Nach den Informationsfreiheitsgesetzen haben alle Menschen das Recht, Informationen vom Staat zu erhalten. Vertreter:innen der Presse haben zusätzlich noch Auskunftsrechte nach den Landespressegesetzen sowie aus Artikel 5 des Grundgesetzes.
Journalist:innen können nach den Pressegesetzen schnelle Auskünfte von Behörden erhalten. Das bedeutet: Sie können Fragen stellen – in der Regel an die Pressestelle der Behörde – und haben das Recht, darauf eine Antwort zu erhalten.
Wichtige Unterschiede zu Anfragen nach den Informationsfreiheitsgesetzen:
- Für Presseanfragen gibt es keine klaren Antwortfristen. Man kann Behörden aber, abhängig vom Umfang der Anfrage, eine Frist von wenigen Tagen setzen.
- Pressegesetze gelten in ganz Deutschland, auch in Bayern, Sachsen und Niedersachsen.
- Anders als bei Informationsfreiheitsgesetzen hat man nach dem Presserecht kein Recht auf Zusendung von Aktenkopien, nur auf Antworten.
- Presseanfragen sind immer kostenlos.
Presseanfragen können auch über FragDenStaat gestellt werden, wir empfehlen aber eine direkte E-Mail oder ein Telefonat mit der Pressestelle.
Die einschlägigen Paragrafen der Landes-Pressegesetze unterscheiden sich kaum. Sie sind:
- Baden-Württemberg: Gesetz über die Presse §4
- Bayern: Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) Art. 4
- Berlin: Berliner Pressegesetz §4
- Brandenburg: Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG) §5
- Bremen: Pressegesetz Bremen §4
- Hamburg: Hamburgisches Pressegesetz §4
- Hessen: Hessisches Pressegesetz (HPresseG) §3
- Mecklenburg-Vorpommern Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V), §4
- Niedersachsen: Niedersächsisches Pressegesetz §4
- Nordrhein-Westfalen: Landespressegesetz NRW §4
- Rheinland-Pfalz Landesmediengesetz (LMG) §6
- Saarland Saarländisches Mediengesetz (SMG) §5
- Sachsen: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) §4
- Sachsen-Anhalt: Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) §4
- Schleswig-Holstein: Landespressegesetz Schleswig-Holstein §4
- Thüringen: Thüringer Pressegesetz (TPG) §4
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