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Prokon eine aktuelle Bestandsaufnahme

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Das Amtsgericht Itzehoe hat zum 1. Mai 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Juli hat die Gläubigerversammlung beschlossen, einen Insolvenzplan ausarbeiten zu lassen, um das Unternehmen fortzuführen. Wir informieren über die Konsequenzen und geben einen Ausblick auf die anstehenden Schritte.

Die Prokon Unternehmensgruppe plant und betreibt Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, insbesondere Windparks. Vielen ist sie durch umfangreiche Werbung in S-Bahnen, im Fernsehen und per Postwurfsendungen ein Begriff. Anleger konnten über Genussrechte in das Unternehmen investieren. Dies taten nach Angaben der Firma etwa 75.000 Anleger, die einen Betrag von rund 1,4 Milliarden Euro einbrachten.

Im Januar 2014 wandte sich die Gesellschaft dann aber an ihre Anleger und warnte vor einer drohenden Insolvenz. Gleichzeitig bat man die Genussrechtsinhaber, vorerst auf ihr Kündigungsrecht zu verzichten, um so das Unternehmen zu retten. Nachdem dieser Rettungsversuch gescheitert war, wurde im Januar 2014 ein Insolvenzantrag gestellt. Dem ist das Insolvenzgericht mit seinem Beschluss vom 1. Mai 2014 nachgekommen und hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prokon Regenerative Energien GmbH eröffnet.

Aktuelle Situation

Das so genannte „vorläufige Insolvenzverfahren“ ist beendet. Darin ging es vorrangig darum, sich einen Überblick über die (finanzielle) Situation des Unternehmens zu verschaffen und sich um die Sicherung des Schuldnervermögens zu kümmern.

Auf das vorläufige Insolvenzverfahren folgt mit dem Eröffnungsbeschluss vom 1. Mai 2014 das eigentliche Insolvenzverfahren. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann das Verfahren mit einer Liquidation des Unternehmens enden. In diesem Fall wird – vereinfacht ausgedrückt – das noch existierende Vermögen der Gesellschaft verwertet, um damit die Forderungen der Gläubiger zu bezahlen. Zum anderen kann versucht werden, das Unternehmen oder zumindest Teile fortzuführen. Dies kann zum Beispiel über einen Insolvenzplan erfolgen. Dabei schließen – stark vereinfacht gesagt – alle Gläubiger einen Vertrag, in dem sie sich über die Bedingungen eines weiteren Betriebs einigen, insbesondere über den (teilweisen) Verzicht auf Forderungen.

In der ersten Gläubigerversammlung am 22. Juli 2014 haben die Gläubiger den Insolvenzverwalter beauftragt, einen solchen Insolvenzplan auszuarbeiten. Voraussichtlich im 1. Quartal 2015 wird der Plan vorliegen und auf einer weiteren Versammlung der Gläubiger zur Abstimmung gebracht.

Die Gläubigerversammlung – Erste Entscheidungen

Bei der ersten Gläubigerversammlung waren nach Angaben des Insolvenzverwalters rund 2.350 stimmberechtigte Beteiligte anwesend. Einige Anleger waren selbst nach Hamburg gereist, für andere waren Bevollmächtigte erschienen, sodass insgesamt 29.800 Gläubiger vertreten waren. Die Summe der festgesetzten Stimmrechte lag bei rund 705 Millionen Euro.

Der nun zu erstellende Insolvenzplan soll möglichst bis zum 31. Januar 2015 vorliegen. Ziel des Plans ist es, Prokon in seinem Kerngeschäft „Onshore-Wind“zu sanieren und fortzuführen. In früheren Äußerungen hat der Insolvenzverwalter auch die Versorgung von Endkunden mit Strom zu diesem Kerngeschäft gezählt. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch dieser Bereich weitergeführt wird. Voraussichtlich im 1. Quartal 2015 wird in einer weiteren Gläubigerversammlung über den Plan abgestimmt.

