In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 24537 vertreten durch den Vorstand Jörg Biehl vertreten durch den Vorstand Marco Fleischer erging mit Beschluss vom 24.07.2014 nachfolgende Entscheidung: Gemäß §19 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – nachfolgend SchVG) vom 31.07.2009 werden hiermit
Gläubigerversammlungen
für die Inhaber der von der Schuldnerin auf der Grundlage des „Verkaufsprospekts für Namens-Genussrechte“ ausgegebenen Serien von Namensgenussrechten NGR 2013 – Ertrag 5+ , NGR 2013- Wachstum 7+, NGR 2013- Ansparplan 7+, NGR 2013- Ansparplan 12+, NGR 2013- Ansparplan 18+ sowie auf der Grundlage des „Emissionsprospekts für Namens-Genussrechte 2006“ ab dem 05.08.2009 ausgegebenen Namensgenussrechten, die in der Anlage 1 zu diesem Beschluss aufgeführt sind, einberufen. Als gemeinsamer Termin für die Inhaber der aus der Anlage 1 zu diesem Beschluss aufgeführten Serien von Namensgenussrechten wird
Mittwoch, der 27.08.2014, 9:30 Uhr (Einlass ab 08.30 Uhr)
in der Messe Dresden, Halle 4, Messering 6, 01067 Dresden
(Eingang Hauptfoyer)
mit der nachfolgenden, für alle Gläubigerversammlungen identischen Tagesordnung bestimmt:
1. Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Namensgenussrechtsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
1.1. Entscheidung, ob ein gemeinsamen Vertreter der Gläubiger der Namensgenussrechte gewählt werden soll
1.2. Wahl eines gemeinsamen Vertreters, soweit die unter Ziffer 1.1. geforderte Mehrheit vorliegt
Erläuterung/Information: Dem Gericht ist bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Personen angekündigt haben, für das Amt des gemeinsamen Vertreters zu kandidieren:
– Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski, Kanzlei Mattil & Kollegen
– Herr Rechtsanwalt Erik Brambrink
– Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Kanzlei Schirp, Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB
– Herr Rechtsanwalt Uwe Zimmer, Fa. EffCom AG,
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass auch andere Personen, die zur Übernahme des Amtes bereits sind, gewählt werden können und eine Bewerbung um das Amt des gemeinsamen Vertreters bis zur Beschlussfassung über die Wahl der Person möglich ist.
2. Weisungen an den gemeinsamen Vertreter
2.1. Anmeldung der Gläubigerforderungen aus den Namensgenussrechten
Erläuterung/Information: Der gemeinsame Vertreter hat die Forderungen der Genussrechtsgläubiger aus den von der Schuldnerin begebenen Namensgenussrechten unabhängig von der in den Genussrechtsbedingungen enthaltenen Nachrangklausel als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO anzumelden und entsprechend auf die Unwirksamkeit der Nachrangklausel zu verweisen.
2.2. Gerichtliche Geltendmachung der Feststellung der Gläubigerforderungen aus Namensgenussrechten durch den gemeinsamen Vertreter
Erläuterung/Information: Der gemeinsame Vertreter hat hier die Feststellung der Gläubigerforderungen aus den Namensgenussrechten auch gerichtlich geltend zu machen. Dabei ist unter Kostengesichtspunkten eine Musterprozessvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter anzustreben.
3. Regelung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters
Erläuterung/Information: Der gemeinsame Vertreter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit. Die Gläubigerversammlung kann diese in Summe festlegen oder auch eine Obergrenze für die Vergütung bestimmen.
4. Begrenzung der Haftung des gemeinsamen Vertreters gegenüber den Gläubigern aus Namensgenussrechten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Die Ladung zur Gläubigerversammlung ist abrufbar unter www.insolvenzbekanntmachungen.de; www.prosavus.de ; www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/insolvenzverfahren und unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Weiterhin liegt diese zur Einsicht ab 25.07.2014 beim Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht-, Zimmer D 206 Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden jeweils Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag auch 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Donnerstag 13:00 bis 15:30 Uhr aus.
Eine detaillierte Liste der Registriernummern der von der PROSAVUS AG emittierten Namensgenussrechte nebst Zuordnung zur betreffenden Serie ist abrufbar unter www.prosavus.de und www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/insolvenzverfahren. Weiterhin liegt diese zur Einsicht ab 25.07.2014 beim Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht-, Zimmer D 206 Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden jeweils Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag auch 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Donnerstag 13:00 bis 15:30 Uhr aus.
1. Vorbemerkungen:
Hinsichtlich der ab 05.08.2009 ausgegebenen Serien von Namensgenussrechten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (nachfolgend: SchVG) vom 31. Juli 2009. Das Gesetz dient vornehmlich der Bündelung der Interessen und der gemeinsamen Vertretung der Gläubiger von Schuldverschreibungen gegenüber Emittenten (Schuldnerin) und im Insolvenzverfahren. Das Gesetz ist im vorliegenden Fall auch auf Namensgenussrechte anwendbar.
