck haben Vorstand und Aufsichtsrat der für den 9. Juni 2022 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorschlag unterbreitet, der Durchführung der PREOS-Kapitalerhöhung zuzustimmen. Als Zeichner der im Rahmen der PREOS-Kapitalerhöhung auszugebenden Neuen PREOS-Aktien wird ausschließlich die LIC IPP, eine mittelbare Beteiligungsgesellschaft der zur Swiss Life-Gruppe gehörenden SWISS LIFE (LUXEMBOURG), zugelassen, mit der die Gesellschaft einen Einbringungsvertrag über die Übertragung der Einbringungsaktien an die Gesellschaft gegen Ausgabe der Neuen PROES-Aktien schließen wird. Der Abschluss des Einbringungsvertrages ist für den Zeitpunkt vorgesehen, zu dem feststeht, dass die Transaktion durchgeführt werden kann, also insbesondere, nachdem (i) die außerordentliche Hauptversammlung der GORE am 8. Juni 2022 die Erhöhung des Grundkapitals der GORE gegen Sacheinlagen – wie im einzigen Tagesordnungspunkt der entsprechenden Einladung vorgesehen – beschlossen hat, die anschließende Eintragung der Durchführung der beschlossenen GORE-Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgt ist und damit die Neuen GORE-Aktien, die auch die Einbringungsaktien umfassen, entstanden sind; und (ii) die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 9. Juni 2022 die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen – wie im einzigen Tagesordnungspunkt der entsprechenden Einladung vorgesehen – beschlossen hat. Die PREOS-Kapitalerhöhung würde somit nicht durchgeführt werden können und die entsprechende Beschlussfassung durch die PREOS-Hauptversammlung unwirksam werden, wenn die Neuen GORE-Aktien und damit die Einbringungsaktien nicht oder nicht so rechtzeitig entstehen, dass die PREOS-Kapitalerhöhung durchgeführt und das im Beschlusswortlaut unter lit. h) vorgesehene Enddatum (8. Dezember 2022) zur Eintragung der Durchführung der PREOS-Kapitalerhöhung eingehalten werden kann. Die der PREOS-Kapitalerhöhung vorgeschaltete Durchführung der GORE-Kapitalerhöhung, und damit die Entstehung der Neuen GORE-Aktien (und damit der Einbringungsaktien), setzt insbesondere noch voraus, dass die im Rahmen der GORE-Kapitalerhöhung von der LIC IPP in die GORE einzubringenden Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile wirksam entstehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existieren der Debt-Fonds und der Property-Fonds, und damit die Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile, noch nicht in den oben genannten Rechtsformen der Zielstruktur. Hintergrund hierfür ist u.a., dass die Errichtung des Debt-Fonds einer förmlichen Genehmigung durch die luxemburgische Aufsichtskommission des Finanzsektors CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) bedarf und das Genehmigungsverfahren aktuell noch läuft. Der Vorstand geht davon aus, dass die Errichtung bis zum Ablauf des 3. Quartals 2022 erfolgt sein wird. Auch wenn die GORE-Hauptversammlung die GORE-Kapitalerhöhung beschließen sollte, wird der Abschluss des betreffenden Einbringungsvertrags und die Einbringung der Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile erst dann erfolgen können, wenn das Genehmigungsverfahren der CSSF abgeschlossen und der Debt-Fonds und der Property-Fonds entstanden sind. Erst zu diesem Zeitpunkt kann zudem die aktienrechtlich vorgeschriebene Sachkapitalerhöhungsprüfung durch den gerichtlich zu bestellenden Prüfer abgeschlossen werden. Das sich aus der GORE-Kapitalerhöhung und der PREOS-Kapitalerhöhung zusammensetzende Gesamtvorhaben ist schließlich noch zum Bundeskartellamt anzumelden (sog. Fusionskontrollverfahren). Eine entsprechende Anmeldung soll seitens der Gesellschaft im Einvernehmen mit der publity, der GORE und der LIC IPP noch vor der GORE-Hauptversammlung und der