In jeder Gläubigerversammlung haben die Anleger ein Stimmrecht und können so die künftige Entwicklung von Prokon mitbestimmen. Eine Teilnahme ist nicht verpflichtend. Wer nicht teilnehmen möchte, muss auch keinen Vertreter bestimmen. Allerdings können auf der Gläubigerversammlung wichtige Entscheidungen zur Zukunft des Unternehmens getroffen werden. Auch Anleger, die nicht teilnehmen, können an diese Entscheidungen gebunden sein.

Wer sich vetreten lässt, sollte bedenken: Die bevollmächtigte Person ist befugt, für den Anleger aufzutreten und abzustimmen. Die vom Vertreter abgegebenen Erklärungen sind für den Anleger verbindlich. Erteilen Sie deshalb nur dann eine Vollmacht, wenn Sie der bevollmächtigten Person auch vertrauen! Legen Sie fest, welche Position der Bevollmächtigte vertreten soll! Bereits erteilte Vollmachten können widerrufen werden. Der Bevollmächtigte darf dann künftig nicht mehr als Ihr Vertreter auftreten.

Rechtspflegerin kassiert Stimmrechte

Die Rechtspflegerin des zuständigen Amtsgericht hat am Tag der ersten Gläubigerversammlung beschlossen (AG Itzehoe, Beschluss vom 22. Juli 2014, Az. 28 IE 1/14), die Stimmrechte derjenigen Gläubiger auf Null zu setzen, die eine auf Herrn Sattler ausgestellte Vollmacht unterzeichnet haben. Dies gilt auch für eventuell erteilte Untervollmachten. Das bedeutet, diejenigen Anleger, die Herrn Sattler eine Vollmacht erteilt haben, waren von der Abstimmung ausgeschlossen. Betroffen sind circa 12.800 Vollmachten mit einem Stimmrechtsvolumen von etwa 1,9 Millionen Euro.

Die Rechtspflegerin war zu dem Schluss gekommen, dass Herr Sattler lediglich als Strohmann des Geschäftsführers Rodbertus anzusehen ist. Herr Rodbertus kann aber nicht gleichzeitig als Geschäftsführer und (über einen Strohmann) auch als Vertreter von Anlegern auftreten. Betroffene Anlegern sind damit aber nicht von zukünftigen Gläubigerversammlungen ausgeschlossen. Der jetzige Beschluss gilt nur für die Gläubigerversammlung vom 22. Juli 2014. In zukünftigen Versammlungen ist über die Verteilung der Stimmrechte erneut zu entscheiden. Es ist aber fraglich, ob das Gericht die Vollmachten für zukünftige Versammlungen anerkennt. In jedem Fall können Anleger aber ihre Vollmacht widerrufen und dann an zukünftigen Gläubigerversammlungen persönlich teilnehmen. Auch die Bevollmächtigung einer anderen Person ist möglich.

Die Anmeldung zur Insolvenztabelle

Um im Insolvenzverfahren sicherzustellen, dass das Geld fair verteilt wird, werden alle noch offenen Forderungen – also vor allem Zahlungsansprüche gegen Prokon – gesammelt und erfasst. Dies nennt man juristisch die „Anmeldung zur Insolvenztabelle“.

Die dazu erforderlichen Unterlagen wollte der Insolvenzverwalter nach eigener Ankündigung bis Mitte Juli versenden. Er bittet darum, dass Anleger nicht selbst aktiv werden, sondern den Zugang der Unterlagen abwarten. Dem steht nichts entgegen, da das Insolvenzgericht die Anmeldefrist bis zum 15. September 2014 festgesetzt hat. Wer jedoch bis jetzt noch keine Unterlagen erhalten hat, sollte sich an den Insolvenzverwalter wenden.

 

Mit den Unterlagen zur Anmeldung ihrer Forderung sollen Anleger auch eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) erhalten, mit der sie sich auf einer Website einloggen können. Dort soll seit 15. Juli ein ausführlicher Bericht des Insolvenzverwalters verfügbar sein.

Für Anleger besteht keine Pflicht, einen Anwalt zu beauftragen, um ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Sie dürfen dies selbst tun.

Situation der Genussrechtsinhaber in der Insolvenz

Grob gesagt wird in einem Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners – hier also Prokon – gesammelt und unter allen Gläubigern verteilt. Bei Prokon ist allerdings eine Besonderheit zu beachten. In den Bedingungen zu den Genussrechten wurde ein so genannter Nachrang vereinbart. Dieser besagt: Erst wenn alle anderen, vorrangig zu behandelnden Gläubiger ihr Geld vollständig erhalten haben, werden auch die Inhaber der Genussrechte bedient. Sofern dann noch etwas übrig ist.