Im Falle der Insolvenz des Schuldners finden die Regelungen des §19 SchVG Anwendung. Nach §19 Abs. 2 SchVG können die Gläubiger der Namensgenussrechte durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren der Schuldnerin einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
Über das Vermögen der Prosavus AG wurde am 01.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Gem. §19 Abs. 2 S. 2 SchVG hat das Insolvenzgericht nach den Vorschriften des SchVG eine Gläubigerversammlung einzuberufen, um über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren abzustimmen und zu beschließen.
Nach den gesetzlichen Regelungen des SchVG sind die einzelnen Gläubiger nach wirksamer Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht mehr berechtigt, ihre vertraglichen Rechte aus der Schuldverschreibung einzeln geltend zu machen. Diese Befugnis obliegt dann allein dem bestellten gemeinsamen Vertreter.
2. Teilnahmeberechtigung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungsmehrheit
2.1. Die Versammlungen sind nicht öffentlich, §§74 ff InsO.
2.2. Zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts an den Gläubigerversammlungen der einzelnen Namensgenussrechtsserien ist nur der Gläubiger der jeweiligen Namensgenussrechtsserie/-gruppe berechtigt. Die Einteilung bzw. Zuordnung der einzelnen Namensgenussrechte zur jeweiligen Serie ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Die Veranstaltung wird in zwei Abschnitten erfolgen, und zwar einem für alle Gläubigerversammlungen einheitlichen Einleitungsteil und einem sich anschließenden Abstimmungsteil, zu dem jeweils nur die Gläubiger der jeweiligen Namensgenussrechtsserie /-gruppe zugelassen sind.
Der Namensgenussrechtsgläubiger bzw. dessen Bevollmächtigter muss die Inhaberschaft ordnungsgemäß nachweisen und diese muss zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung bestehen.
2.3. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Gläubigers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) voraus. Gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern, Betreuer, Vormund usw.) haben ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen. Des Weiteren sind für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Urkunden amtliche Übersetzungen in die deutsche Sprache vorzulegen.
2.4. Gem. §14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten unter Beachtung des § 79 ZPO vertreten lassen kann. Die Vollmacht bedarf der Textform und kann mit dem auf der Internetseite der Schuldnerin bereitgestellten Formular erteilt werden. Sofern die Vollmacht nicht bereits mit der Zusage zur Teilnahme vorgelegt wird, hat dies zu Beginn dieser Gläubigerversammlung zu geschehen.
2.5. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung richtet sich nach der Insolvenzordnung, daher genügt bereits die Teilnahme eines Gläubigers bzw. dessen ordnungsgemäßbestellten Vertreters für die jeweilige Namensgenussrechtsserie/-gruppe.
2.6. Für einen Beschluss ist die einfache – die zugleich aber auch die absolute darstellt – Mehrheit der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger notwendig. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt Dies bedeutet für die Wahl eines gemeinsamen Vertreters, dass ein Kandidat mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger auf sich vereinigen muss, um gewählt zu werden.
Mit der erforderlichen Mehrheit gefasste Beschlüsse sind für alle Gläubiger der jeweiligen Namensgenussrechtsserie bindend, auch wenn sie nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt haben oder gegen diese gestimmt haben.
3. Anmeldung
Die Namensgenussrechtsgläubiger werden gebeten, sich zur Teilnahme an den Gläubigerversammlungen und Ausübung ihres Stimmrechts bei
Rechtsanwälte Tiefenbacher
Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler,
C.-D.-Friedrich-Str. 6, 01219 Dresden
E-Mail: proinfo@tiefenbacher.de
bis spätestens zum 14.08.2014 (Posteingang) anzumelden, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Gläubigerversammlungen abzukürzen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlungen und zur Ausübung des Stimmrechts hängt jedoch nicht von der vorherigen Anmeldung ab.
Da die Registrierung von nicht bereits im Vorfeld angemeldeten Gläubigern auf Grund der Prüfung der Teilnahme- bzw. Stimmberechtigung vor Ort mehr Zeit in Anspruch nimmt, werden diese Teilnehmer um frühzeitiges Erscheinen (Einlass ab 8.30 Uhr) zur Gläubigerversammlung gebeten.
Ein Formular für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung nebst Stimmrechtsvollmacht ist auf der Homepage Verwalterkanzlei abrufbar.
Beim Einlass werden Personenkontrollen von den Wachtmeistern des Amtsgerichts Dresden vorgenommen. Messer, Scheren, waffenähnliche Gegenstände, Glasflaschen und Dinge, die als Wurfgeschosse dienen könnten, werden sichergestellt und erst nach der Veranstaltung wieder zurückgereicht.
559 IN 2258/13 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 24.07.2014
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