PRODYNA SE
Eschborn
Hinweis auf eine bevorstehende grenzüberschreitende Verschmelzung
Es ist beabsichtigt, die PRODYNA (Austria) AG mit dem Sitz in Wien / Österreich als übertragende Gesellschaft mit der PRODYNA SE mit dem Sitz in Eschborn / Deutschland als aufnehmende Gesellschaft grenzüberschreitend nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.
Da sich mehr als 9/10 des Grundkapitals der PRODYNA (Austria) AG in der Hand der übernehmenden deutschen PRODYNA SE befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden deutschen PRODYNA SE gem. § 122 a Abs. 2 UmwG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.
Die Aktionäre der übernehmenden deutschen PRODYNA SE werden auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der PRODYNA SE knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Das Verlangen ist unmittelbar gegenüber der PRODYNA SE unter deren Geschäftsanschrift Ludwig-Erhard-Straße 12-14, 65760 Eschborn geltend zu machen. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsgesellschafter der aufnehmenden PRODYNA SE eingeholt werden.
PRODYNA SE
mit dem Sitz in Eschborn
Der Verwaltungsrat und
der geschäftsführende Direktor
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