PREOS-Hauptversammlung eingereicht werden. Die Durchführung sowohl der GORE-Kapitalerhöhung als auch der PREOS-Kapitalerhöhung stehen somit noch unter dem Vorbehalt der fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch das Bundeskartellamt, sei es durch ausdrückliche Freigabe, Mitteilung des Nichtvorliegens der Untersagungsvoraussetzungen oder Zeitablauf mit der Folge, dass das Vollzugsverbot gemäß § 41 Absatz 1 GWB nicht mehr besteht. Die Anmeldung zur Eintragung der Durchführung der PREOS-Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft erfolgt nach Vorliegen der Voraussetzungen für deren Eintragung (insbesondere für den Fall anhängiger Anfechtungsklagen, dem Abschluss eines Freigabeverfahrens, in dem die Gesellschaft obsiegt, gemäß § 246a AktG). Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die Zielstruktur nach Durchführung der GORE-Kapitalerhöhung und der PREOS-Kapitalerhöhung:
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b) |
Gegenleistung für die Einbringung der Einbringungsaktien Als Gegenleistung für die von ihr in die Gesellschaft einzubringenden Einbringungsaktien erhält die LIC IPP Stück 87.115.384 Neue PREOS-Aktien und damit eine Beteiligung im Umfang von rund 43,43 % an dem auf EUR 200.582.890,00 erhöhten Grundkapital der Gesellschaft. Die Neuen PREOS-Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Stückaktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2022 gewinnberechtigt. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen PREOS-Aktien und dem Einbringungswert der Sacheinlagengegenstände, also der Einbringungsaktien, soll der Kapitalrücklage nach § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB (sog. schuldrechtliches Agio) zugewiesen werden. |
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c) |
Vertragliche Grundlagen Die Gesellschaft, die GORE, die publity, die LIC IPP und die GCM haben sich am 3. März 2022 über die Eckpunkte der Transaktion verständigt (siehe dazu auch die Ad-hoc-Mitteilung gemäß Art. 17 Absatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung der Gesellschaft vom 3. März 2022) („Transaktionsverständigung“). Die Gesellschaft und die LIC IPP werden im Fall einer zustimmenden Beschlussfassung der PREOS-Hauptversammlung über die PREOS-Kapitalerhöhung und nach Entstehung der Einbringungsaktien einen Einbringungsvertrag abschließen, der den Erwerb der Einbringungsaktien im Wege der PREOS-Kapitalerhöhung durch die Gesellschaft regelt („Einbringungsvertrag“). Im Rahmen der Transaktionsverständigung hat sich die Gesellschaft zudem einen (mittelbaren) ersten Zugriff auf das Lux-Portfolio II sichern können, das im Wege einer weiteren, für den Zeitraum zwischen dem 4. Quartal 2022 und dem 4. Quartal 2023 geplanten Sachkapitalerhöhung bei der GORE gegen Ausgabe neuer GORE-Aktien in die GORE eingebracht werden soll. Auch diese neuen GORE-Aktien sollen dann anschließend im Wege einer weiteren Sachkapitalerhöhung bei der PREOS gegen Ausgabe neuer PREOS-Aktien in die PREOS eingebracht werden. Der im Einzelnen noch zu verhandelnde Einbringungsvertrag soll voraussichtlich folgende wesentliche Inhalte haben:
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3. Erläuterung und Begründung des Austauschverhältnisses
a) |
