Am 22. März 2022 ist die Verordnung zu den Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukten (PEPP) in Kraft getreten. Unternehmen dürfen damit nun PEPP-Produkte anbieten, die der privaten Altersvorsorge dienen und jedem Europäer unabhängig von Alter und Beruf offenstehen sollen.
Die Zulassung und Registrierung der PEPP-Produkte erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde (die BaFin in Deutschland). So müssen PEPP-Produkte zum Beispiel in ein von der EIOPA geführtes Zentralregister eingetragen sein. Über die Weiterleitung an EIOPA entscheiden nach Prüfung die nationalen Aufsichtsbehörden. Darüber hinaus überwacht die EU-Behörde, dass unter dem Namen PEPP nur registrierte Finanzprodukte vertrieben werden. Die BaFin prüft jedes PEPP-Produkt, das ein deutscher Anbieter in Europa auf den Markt bringt, ob es mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmt.
Künftig wird die BaFin auf der Internetseite über aktuelle Entwicklungen zu PEPP-Produkten informieren.
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