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PrismaLife zum BGH Urteil vom 12.3.14 – Bundesgerichtshof bewertet Kostenausgleichvereinbarung (Az. IV ZR 295/13)

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Gerade kürzlich haben wir auf Diebewertung über das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung berichtet und das Transparenzkonzept der Prisma Life gelobt.

https://www.diebewertung.de/2014-03-11/prisma-life-berichtet-immer-neue-urteile-zu-gunsten-der-separaten-honorarvereinbarung-setzt-sich-die-erkenntnis-das-das-gut-ist-durch-169330

Jetzt gab es eine BGH-Entscheidung zum Thema Kostenausgleichsvereinbarung. Wir wollten wissen, was das Urteil für die Prisma Life bedeutet. Der CEO des Liechtensteiner Versicherers, Markus Brugger, gab uns dazu ein Interview:

Diebewertung: Herr Brugger, die Medien werten das Urteil des BGH als „Stärkung der Verbraucherrechte bei Lebensversicherungen“, was bedeutet das Urteil für Sie?

Markus Brugger: Zunächst einmal möchte ich klarstellen,  dass wir mit der Kostenausgleichsvereinbarung KAV genau das machen. Durch eine separate Kostenausgleichsvereinbarung sorgen wir für maximale Transparenz und stärken somit die Rechte jedes einzelnen Kunden.

Diebewertung: Aber Sie haben doch vor dem BGH Ihre Klage verloren, oder?

Markus Brugger: Ja, das stimmt, allerdings ging es in dem Fall um alte Formulare, die wir seit über fünf Jahren nicht mehr verwenden. Die Klage wurde aufgrund handwerklicher Fehler bei der Widerrufsbelehrung abgewiesen. Es ging nicht um die Kostenausgleichsvereinbarung KAV an sich. Diese wurde vom BGH erstmalig ausdrücklich bestätigt. Ich darf aus der Pressemitteilung des BGH zitieren: „Zwar ist der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam und es liegt auch keine unzulässige Umgehung vor.“

Diebewertung: Das heißt, Sie freuen sich über das Urteil, obwohl sie Ihre Klage verloren haben?

Markus Brugger: Ja, ich begrüße die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, denn sie stellt endlich klar, dass separate Kostenausgleichsvereinbarungen der vom Gesetzgeber geforderten Transparenz entsprechen. Der BGH bestätigt mit seinem Urteil unseren Weg. Nettopolicen bieten dem Kunden, im Vergleich zur Bruttopolice, maximale Kostentransparenz und mehr Verständlichkeit: der Kunde weiß, wofür er wieviel bezahlt.

Diebewertung: Also ist das Urteil tatsächlich eine Stärkung der Verbraucherrechte?

Markus Brugger:Ja, denn das Urteil erlaubt unsere Offenlegung der Kosten. Wir meinen, dass Kunden ein Recht auf Transparenz haben. Sie sollen wissen, wie hoch die Abschluss- und Einrichtungskosten sind und wieviel tatsächlich für die Altersvorsorge gespart wird. Bei anderen Versicherungen ist das leider nicht der Fall. Wir sind mit dem Weg am Markt einzigartig.

Diebewertung: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Brugger.

Markus Brugger: Ich danke Ihnen.

3 Kommentare

  • Ich finde grundsätzlich die Kombination Nettopolice + sep. ausgewiesene Vermittlungsvergütung gut. Damit ist man mit dem Thema Klarheit und Transparenz weiter, als bei jeder Kostenausweisung in Courtagetarifen.

    Dies gilt für jeden Versicherer, der solche Netto-Lösungen anbietet.

    Allerdings sollte man trotzdem auf die Kostenkalkulation in den „Nettoprodukten“ schauen, da wie immer der Teufel im Detail steckt.

    Es gibt einige positive Beispiele für faire Nettopolicen und man benötigt eigentlich nicht mal mehr den Versicherer, was die Vermittlungsvergütung angeht.
    Der Versicherer hat seine Abschluss- und Vertriebskosten auch beim Nettotarif bereits einkalkuliert.
    Warum sollte er noch etwas von der Vermittlungsleistung des Maklers erhalten?

  • Ich finde den Ansatz der Prisma life sehr gut. Offenheit hat noch niemandem geschadet. Was bringt mir eine Police, die scheinbar gut ist und am Ende kommt das böse Erwachen, weil doch nichts drin ist. Bei den meisten Versicherungen weißt Du doch gar nicht, wie wenig Du wirklich sparst und was für Kosten drauf geht. Dann lieber von vornherein Klarheit.

  • Herr Brugger, das ist positiv, jedoch nicht gleich „am Markt einzigartig „.

    Entscheidend bleibt weiterhin die Qualität und die Kosten der angebotenen Nettoprodukte. Sind diese fair und kostenschlank kalkuliert, hat der Anleger / Verbraucher schon mal die erste richtige Entscheidung getroffen.

    Im zweiten Schritt sollte dann die Höhe der über die Kostenausgleichsvereinbarung in Rechnung gestellten Vermittlungskosten angemessen sein. Auch hier gilt es Fairness gegenüber den Kunden / Verbrauchern zu zeigen.

    Dies ist leider nicht immer der Fall und Kostenausgleichsvereinbarungen werden / wurden von Vertrieben missbraucht, um Kunden enorme Kosten in Rechnung zu stellen, z.T. werden sogar zu Beginn mögliche Dynamik- Erhöhungen (z.B in den folgenden 30 Jahren) des Beitrages auf die Bewertungssumme der Ausgleichvereinbarung draufgerechnet, obwohl der Kunde dies noch nicht einmal angenommen hatte. Hier gilt es einzuschreiten, da diese Vertriebe dieses Modell ausnutzen und die Kunden übervorteilen.

    Der Kostenvorteil des Nettoproduktes geht verloren und der Kunden hat mit Zitronen gehandelt.

    Welche Kosten darf man als im Rahmen der Ausgleichvereinbarung als fair betrachten?

    Wie hoch dürfen / sollten die Kosten einer Nettopolice sein, um den Vorteil auch beim Kunden ankommen zu lassen?

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