Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte beschäftigt sich seit Jahren mit der Löschung von Schufa-Negativeinträgen. Hierbei sind bereits viele Prozesserfolge erzielt worden. Die Erfahrung der Rechtsanwälte zeigt jedoch auch, dass die Betroffenen oftmals nicht so handeln, wie es rechtlich für sie von Vorteil wäre. Zwei wichtige Fehlverhalten sollen daher im Rahmen dieses Artikels kurz dargestellt werden, um den Betroffenen weiterzuhelfen.
1. Versuchen Sie es lieber nicht auf eigene Faust
Viele Betroffene versuchen zunächst, die Probleme bezüglich des Schufa-Negativeintrages auf eigene Faust zu lösen. Meist wenden sie sich diesbezüglich an die Schufa, welche die Betroffenen jedoch meist zu Recht darauf hinweist, dass nicht sie der richtige Ansprechpartner sei, sondern vielmehr das Unternehmen, welches den negativen Schufaeintrag lanciert hat.
Wendet sich der Betroffene dann noch an das entsprechende Unternehmen, ist bis zu einer Rückantwort meist sehr viel Zeit verstrichen. Diese Zeit hätte genutzt werden können, um zum Beispiel eine einstweilige Verfügung gegen das eintragende Unternehmen auf Löschung des Schufa-Negativeintrages zu beantragen. Die Gerichte sehen hier die sehr kurze Frist von einem Monat vor, in der der Betroffene reagieren muss, um noch schnelle Hilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erlangen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Sven Tintemann erteilt folgenden Praxistipp: ,,Sollten Sie von einem negativen Schufaeintrag Kenntnis erlangen, müssen Sie schnell handeln. Ab dem Tag, an dem Sie ihre Schufa-Selbstauskunft in den Händen halten, läuft ihre Reaktionsfrist von einem Monat ab. Danach ist eine einstweilige Verfügung auf vorzeitige Löschung des Eintrages nicht mehr möglich. Wenn Sie nur über Dritte, zum Beispiel eine Bank oder einen anderen Vertragspartner vom Negativeintrag Kenntnis erlangt haben, müssen sie in jedem Fall zunächst einmal ihre Schufa-Selbstauskunft anfordern. Wenn diese Schufa-Selbstauskunft bei ihnen eingetroffen ist, sollten sie sich hierzu an einen spezialisierten Anwalt wenden. Die Zeit kann auch genutzt werden, um eine Deckungsschutzanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung zu stellen, da diese in der Regel eine etwas längere Reaktionszeit benötigt, um Deckungsschutz zu erteilen.“
2. Versuchen Sie es auf keinen Fall auf eigene Faust beim Gericht
Die Praxis zeigt, dass einige Betroffene nicht nur viele Schriftwechsel mit der Schufa oder der eintragenden Gesellschaft führen, sondern tatsächlich auch noch selbst klagen oder einstweilige Verfügungen bei den Gerichten einreichen. Den Rechtsanwälten sind mehrere Beispiele bekannt, in denen sich Betroffene selbst vor Gericht vertreten und auf eigene Faust Klagen eingereicht haben.
Eine einstweilige Verfügung, die durch einen Unternehmer beantragt wurde, scheiterte, da diese nicht gegen die Schufa selbst sondern gegen das eintragende Unternehmen hätte beantragt werden müssen. Auch andere Gerichtsprozesse führten nicht zu Erfolgen, da oftmals falsche Anträge gestellt oder die falschen Rechtsmittel gewählt wurden. Sollte der Betroffene bereits verklagt worden sein, zum Beispiel auf Zahlung eines gewissen Schuldbetrages, ist es ebenfalls wichtig, sich hier kompetenten Rechtsrat zu holen und nicht auf eigene Faust eine Verteidigung aufzubauen.
Hierzu erteilt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte folgenden Praxistipp: ,,Als Betroffener ist man oft in der Versuchung, die Angelegenheit alleine zu klären. Man ist auch überzeugt davon, dass man die Sache vor dem Gericht schon richtig darstellen kann, da man ja im Recht ist. Hier lassen sich viele Betroffene schnell in die Falle locken und auch von den Gerichten zu prozesstaktischen Fehlern hinreißen. Es macht in jedem Fall keinen Sinn, den Rechtsstreit auf eigene Faust zu führen. Bitte wenden sie sich an einen kompetenten Anwalt, der sich insbesondere im Bereich des Datenschutzrechts und mit der Berichtigung von Negativeinträgen in Auskunfteien auskennt.“
Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte hat bereits vielen Betroffenen geholfen, negative Einträge in Auskunfteien, insbesondere solche bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Wir verweisen, diesbezüglich auf unsere bisher im Internet veröffentlichen Pressemitteilungen, welche Sie im weiteren Text finden und anklicken können.
V.i.S.d.P.
Sven Tintemann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Guten Tag, ich hätte ein Frage an Sie, können Sie mir helfen das ich aus der Schufa rauskomme, da ich kerne jetzt mein Führerschein machen möchte und Brauche es, da meine Arbeitgeber verlangt es. Und ich habe auch Absage bekommen.
Mit freundlichen Grüße
Holm Hans