In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG, Käthe-Kollwitz-Ufer 91, 01309 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 24537 vertreten durch den Vorstand Jörg Biehl vertreten durch den Vorstand Marco Fleischer erging mit Beschluss vom 24.07.2014 nachfolgende Entscheidung: Gemäß §19 Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz – nachfolgend SchVG) vom 31.07.2009 wird hiermit die
Gläubigerversammlung
für die Inhaber der von der Schuldnerin auf der Grundlage des „Emissionsprospekts für Namens-Genussrechte 2006“ bis einschließlich zum 04.08.2009 ausgegebenen aus der Anlage 1 zu diesem Beschluss ersichtlichen Namensgenussrechte einberufen.
Der Termin wird auf
Donnerstag, den 28.08.2014, 9:30 Uhr (Einlass ab 08.30 Uhr)
in der Messe Dresden, Halle 4, Messering 6, 01067 Dresden
(Eingang Hauptfoyer)
mit der nachfolgenden Tagesordnung bestimmt:
1. Beschlussfassung über die Anwendbarkeit des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz- SchVG) vom 31. Juli 2009 für zukünftige Beschlüsse der einberufenen Versammlung.
Erläuterung/Information: Das frühere Schuldverschreibungsgesetz (SchVG 1899) fand auf Namensgenussrechte keine Anwendung. Das SchVG findet somit auf Namensgenussrechte, die vor dem 05.08.2009 ausgegeben wurden, keine Anwendung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Allerdings sieht § 24 Abs. 2 SchVG die Möglichkeit vor, dass für vor dem 05.08.2009 begebene Namensgenussrechte die Gläubiger mit Zustimmung des Insolvenzverwalters die Anwendung des SchVG beschließen können und damit zur Verfahrensvereinfachung beitragen.
Hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes besteht Beschlussfähigkeit, wenn mindestens ein Namensgenussrechtsgläubiger anwesend oder vertreten ist, §§ 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 19 Abs. 1 SchVG i.V.m. den Vorschriften der Insolvenzordnung.
Der Beschluss zur Anwendung des SchVG von 2009 wird mit einer Mehrheit von 75% der teilnehmenden Stimmrechte gefasst.
2. Zustimmung der Schuldnerin
Erläuterung/Information: Die Anwendung des SchVG kann nur dann erfolgen, wenn die Schuldnerin, hier durch den Insolvenzverwalter; dem zustimmt.
Weitere Tagesordnung wenn dem Tagesordnungspunkt 1 zugestimmt wurde:
3. Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Genussrechtsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
3.1. Entscheidung, ob ein gemeinsamen Vertreter der Gläubiger der Namensgenussrechte gewählt werden soll
3.2. Wahl eines gemeinsamen Vertreters, soweit die unter Ziffer 3.1. geforderte Mehrheit vorliegt
Erläuterung/Information: Dem Gericht ist bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Personen angekündigt haben, für das Amt des gemeinsamen Vertreters zu kandidieren:
– Herr Rechtsanwalt Sascha Borowski, Kanzlei Mattil & Kollegen
– Herr Rechtsanwalt Erik Brambrink
– Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach, Kanzlei Tschirp, Neusel & Partner
– Herr Rechtsanwalt Uwe Zimmer, Fa. EffCom AG.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass auch andere Personen, die zur Übernahme des Amtes bereits sind, gewählt werden können und eine Bewerbung um das Amt des gemeinsamen Vertreters bis zur Beschlussfassung über die Wahl der Person möglich ist.
4. Weisungen an den gemeinsamen Vertreter
4.1 Anmeldung der Gläubigerforderungen aus den Namensgenussrechten
Erläuterung/Information: Der gemeinsame Vertreter hat hier die Forderungen der Genussrechtsgläubiger aus den von der Schuldnerin begebenen Namensgenussrechten unabhängig von der in den Genussrechtsbedingungen enthaltenen Nachrangklausel als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO anzumelden und entsprechend auf die Unwirksamkeit der Nachrangklausel zu verweisen.
4.2 Gerichtliche Geltendmachung der Feststellung der Gläubigerforderungen aus Namensgenussrechten durch den gemeinsamen Vertreter
Erläuterung/Information: Der gemeinsame Vertreter hat hier die Feststellung der Gläubigerforderungen aus den namensgenussrechten auch gerichtlich geltend zu machen. Dabei ist unter Kostengesichtspunkten eine Musterprozessvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter anzustreben.
5. Regelung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters
Erläuterung/Information: Der gemeinsame Vertreter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit. Die Gläubigerversammlung kann diese in Summe festlegen oder auch eine Obergrenze der Vergütung festlegen.
6. Begrenzung der Haftung des gemeinsamen Vertreters gegenüber den Gläubigern aus Namensgenussrechten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Die Ladung zur Gläubigerversammlung ist abrufbar unter www.insolvenzbekanntmachungen.de; www.prosavus.de ; www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/insolvenzverfahren und unter www.bundesanzeiger.de veröffentlicht. Weiterhin liegt diese zur Einsicht ab 25.07.2014 beim Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht-, Zimmer D 206 Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden jeweils Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag auch 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Donnerstag 13:00 bis 15:30 Uhr aus.