Nun hat die Gläubigerversammlung aber entschieden, dass Prokon nicht liquidiert, sondern mittels des Insolvenzplans saniert und weiter betrieben werden soll. Doch auch im Falle einer Sanierung kann sich ein Nachrang ungünstig auswirken. So ist es etwa möglich, dass die nachrangigen Gläubiger bei Abstimmungen durch andere Gläubigergruppen überstimmt werden. Ebenso kann es passieren, dass der Insolvenzplan zwar die Auszahlung gewisser Beträge vorsieht, die nachrangigen Gläubiger hierbei aber weniger als andere Gläubiger erhalten.

Allerdings wird seit Monaten diskutiert, ob der in den Genussrechtsbedingungen vereinbarte Nachrang überhaupt wirksam ist. Nur dann würden die dargestellten Konsequenzen überhaupt greifen. Die Frage nach der Wirksamkeit ist nicht abschließend geklärt. Soweit ersichtlich, gehen aber das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter von einer Unirksamkeit des Nachrangs aus.

Lässt sich der Nachrang beseitigen?

Seitdem die Probleme bei Prokon bekannt sind, wird insbesondere über zwei Fragen diskutiert:

  • Ist der in den Genussrechtsbedingungen vereinbarte Nachrang überhaupt wirksam?
  • Kann man den Nachrang – die Wirksamkeit unterstellt – beseitigen oder umgehen?

Zur letzten Frage wurden und werden nach wie vor verschiedene Wege diskutiert: etwa Widerruf der Zeichnung, Geltendmachung anderer, nicht nachrangiger Ansprüche (beispielsweise Schadenersatz wegen eventueller Fehler im Prospekt), Klage zur Beseitigung des Nachrangs.

Beide Fragen sind noch nicht abschließend geklärt. Für Anleger besteht also eine gewisse Unsicherheit. Wer einen der Wege zur Aufhebung oder der Umgehung des Nachrangs beschreitet, hat die Chance, vor allen anderen Genussrechtsinhabern ausbezahlt zu werden, die diesen Weg nicht gehen wollen. Stellt sich aber heraus, dass der Nachrang ohnehin nicht wirksam war oder seine Beseitigung nicht möglich ist, werden alle Anleger gleich behandelt. Die Anleger, die zuvor (erfolglos) versucht haben, den Nachrang zu beseitigen, müssen dann aber zusätzlich die entstandenen Gerichts- und/oder Rechtsanwaltskosten tragen. Zudem dürften die diskutierten rechtlichen Wege vielen oder gar allen anderen Genussrechtsinhabern offenstehen. Gelingt es auch diesen, den Nachrang zu beseitigen, ist für den Einzelnen wenig gewonnen.

Soweit bekannt, gehen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter davon aus, dass der vereinbarte Nachrang unwirksam ist. Sie stützen sich dabei auf drei juristische Gutachten. Allerdings wurde – nach Presseberichten und Angaben einiger Anwälte – gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichtes Beschwerde eingereicht. Die Frage nach der Unwirksamkeit der Nachrangklausel sei deshalb weiterhin nicht abschließend geklärt.

Als ein Weg, den Nachrang aufzuheben, wird der Widerruf der Zeichnung genannt. Wird der Vertrag wirksam widerrufen, gilt auch die in diesem Vertrag festgeschriebene Nachrangklausel nicht mehr. Allerdings ist ein Widerruf nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ‒ etwa bei einem im Fernabsatz (vor allem Post, Telefon, E-Mail) geschlossenen Vertrag. Zudem beträgt die Widerrufsfrist in Regelfall nur 14 Tage; lediglich bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden. Die Beurteilung, ob ein Widerruf noch möglich ist und ob er überhaupt im Interesse des Anlegers liegt, sollte im Zweifel ein spezialisierter Rechtsanwalt vornehmen.

