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Handel mit Fellen, Elfenbein und Schildkrötenpräparaten? – Anklageerhebung

jambulboy (CC0), Pixabay
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„Kunst & Preziosen“ zu verkaufen, soll die Idee eines inzwischen 23‑Jährigen gewesen sein, wenn man dem Ladenschild in Berlin-Charlottenburg Glauben schenkt. Bei einer Durchsuchung am 7. August 2019 stieß die Polizei aber auf verbotene Waren: Wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz hat die Staatsanwaltschaft Berlin nun Anklage vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Tiergarten erhoben.

63 Gegenstände soll der Angeschuldigte als für das Geschäft nicht nur formal, sondern auch tatsächlich Verantwortlicher gewerbsmäßig zum Verkauf angeboten oder vorrätig gehalten:

  • ein Präparat einer Suppenschildkröte,
  • ein Präparat einer unechten Karettschildkröte,
  • ein Präparat einer echten Karettschildkröte,
  • 51 Gegenstände, die aus dem Elfenbein von indischen oder afrikanischen Elefanten gefertigt worden sind,
  • ein Gegenstand, der aus dem Elfenbein eines Pottwals gefertigt wurde,
  • sechs Ozelotfelle,
  • ein Jaguarfell und
  • ein Leopardenfell.

Elfenbein und die Schildkrötenpräparate fallen unter den Begriff der sog. „streng geschützte Tierarten“, die Felle unter den Begriff der „wildlebende Tierarten“, deren Handel nach einer europäischen Verordnung besonderer Überwachung unterliegt.

§ 69 des Bundesnaturschutzgesetzes
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…)

21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,

§ 71 des Bundesnaturschutzgesetzes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in (…)

3. § 69 Absatz 3 Nummer 21, (…)

bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 398/2009 (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) geändert worden ist, ein Exemplar einer in Anhang A genannten Art

  1. verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
  2. zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.

(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs‑ oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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