Vorbemerkungen Die Festlegung des Preises für die Ausgabe der neu zu schaffenden Aktien an der PREOS (Neue PREOS-Aktien) darf gem. § 255 Absatz 2 AktG nicht unangemessen niedrig sein. Dabei hat die Bestimmung der Gegenleistung nach anerkannten Bewertungsmethoden und Wertmaßstäben zu erfolgen. Die Neuen PREOS-Aktien werden zum Erwerb der Einbringungsaktien ausgegeben bzw. gewährt. Grundlage für die Ermittlung der Angemessenheit des Wertes der Einbringungsaktien und des Austauschverhältnisses von rund 1:1,73 (eine Neue PREOS-Aktie gegen rund 1,73 Einbringungsaktien – „Austauschverhältnis“) bilden (i) eine Bewertung der GORE und der hieraus abgeleitete Wert der Einbringungsaktien einerseits und (ii) eine Bewertung der PREOS und der wiederum hieraus abgeleitete Wert der Neuen PREOS-Aktien andererseits. Die Bewertung der GORE setzt sich aus unterschiedlichen Wertbeiträgen zusammen, nämlich (i) dem Wert der Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile, die von der GORE im Rahmen der Durchführung der GORE-Kapitalerhöhung erworben werden („Property-/Debt-Fonds-Einbringungswertbeitrag“), (ii) dem aktuellen Liquiditätsbestand bei der GORE zuzüglich des zu erwartenden Netto-Veräußerungserlöses für das aktuelle, in Deutschland belegene Immobilienportfolio („Liquiditäts- und Abverkaufswertbeitrag“), und (iii) einem erwarteten Wertbeitrag, bestehend aus den Bewertungsreserven des Lux-Portfolio II, das voraussichtlich bis zum 4. Quartal 2023 in die GORE eingebracht werden soll („Lux-Portfolio II-Wertbeitrag“). Der Property-/Debt-Fonds-Einbringungswertbeitrag wurde vom Vorstand der Gesellschaft auf Basis einer von dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen PricewaterhouseCoopers, Société coopérative (Luxemburg) („PwC“) erstellten Bewertung der von der LIC IPP gehaltenen Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile („LIC-Unternehmensbewertung“) ermittelt; der Liquiditäts- und Abverkaufswertbeitrag sowie der Lux-Portfolio II-Wertbeitrag wurden auf der Grundlage vom Vorstand der Gesellschaft selbst vorgenommener Bewertungen festgesetzt (diese Bewertungen zusammen mit der LIC-Unternehmensbewertung die „GORE-Unternehmensbewertung“). Der Vorstand der PREOS hat die LIC-Unternehmensbewertung, die nach der für die Bewertung von Immobiliengesellschaften anerkannten AFFO-Multiplikator-Methode erstellt wurde, einer eigenen Prüfung unterzogen, kritisch hinterfragt und zu diesem Zweck auch die von externen rechtlichen und steuerlichen Beratern erstellten Due Diligence-Berichte überprüft (Due Diligence). Nach eingehender Überprüfung der LIC-Unternehmensbewertung auf der Grundlage der eigenen Due Diligence-Ergebnisse macht sich der Vorstand die in der Unternehmensbewertung enthaltenen Aussagen zur Planungsrechnung, zur Bewertungsmethodik und insoweit zu den Ergebnissen zu eigen. Der Vorstand hat anhand der GORE-Unternehmensbewertung nicht nur geprüft, ob die Einbringungsanteile den geringsten Ausgabebetrag der Neuen PREOS-Aktien erreichen, sondern auch, ob die im Rahmen der PREOS-Kapitalerhöhung einzubringenden Einbringungsaktien gemäß dem Austauschverhältnis dem vollen, inneren Wert der Neuen PREOS-Aktien entsprechen. Die Bewertung erfolgte dabei zum 15. April 2022. Darüber hinaus hat der Vorstand zur Bewertung der Gesellschaft eine eigene Unternehmensplanung und eine diesbezügliche auf der sog. Discounted-Cashflow-Methode aufbauende Unternehmensbewertung der PREOS erstellt („PREOS-Unternehmensbewertung“ und gemeinsam mit der GORE-Unternehmensbewertung die „Unternehmensbewertungen“). Der Vorstand hat die Angemessenheit des Austauschverhältnisses auf Grundlage dieser Unternehmensbewertungen beurteilt. Die Bewertung einer Zielgesellschaft und der für ihren Erwerb zu leistenden Gegenleistung hat nach der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in der Rechtsprechung grundsätzlich nach gleichen oder vergleichbaren Maßstäben zu erfolgen (sog. Postulat der Methodengleichheit). Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand das Ergebnis der PREOS-Unternehmensbewertung anhand einer (im Ergebnis niedrigeren) AFFO-Multiplikator-Bewertung plausibilisiert. Da der Vorstand gegenüber der LIC IPP zugunsten der Aktionäre der Gesellschaft das höhere Ergebnis der DCF-basierten PREOS-Unternehmensbewertung durchsetzen konnte, konnte die (methodengleiche) AFFO-Bewertung der PREOS im Ergebnis jedoch unberücksichtigt bleiben. Zudem hat der Vorstand das Ergebnis der PREOS-Unternehmensbewertung noch mit einer vergleichenden, zur Bewertung von Immobiliengesellschaften ebenfalls gebräuchlichen NAV-Bewertung plausibilisiert. Da der Wertansatz für die Gesellschaft auf Basis dieser NAV-Bewertung ebenfalls niedriger gewesen wäre, war auch insoweit zugunsten der Aktionäre der Gesellschaft für eine methodengleiche NAV-Bewertung der PREOS kein Raum. Schließlich hat der Vorstand eine (methodengleiche) Börsenkursbewertung als Grundlage für die Transaktion erwogen. Allerdings kam ein direkter Vergleich der Börsenkurse der PREOS und der GORE bereits deshalb nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt der Verständigung mit der LIC IPP über das Austauschverhältnis der Kurs der GORE-Aktien die GORE-Kapitalerhöhung und den damit verbundenen Erwerb der Property-/Debt-Fonds-Einbringungsanteile (noch) nicht abbilden konnte und auch eine isolierte Betrachtung der Börsenkurse von GORE sowie LIC IPP bzw. Property-Fonds und Debt-Fonds mangels Börsennotierung der drei letztgenannten Gesellschaften von vornherein ausschied. Gleichwohl hat der Vorstand u.a. einen Dreimonatsdurchschnittskurs (analog § 31 WpÜG i.V.m. § 5 WpÜGAngVO) der PREOS-Aktien als Vergleichsmaßstab zur Plausibilisierung der eigenen PREOS-Unternehmensbewertung ermittelt. Der Vorstand kommt auf Grundlage der vorgenommenen Unternehmensbewertungen und der ergänzenden Prüfungen sowie Plausibilisierungsbewertungen zu dem Ergebnis, dass das Austauschverhältnis und damit der Ausgabebetrag in Form des Wertes der Einbringungsaktien für die Neuen PREOS-Aktien angemessen ist. Nachfolgend werden die Ergebnisse der Unternehmensbewertungen, jeweils separat, dargestellt. Anschließend werden die Feststellungen des Vorstands zur Angemessenheit des Austauschverhältnisses sowie des Bezugsrechtsausschlusses auf Grundlage der ermittelten Werte zusammengefasst. |
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b) |
PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
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c) |
GORE German Office Real Estate AG Das Ergebnis der GORE-Unternehmensbewertung setzt sich aus den folgenden drei nachstehend näher erläuterten Wertbeiträgen zusammen:
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d) |
Wertrelationen und Austauschverhältnisse Stand Alone Der Vorstand hat auf der Grundlage der vorstehend beschriebenen Berechnung für die Zwecke der PREOS-Kapitalerhöhung eine Bewertung der Einbringungsaktien mit je EUR 3,00, also mit einem Gesamtwert von EUR 453 Mio. festgelegt und für angemessen befunden. Mit diesem Wertansatz hat sich die Geschäftsführung der LIC IPP einverstanden erklärt. Die von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung für den Erwerb der Einbringungsaktien, auf die sich der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der LIC IPP verständigt haben, besteht aus der Ausgabe von Stück 87.115.384 Neuen PREOS-Aktien mit einem für die Zwecke der PREOS-Kapitalerhöhung festgesetzten Wert von EUR 5,20 je PREOS-Aktie, und damit in einem Gesamtwert von knapp EUR 453 Mio. Der Vorstand hält diese Wertfestsetzung, die minimal (weniger als einen EUR-Cent je PREOS-Aktie) unter dem rechnerischen Ergebnis der PREOS-Unternehmensbewertung liegt, angesichts der Bandbreite angemessener Unternehmenswerte und insbesondere auch angesichts der mit der Transaktion für die Gesellschaft verbundenen Vorteile für angemessen. Im Rahmen der PREOS-Kapitalerhöhung besteht nach den vorstehend genannten Werten ein fixes Austauschverhältnis von rund 1:1,73, d.h. für 1,73 eingebrachte Einbringungsaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der GORE von je EUR 1,00 wird an die LIC IPP eine Neue PREOS-Aktie ausgegeben. Der Gesamtwert der Gegenleistung entspricht daher dem Wert der Einbringungsaktien. Eine Prämie wird dabei nicht gesondert ausgewiesen. |