Eines sollten Anleger immer bedenken: Rechtliche Schritte – egal ob eine Klage erhoben oder ein Anwalt mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt wird – kosten zunächst weiteres Geld. Scheitert der Versuch, auf diesem Weg das bei Prokon investierte Kapital zu retten, geht noch weiteres Geld verloren. Deshalb empfiehlt es sich, die Chancen solcher Schritte (zum Beispiel die Verbesserung des Ranges im Insolvenzverfahren) mit den bestehenden Risiken (beispielsweise keine Rangverbesserung trotz zusätzlicher Ausgaben) abzuwägen. Bei der Entscheidungsfindung kann die Erstberatung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt – etwa einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – helfen. Auch viele Verbraucherzentralen bieten eine juristische Beratung an.

Wann können Anleger mit ihrem Geld rechnen?

Laut Insolvenzverwalter können Anleger frühestens im Jahr 2015 mit einer ersten Zahlung rechnen. Einen Totalverlust – also die Einbuße des gesamten investierten Geldes – hält er nach jetzigem Stand für unwahrscheinlich. Die Anleger werden aber vermutlich erhebliche Verluste hinnehmen müssen. Die derzeit genannten Zahlen von 30 bis 60 Prozent sind lediglich unverbindliche Prognosen. Anleger müssen die weitere Entwicklung abwarten.

Dabei ist außerdem zu bedenken, dass sich Insolvenzverfahren durchaus über mehrere Jahre hinziehen können. Entsprechend lange kann es dauern, bis (Teil)Zahlungen fließen.

Zahlungsklage und Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich

Generell können Gläubiger, wenn sie eine Forderung gerichtlich durchsetzen wollen, auf Zahlung klagen. Fällt das Urteil positiv aus, kann der Gläubiger anschließend die Zwangsvollstreckung betreiben. Das bedeutet: Mit Hilfe des Gerichtsvollziehers kann er den Schuldner zwingen, den eingeklagten Betrag zu bezahlen.

Bei einer Insolvenz und deshalb auch im Fall Prokon sind jedoch Besonderheiten zu berücksichtigen. So ist zu bedenken, dass alle laufenden Gerichtsverfahren unterbrochen werden, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 240 ZPO). Ein Gericht wird also vorerst keine für eine Vollstreckung erforderlichen Urteile verkünden.

Selbst wenn ein Anleger bereits ein Urteil (oder auch einen Mahnbescheid) in den Händen hält, bringt ihm dies keinen Vorteil. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind individuelle Zwangsvollstreckungen nicht mehr erlaubt.

 

Schadensersatzklagen gegen andere Beteiligte?

Da Gläubiger in einem Insolvenzverfahren oft nur sehr geringe Beträge erhalten, wird vielfach nach alternativen Anspruchsgegnern gesucht. Dies kann etwa der Geschäftsführer einer GmbH sein, der einen Insolvenzantrag zu spät gestellt hat und sich damit schadensersatzpflichtig macht. Auch betrügerische Anlagemodelle können zu solchen Ansprüchen auf Entschädigung führen. Bei Geldanlagen kann die falsche Beratung durch die Bank einen Anspruch auf Entschädigung auslösen. Ob im Fall Prokon überhaupt derartige Möglichkeiten bestehen, kann zur Zeit nicht beurteilt werden.

Zudem steht vermutlich auch vielen oder gar allen Inhabern von Genussrechten die Möglichkeit einer Klage gegen Dritte offen. Eventuelle Anspruchsgegner dürfte eine größere Zahl von Klagen rasch in die Knie zwingen, was es wiederum unwahrscheinlicher macht, dass alle Kläger ihr Geld erhalten.

Anleger sollten sich daher auch vor einer solchen Klage unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Vorsicht bei überschwänglichen Versprechungen
Besondere Vorsicht ist angebracht, wenn Rechtsanwälte etwa im Internet, per Werbeschreiben oder auf sonstigem Wege einen sicheren Erfolg vor Gericht oder in dem nun anstehenden Insolvenzverfahren versprechen. Anleger können sich bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer über Anwälte informieren, die im Fachgebiet der Geldanlage besonders qualifiziert sind.

