Startseite Allgemeines Prof. Dr. Heinrich Maria Schulte, Holstenglacis 3/5, 20355 Hamburg- Insolvenzverfahren- Wölbern lässt grüßen!
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Prof. Dr. Heinrich Maria Schulte, Holstenglacis 3/5, 20355 Hamburg- Insolvenzverfahren- Wölbern lässt grüßen!

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Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IE 1/14   Über das Vermögen des Prof. Dr. Heinrich Maria Schulte, Holstenglacis 3/5, 20355 Hamburg wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.04.2014, um 12:03 Uhr das Insolvenzverfahren unter Verbindung mit dem Verfahren 67c IE 2/14 (vormals 67c IN 502/13) unter Führung des hiesigen Verfahrens eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, Alstertor 9, 20095 Hamburg. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 23.05.2014 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen.

Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

 

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

 

Montag, 23.06.2014, 11:10 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.

 

Der Termin dient -soweit entsprechende Anträge gestellt werden- zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

 

  • die Person des Insolvenzverwalters,
  • die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
  • gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

– Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

– Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

– Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

– besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

– Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO).

 

 

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

 

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 02.06.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.

 

 

Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.

 

 

Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung zur Tabelle angemeldet haben, in einem mündlich stattfindenden Schlusstermin am Ende des eröffneten Verfahrens bei Vorliegen von Restschuldbefreiungsversagungsgründen gem. § 290 InsO einen Restschuldbefreiungsversagungsantrag stellen können und dies nur dort tun können. Ist der Schuldner in diesem Termin nicht anwesend, kann das Vorbringen des Versagungsantragstellers unstreitig werden, sofern eine Erwiderung durch den Schuldner im Termin möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Schuldner hat in diesem Fall keine Möglichkeit, nachträglich das Vorbringen des Gläubigers zu widerlegen.

 

Die Postsperre wird aufrechterhalten.

 

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 

 

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Insolvenzgericht Hamburg eingegangen sein.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

 

67c IE 1/14

Amtsgericht Hamburg, 01.04.2014

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