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PREOS-Token und Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Hinreichend begründeter Verdacht für Werbeverstöße

kpuljek (CC0), Pixabay
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PREOS-Token und Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Hinreichend begründeter Verdacht für Werbeverstöße

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass auf aktiencheck.de Werbeaussagen für die Wertpapiere mit der Bezeichnung „PREOS-Token“ sowie für die Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG getätigt werden, die Verstöße Dritter gegen Artikel 22 Absatz 2 bis 4 der EU-Prospektverordnung darstellen.

Es besteht der hinreichend begründete Verdacht, dass für die so genannten „PREOS-Token“ und die Aktien der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG geworben wird, ohne dass jeweils auf die Veröffentlichung des von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekts verwiesen wird und ohne dass angegeben wird, wo ein solcher Prospekt für potenzielle Anleger abrufbar ist.

Außerdem wird mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für die genannten Wertpapiere mit zumindest irreführenden Aussagen geworben und die Werbung nicht klar als solche kenntlich gemacht. Letztlich besteht auch der Verdacht, dass im Hinblick auf die „PREOS-Token“ die auf www.aktiencheck.de gemachten Werbeaussagen nicht mit den Angaben in dem von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt übereinstimmen.

In jeder Werbung, die sich auf ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde bzw. zur Veröffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten können.

Die in solcher Werbung enthaltenen Informationen dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein. Die Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Alle mündlichen oder schriftlichen Informationen über das öffentliche Angebot von Wertpapieren, selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Informationen übereinstimmen.

Bitte bedenken Sie, dass Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen getätigt werden sollten.

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