Rückkaufgarantien prüfen

Teils wurden in der Vergangenheit Rückkaufgarantien für die Genussrechte ausgesprochen. Anleger sollten prüfen, ob ihnen solche Garantien eventuell zu Gute kommen.

Sind nachhaltige Geldanlagen immer unsicher?

Bei den Genussrechten von Prokon handelt es sich nur um eine Form der klimafreundlichen bzw. nachhaltigen Geldanlagen. Bei nachhaltigen Geldanlagen werden im Rahmen der Anlageentscheidung bestimmte ethische, soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt. So erhält der Manager eines Aktienfonds beispielsweise die Vorgabe, keine Aktien von Unternehmen der Atombranche zu kaufen. Bei rein klimafreundlichen Geldanlagen steht dementsprechend der Schutz des Klimas im Vordergrund. Vom Klimasparbrief über nachhaltige Investmentfonds bis hin zu geschlossenen Beteiligungen an Windparks gibt es im Bereich der klimafreundlichen Geldanlage alles, was auch im Bereich der klassischen Geldanlagen existiert. Die Palette reicht von sehr sicher bis hochriskant.

Politische Forderung

Der Fall Prokon ist ein weiterer Beleg dafür, dass Produkte des grauen Kapitalmarkts nicht für Kleinanleger geeignet sind und der aktive Vertrieb im unregulierten Finanzmarkt dringend einzuschränken ist. Wir fordern eine einheitliche Kontrolle der Produkte und des Vertriebs durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zudem muss zügig mit dem Aufbau des Finanzmarktwächters – wie auch im Koalitionsvertrag vereinbart – begonnen werden. Nur so können Fehlentwicklungen am Markt frühzeitig erkannt und Verbraucher besser geschützt werden.

Initiative Finanzmarktwächter

Mit der bereits begonnenen „Initiative Finanzmarktwächter“ machen der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentralen seit 2011 auf Missstände im Finanzmarkt aufmerksam. Die Initiative beobachtet und analysiert den Markt, wertet Verbraucherfälle aus und entwickelt Handlungsempfehlungen für einen verbraucherfreundlichen Finanzmarkt.

Was gilt für Prokon-Stromkunden?

Die Insolvenz bedeutet nicht zwangsläufig, dass Prokon keinen Strom mehr liefern kann. Bisher ist nicht bekannt, dass das Unternehmen seine Stromkunden nicht mehr versorgt. Außerdem hat der Insolvenzverwalter am 1. Mai mitgeteilt, dass nicht geplant sei, den Geschäftsbereich Strom einzustellen.

Selbst wenn Prokon keinen Strom mehr liefern könnte, würden die Kunden nicht im Dunkeln sitzen. In einer solchen Situation fallen die Kunden in die so genannte Ersatzversorgung. Das bedeutet, dass der örtliche Grundversorger – also der Stromanbieter mit den meisten Haushaltskunden im Netzgebiet – den Strom liefert.

Hier finden Sie nähere Informationen zur Situation von Stromkunden bei Lieferstopps.

Soweit bekannt, hat Prokon – anders als die Billigstromanbieter TelDaFax und FlexStrom – von seinen Kunden keine hohen jährlichen Vorauszahlungen für noch zu liefernden Strom gefordert. Prokon verlangt lediglich monatliche Abschläge.

Stromkunden können Ansprüche auf Erstattung, etwa wegen zu hoher Abschläge, im Insolvenzverfahren geltend machen. Das gilt auch für andere eventuelle Zahlungsansprüche. Dazu müssen sie ihre Forderungen ebenfalls zur Insolvenztabelle anmelden. Wie hoch der daraus erzielbare Betrag ist, kann aber nicht vorausgesagt werden.

Auch für Stromkunden gilt es zu beachten, dass in einem Insolvenzverfahren in aller Regel nicht alle Forderungen vollständig bedient werden. Wesentlich bessere Chancen haben Stromkunden aber bezüglich der Erstattungsansprüche, die auf Zahlungen während der bereits laufenden Insolvenz beruhen. Führt ein Gläubiger seine Geschäfte mit einem insolventen Unternehmen fort oder schließt gar neue Verträge, sind die daraus resultierenden Forderungen vorrangig zu behandeln.

Quelle: VZ-BW

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