Schon wieder realisiert sich das typische Szenario: Einem Edelmetallhändler ohne die erforderliche Erlaubnis wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Abwicklung aufgegeben. Hierzu fehlen die finanziellen Mittel. Die Gesellschaft kann die Forderungen nicht gleichzeitig bezahlen. Folge: die Insolvenz wird beantragt.
Wie die Pro Ventus GmbH die Erlaubnispflicht umgehen wollte
Die deutsche Pro Ventus GmbH hat Anlegern den Erwerb von physischen Edelmetallen in Gestalt von Silbermünzen angeboten. Mit dem Kaufvertrag hat sich gleichzeitig die Schweizerische Pro Silber GmbH mit Sitz in Winterthur verpflichtet, den Anlegern die erworbenen Silbermünzen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zu einem festen, ggf. den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Betrag wieder zurückzukaufen. Rechtsanwältin Mika hierzu: „Durch die Ausgestaltung des Geschäfts über zwei Verträge und zwei Gesellschaften in verschiedenen Ländern wollte die Pro Ventus GmbH wohl die gesetzliche Erfordernis einer Erlaubnis umgehen. Dem Umgehungsversuch kam die BaFin jedoch auf die Schliche.“ Für die Bafin handelt es sich unzweifelhaft um „ein einheitliches Geldanlagemodell, bei dem das Rückkaufsversprechen der Pro Silber GmbH der Pro Ventus GmbH als geldannehmendes Unternehmen zuzurechnen ist. Mit dieser Geschäftstätigkeit betreibt die Pro Ventus GmbH das Einlagengeschäft ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin.“
Rechtsanwältin Mika von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB in Berlin rät:
„Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner aus Berlin hat bereits Erfahrung mit derartigen Geschäftskonzepten. Daher haben wir bereits gewarnt, dass die Abwicklungsanordnung wohl zwangsläufig zur Zahlungsunfähigkeit führen wird.“ Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB prüfen nun die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen andere Träger der Gesellschaft geltend zu machen. Rechtsanwältin Patrycja Mika gibt zu bedenken, dass leider langjährige Erfahrungen im Anlegerschutz in ähnlichen Fällen immer wieder bestätigen, dass das übriggebliebene Vermögen im Insolvenzverfahren nicht für die vollständige Befriedigung der Gläubiger ausreicht. „Regelmäßig erhalten die Gläubiger des Insolvenzverfahrens nur wenige Prozent ihrer Forderungssumme. Folglich müssen nach Möglichkeit Ersatzansprüche gegen andere, solvente Rechtsträger geltend gemacht werden“, so die Einschätzung der Rechtsanwältin Mika.
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