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e) |
Würdigung der Synergien In den vorgenannten Wertermittlungen sind keine Synergieeffekte zwischen der GORE und der Gesellschaft enthalten und bewertet. |
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f) |
Zusammenfassung Der Vorstand hat die Bewertung der zu erwerbenden Einbringungsaktien auf der Grundlage der von ihm – hinsichtlich des Property-/Debt-Fonds-Einbringungswertbeitrags – geprüften und plausibilisierten sowie – hinsichtlich des Liquiditäts- und Abverkaufswertbeitrags und des Lux-Portfolio II-Wertbeitrags – selbst erstellten GORE-Unternehmensbewertung vorgenommen und dabei einen rechnerischen Wert der Stück 151.000.000 Einbringungsaktien von insgesamt rund EUR 454,1 Mio. ermittelt. Die als Gegenleistung für den Erwerb der Einbringungsaktien zu schaffenden Stück 87.115.384 Neuen PREOS-Aktien, bewertet auf Basis der PREOS-Unternehmensbewertung, haben einen rechnerischen Gesamtwert von rund EUR 453,6 Mio. Für die Zwecke der PREOS-Kapitalerhöhung haben sich der Vorstand der Gesellschaft und die Geschäftsführung der LIC IPP darauf verständigt, als Wert der Einbringungsaktien insgesamt EUR 453.000.000,00 bzw. EUR 3,00 je Einbringungsaktie und als Wert der Neuen PREOS-Aktien insgesamt EUR 452.999.996,80 bzw. EUR 5,20 je Einbringungsaktie zugrunde zu legen. Dies entspricht einem fixen Austauschverhältnis von rund 1:1,73 (eine Neue PREOS-Aktie für 1,73 Einbringungsaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der GORE von je EUR 1,00) dem Wert der Einbringungsaktien. Es wurden dafür keine anderen als die in diesem Vorstandsbericht dargestellten Bewertungsmethoden herangezogen. Insgesamt hält der Vorstand den festgelegten Wert der Einbringungsaktien sowie den festgelegten Wert der Gegenleistung und damit das Austauschverhältnis für angemessen. |
V.
Der Vorstand der Gesellschaft erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses des Bezugsrechts im Rahmen des vorgenannten Beschlussvorschlags zur PREOS-Kapitalerhöhung. Dabei gelten die im Abschnitt IV. enthaltenen, für die Gesamttransaktion getroffenen Aussagen auch für diesen Bericht und gelten als dessen Bestandteil:
Der Hauptversammlung wird vorgeschlagen, die Erhöhung des Grundkapitals im Wege einer Sachkapitalerhöhung von EUR 113.467.506,00 um EUR 87.115.384,00 auf EUR 200.582.890,00 durch Ausgabe von Stück 87.115.384 auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 zu beschließen. |
Grundsätzlich steht den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 186 Absatz 1 Satz 1 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung jedoch vor, in dem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Absatz 3 AktG auszuschließen.
Der Zweck der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss besteht darin, der Gesellschaft den Erwerb der Einbringungsaktien zu sichern, indem das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe der Neuen PREOS-Aktien gegen Einbringung der Einbringungsaktien als Sacheinlage erhöht wird.
Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses liegt im Interesse der Gesellschaft, der Bezugsrechtsausschluss ist zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen für die Aktionäre der Gesellschaft.
Das Austauschverhältnis und damit der Ausgabebetrag in Form des Wertes der Einbringungsaktien für die Neuen PREOS-Aktien ist nicht zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft unangemessen.
