Kurzbeschreibung: Die Presse kann von Gemeinden verlangen, dass sie amtliche Bekanntmachungen zeitgleich mit der Redaktion des Amtsblatts erhält. Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde „tagesaktuell“ informiert zu werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 15. März 2018 entschieden.
Die beklagte Stadt gibt ein Amtsblatt („Stadtblatt“) heraus, das über eine GmbH verlegt wird. Sie unterhält außerdem eine eigene Pressestelle. Diese fungiert als in die Stadtverwaltung ausgelagerte Redaktion des „Stadtblatts“. Verschiedene Mitteilungen aus der Verwaltung werden in der Pressestelle bearbeitet. Wenn die Pressestelle diese Arbeiten abgeschlossen hat, leitet sie die Mitteilungen an den Verlag des „Stadtblatts“ weiter und erteilt ihm die Druckfreigabe. Zeitgleich mit dieser Druckfreigabe leitet sie die Mitteilungen auch privaten Zeitungsverlegern zu.
Die Klägerin ist ein Privatunternehmen, das eine Tageszeitung mit einem Lokalteil für das Gebiet der Beklagten verlegt. Sie erhob Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, ihr sämtliche „Pressemitteilungen“ der Stadt „tagesaktuell“, hilfsweise „zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts“ zukommen zu lassen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 2. März 2017 teilweise statt. Es verurteilte die Beklagte, „die nach Rechtsvorschriften zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachungen und sonstige aus der Gemeindeverwaltung erwachsenden Mitteilungen der Klägerin zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts“ zukommen zu lassen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der 1. Senat des VGH hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und den Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, dass nach § 4 Abs. 4 LPresseG der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den Behörden verlangen kann, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. Die Klägerin könne daher nicht verlangen, Mitteilungen „tagesaktuell“ zu bekommen. Denn die Vorschrift vermittle einem Verleger keinen Anspruch darauf, dass er amtliche Bekanntmachungen zu einem „frühestmöglichen“ oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalte. Sie begründe nur einen Anspruch darauf, amtliche Bekanntmachungen „nicht später“ als Mitbewerber zu erhalten.
Die Beklagte müsse jedoch Mitteilungen, die von § 4 Abs. 4 LPresseG erfasst würden, der Klägerin früher als bisher zuleiten. Es reiche nicht aus, diese erst mit der Druckfreigabe an den Verlag des Amtsblatts an private Verlage weiterzuleiten. Das müsse vielmehr schon in dem Moment geschehen, in dem die Pressestelle die Bearbeitung der Informationen beginne, weil die Pressestelle als Redaktion des Amtsblatts fungiere. Allerdings erfasse § 4 Abs. 4 LPresseG mit dem Begriff der „amtlichen Bekanntmachung“ nicht sämtliche Mitteilungen einer Gemeinde. Unter den Begriff fielen zum einen Informationen, die nach Rechtsvorschriften bekanntgemacht werden müssten wie z.B. Satzungen der Gemeinde. Erfasst würden außerdem Mitteilungen, über die allein eine Gemeinde verfüge. Nicht zu den „amtlichen Bekanntmachungen“ zählten dagegen Nachrichten, von denen die Gemeinde in gleicher Weise Kenntnis erhalte, wie dies auch privaten Mitbewerbern möglich sei, wie dies z.B. für Vereinsnachrichten gelte. In Bezug auf solche Nachrichten vermittle § 4 Abs. 4 LPresseG selbst dann keinen Anspruch auf zeitgleiche Information, wenn die Beklagte die Nachrichten als „Pressemitteilung“ verbreite.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 2038/17).
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