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Produktentankerfonds II Verwaltungs GmbH – Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Produktentankerfonds II Verwaltungs GmbH (Registergericht: AG Kiel HRB 16116), Marienthaler Straße 17, 24340 Eckernförde, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Gesa Frederike Ebert, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jens Adolf Mahnke

– Verfahrensbevollmächtigter: HAPP LUTHER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Haferweg 24, 22769 Hamburg -,
ist am 03.02.2015, 12:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hendrik Gittermann, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.
Forderungen sind nach §§ 28 Abs. 1, 174 InsO bis zum bei dem Insolvenzverwalter in zwei Stücken unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen etc. anzumelden. Die Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen, weil dies nicht erforderlich erscheint (§ 5 Abs. 2 InsO). Sollte Beschlussfassung nach §§ 57, 66, 68, 100, 149 oder 160 InsO erforderlich sein, bedarf es der gesonderten Antragstellung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels zwischen Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Neumünster, Boostedter Str. 26, 24534 Neumünster, zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO): Dienstag, 21. April 2015.
Spätestens an diesem Tage muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger werden gem. § 28 Abs. 2 InsO aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Die schuldhafte Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige der Rechte kann Schadenersatzforderungen auslösen.
Schuldbefreiende Leistungen sind nur an den Insolvenzverwalter möglich.

Neumünster, 4. Februar 2015

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