1. |
Interesse der Gesellschaft an dem Bezugsrechtsausschluss Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses – Erwerb der Einbringungsaktien – liegt im Interesse der Gesellschaft. Dafür genügt es, wenn die an der Beschlussfassung beteiligten Organe aufgrund ihrer Abwägung davon ausgehen dürfen, dass die PREOS-Kapitalerhöhung zum Besten der Gesellschaft und damit letztlich aller Aktionäre ist. Der Vorstand ist der Überzeugung, dass dies hier aufgrund folgender Erwägungen der Fall ist. Für die Gesellschaft und die Aktionäre der Gesellschaft ergibt sich durch den Erwerb der Stück 151 Mio. Aktien an der GORE, die rund 76,45 % des Grundkapitals der GORE repräsentieren, die Chance, mit der Swiss Life-Gruppe einen (mittelbaren) strategischen Großaktionär hinzuzugewinnen und gemeinsam mit den dann bestehenden beiden Großaktionären, publity und Swiss Life-Gruppe, das originäre Geschäft der Gesellschaft zu stärken und auszubauen. Die infolge der Durchführung der PREOS-Kapitalerhöhung entstehende Zukünftige GORE-Beteiligung (siehe dazu oben unter Abschnitt IV. Ziffer 1. lit. a) (4) und lit. d)) soll demgegenüber sukzessive an auf Luxemburg fokussierte Investoren veräußert werden. Die infolge der Umsetzung des Veräußerungsvorhabens generierte Liquidität beabsichtigt die Gesellschaft als Eigenkapitalanteil zum weiteren Ausbau ihres aktuell über die publity Investor GmbH gehaltenen Bestandhalterportfolios großvolumiger Büroimmobilien an deutschen „AAA“-Standorten und – in einer späteren Phase – in europäischen Finanzzentren zu verwenden. Konkret sollen die Veräußerungserlöse dazu dienen, zukünftige Immobilienankäufe – angesichts gestiegener Eigenkapitalanforderungen – mit mehr Eigenkapital als bisher zu unterlegen. Zudem sollen mit den Veräußerungserlösen die bisherigen Mezzanine-Finanzierungen des Immobilienportfolios abgelöst werden. |
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2. |
Geeignetheit und Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Der Vorstand hält den Bezugsrechtsausschluss für geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck zu erreichen. Geeignet ist der Bezugsrechtsausschluss deshalb, weil der Erwerb der Einbringungsaktien gegen Ausgabe der Neuen PREOS-Aktien einen Bezugsrechtsausschluss voraussetzt. Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Der Vorstand hat unter anderem folgende, mögliche Alternativen für die Strukturierung der Transaktion in seinen Überlegungen berücksichtigt, jedoch als nicht praktikabel oder weniger geeignet angesehen und verworfen:
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3. |
Auswirkungen der PREOS-Kapitalerhöhung auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft Die Durchführung der PREOS-Kapitalerhöhung mittels der von der außerordentlichen Hauptversammlung zu beschließenden Erhöhung des Grundkapitals und der Ausgabe der Neuen PREOS-Aktien führen zu einer Änderung der Aktionärsstruktur. Die LIC IPP erwirbt mit Zeichnung von Stück 87.115.384 Neuen PREOS-Aktien eine Beteiligung im Umfang von rund 43,43 % am Grundkapital der Gesellschaft. Die PREOS-Kapitalerhöhung führt somit zu einer maximalen Verwässerung der Beteiligungsquoten (sog. quotale Verwässerung) der übrigen Aktionäre der Gesellschaft auf insgesamt nur noch rund 56,57 %, wovon rund 52,44 % auf die publity entfallen. Aufgrund der Angemessenheit des Austauschverhältnisses und des Ausgabebetrages in Form des Wertes der Einbringungsaktien für die Neuen PREOS-Aktien erfolgt aber keine wirtschaftliche Verwässerung zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft. |
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4. |
Angemessenheit Austauschverhältnisses und Begründung des Ausgabebetrags Der Vorstand hat die Bewertung der zu erwerbenden Einbringungsaktien auf der Grundlage der von PwC im Auftrag der LIC IPP erstellten LIC-Unternehmensbewertung (hinsichtlich des Property-/Debt-Fonds-Einbringungswertbeitrags) und den von der Gesellschaft erstellten weiteren Bestandteilen der GORE-Unternehmensbewertung (hinsichtlich des Liquiditäts- und Abverkaufswertbeitrags und des Lux-Portfolio II-Wertbeitrags) vorgenommen und auf dieser Grundlage für die Zwecke der PREOS-Kapitalerhöhung einen Wert der Einbringungsaktien von EUR 453 Mio. festgelegt. Die als Gegenleistung zu schaffenden Stück 87.115.384 Neuen PREOS-Aktien, bewertet auf Basis des oben beschriebenen Wertes von EUR 5,20 je PREOS-Aktie, haben einen Gesamtwert von knapp EUR 453 Mio. und entsprechen somit aufgrund des fixen Austauschverhältnisses von rund 1:1,73 (eine Neue PREOS-Aktien für rund 1,73 Aktien an der GORE mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der GORE von EUR 1,00) dem Wert der Einbringungsaktien. Insgesamt hält der Vorstand den ermittelten Wert der Einbringungsaktien sowie den Wert der Gegenleistung und damit das Austauschverhältnis für angemessen. |
Frankfurt am Main, im Mai 2022
PREOS Global Office Real Estate & Technology AG
Der Vorstand
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