Die Finanzaufsicht BaFin hat am 23. März 2023 Geldbußen in Höhe von 150.000 Euro gegen die Prime Partners GmbH festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Es hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig übermittelt.
Gegen den Bußgeldbescheid kann die Prime Partners GmbH Einspruch einlegen.
Zum Hintergrund:
Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren.
Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Anteilseigner ein verbindliches Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.
Teilt ein Meldepflichtiger dem Emittenten und der BaFin nicht rechtzeitig mit, wenn er mit seinen Anteilen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreitet, verstößt es gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden.
Diese beträgt für juristische Personen maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.
Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz des Kapitalmarkts. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.
Bekanntmachung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 23. März 2023 Geldbußen in Höhe von 150.000 Euro gegen die Prime Partners GmbH festgesetzt.
Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die Prime Partners GmbH hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig abgegeben.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
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