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Startseite Allgemeines Social Presserechtsentscheidung des OLG Dresden
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Presserechtsentscheidung des OLG Dresden

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Sachverhalt:
Der Antragsteller, der auf TikTok unter dem Namen „Mr. K…“ auftritt, beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die auf TikTok einen Account unter dem Namen „A…“ betreibt. Er wollte ihr verbieten lassen, sich über ihn zu äußern, er wisse von angeblichen Racheplänen gegen sie und sei darin involviert. Diese Pläne beinhalteten laut ihren Aussagen in einem Livestream vom 20.02.2024, dass sie entführt, vergewaltigt, verletzt und ihr Auto demoliert werden solle.

Die Parteien hatten zuvor bereits einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Chemnitz, der mit einem Vergleich endete. Darin verpflichtete sich die Antragsgegnerin, sich nicht mehr über den Antragsteller zu äußern, insbesondere keine Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen über ihn in Livestreams zu tätigen. Für Zuwiderhandlungen wurde eine Vertragsstrafe vereinbart.

Das Landgericht Chemnitz wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde zum OLG ein.

Entscheidungsgründe:
Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Zwar sei der Antragsteller in dem Livestream für einen Personenkreis identifizierbar dargestellt worden und die Äußerungen verletzten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht.

Dem Verfügungsantrag fehle jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller bereits aus dem Prozessvergleich vom 17.01.2024 einen Titel habe, aus dem er wegen der streitgegenständlichen Äußerungen, die von dem Unterlassungsversprechen umfasst seien, die Zwangsvollstreckung betreiben könne. Er könne gemäß § 890 ZPO die Verhängung von Ordnungsmitteln beantragen, da die Vereinbarung einer Vertragsstrafe dem nicht entgegenstehe.
Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller eine Entscheidung benötige, um die unwahren Vorwürfe öffentlich zu widerlegen. Denn aufgrund der Beweislastverteilung müsste er die Unwahrheit ohnehin nicht beweisen und mit einer Unterlassungsverfügung werde auch nicht die Unwahrheit festgestellt.

Tenor:
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

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