Hartnäckig hält sich bei Verbrauchern das Gerücht, dass sie beim Verkauf gebrauchter Autos oder anderer Gegenstände an private Käufer keine Gewährleistungspflichten erfüllen müssten.
„Ein folgenschwerer Irrtum,“ meint Juristin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg und fügt hinzu: „Verbraucher müssen sogar zwei Jahre für Mängel einstehen, wenn sie im Kaufvertrag keinen korrekten Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.“
Die Juristin verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.5.2011 (AZ: 6 U 14/11) im Falle eines privaten Gebrauchtwagenverkaufs zu Gunsten des Käufers. Dieser konnte wegen schwerwiegender Mängel vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern, weil der Verkäufer ein Vertragsformular aus dem Internet mit einem unwirksam formulierten Gewährleistungsausschluss verwendet hatte.
Das Internet-Formular, so das Gericht, stünde einer Vielzahl von potenziellen Kunden zur Verfügung und sei daher wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln. Als solche müssten aber Regelungen wie zum Gewährleistungsausschluss den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechen. Wenn Verbraucher solche Formulare unbesehen nutzten, hafteten sie bei unwirksamen Regelungen auch wie ein Verwender dafür. „Daher sollte ein Gewährleistungsausschluss bei Kaufverträgen unter Verbrauchern individuell ausgehandelt und im Vertrag dokumentiert werden“, empfiehlt Fischer-Volk. Für ihm bekannte, bewusst verschwiegene Mängel wie Schäden durch einen selbst erlittenen Unfall hafte ein privater Verkäufer jedoch auch dann.
Über weitere Rechte und Pflichten beim Kauf klärt der Ratgeber der Verbraucherzentralen „Ihre Rechte bei Kauf und Reklamation“ zum Preis von 4,90 Euro auf. Individuellen Rat erhalten Betroffene
in den Verbraucherberatungsstellen –
Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 ct/min a. d. dt. Festnetz, mobil max. 42 ct/min) – sowie
am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).
Quelle:VBZ Bayern
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