Eine detaillierte Liste der Registriernummern der von der PROSAVUS AG emittierten Namensgenussrechte ist abrufbar www.prosavus.de und unter www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de/insolvenzverfahren. Weiterhin liegt diese zur Einsicht ab 25.07.2014 beim Amtsgericht Dresden -Insolvenzgericht-, Zimmer D 206 Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden jeweils Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag auch 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Donnerstag 13:00 bis 15:30 Uhr aus.
1. Vorbemerkungen:
Nach positiver Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 1 gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (nachfolgend: SchVG) vom 31. Juli 2009. Das Gesetz dient vornehmlich der Bündelung der Interessen und der gemeinsamen Vertretung der Gläubiger von Schuldverschreibungen gegenüber Emittenten (Schuldnerin) und im Insolvenzverfahren. Dieses Gesetz ist im vorliegenden Fall auch auf Namensgenussrechte anwendbar.
Im Falle der Insolvenz des Schuldners finden die Regelungen des §19 SchVG Anwendung. Nach §19 Abs. 2 SchVG können die Gläubiger der Namensgenussrechte durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren der Schuldnerin einen gemeinsamen Vertreter bestellen.
Nach den gesetzlichen Regelungen des SchVG sind die einzelnen Gläubiger nach wirksamer Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht mehr berechtigt, ihre vertraglichen Rechte
(Anlagenbetrag und Zinsen) aus der Schuldverschreibung einzeln geltend zu machen. Diese Befugnis obliegt dann allein dem bestellten gemeinsamen Vertreter.
2. Teilnahmeberechtigung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungsmehrheit
2.1. Die Versammlung ist nicht öffentlich, §§74 ff InsO.
2.2. Zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts an der Gläubigerversammlung sind ausschließlich Inhaber von den in der Anlage 1 zu diesem Beschluss aufgeführten Namensgenussrechten der Schuldnerin berechtigt. Der Namensgenussrechtsgläubiger bzw. dessen Bevollmächtigter muss die Inhaberschaft ordnungsgemäß nachweisen und zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung bestehen.
2.3. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Identität des Gläubigers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines anderen amtlichen Lichtbildausweises) voraus. Gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern, Betreuer, Vormund usw.) haben ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage geeigneter Urkunden nachzuweisen. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen. Des Weiteren sind für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Urkunden amtliche Übersetzungen in die deutsche Sprache vorzulegen.
2.4. Gem. §14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten unter Beachtung des § 79 ZPO vertreten lassen kann. Die Vollmacht bedarf der Textform. Sofern die Vollmacht nicht bereits mit der Zusage zur Teilnahme vorgelegt wird, hat dies zu Beginn dieser Gläubigerversammlung zu geschehen.
2.5. Die Beschlussfähigkeit der Versammlung richtet sich nach der Insolvenzordnung, daher genügt bereits die Teilnahme eines Gläubigers bzw. dessen ordnungsgemäßbestellten Vertreters.
2.6. Für einen Beschluss der Tagesordnungspunkte 3 bis 6 ist die einfache – die zugleich aber auch die absolute darstellt – Mehrheit der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger notwendig. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt Dies bedeutet für die Wahl eines gemeinsamen Vertreters, dass ein Kandidat mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger auf sich vereinigen muss, um gewählt zu werden.
Mit der erforderlichen Mehrheit gefasste Beschlüsse sind für alle Gläubiger der Namensgenussrechtsserie bindend, auch wenn sie nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt haben oder gegen diese gestimmt haben.
3. Anmeldung
Die Namensgenussrechtsgläubiger werden gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts bei
Rechtsanwälte Tiefenbacher
Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler,
C.-D.-Friedrich-Str. 6, 01219 Dresden
E-Mail: proinfo@tiefenbacher.de
bis spätestens zum 15.08.2014 (Posteingang) anzumelden, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Gläubigerversammlungen abzukürzen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt jedoch nicht von der vorherigen Anmeldung ab.
Da die Registrierung von nicht bereits im Vorfeld angemeldeten Gläubigern auf Grund der Prüfung der Teilnahme- bzw. Stimmberechtigung vor Ort mehr Zeit in Anspruch nimmt, werden diese Teilnehmer um frühzeitiges Erscheinen (Einlass ab 8.30 Uhr) zur Gläubigerversammlung gebeten.
Ein Formular für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung nebst Stimmrechtsvollmacht ist über die Homepage Verwalterkanzlei abrufbar.
Beim Einlass werden Personenkontrollen von den Wachtmeistern des Amtsgerichts Dresden vorgenommen. Messer, Scheren, waffenähnliche Gegenstände, Glasflaschen und Dinge, die als Wurfgeschosse dienen könnten, werden sichergestellt und erst nach der Veranstaltung wieder zurückgereicht.
559 IN 2258/13 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 24.07.2014
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