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Prospekte fehlen: Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG darf ihre Anleihen mit den Bezeichnungen „Anleihe 2022/2025“ sowie „Anleihe 2022/2030“ nicht öffentlich anbieten

qimono (CC0), Pixabay
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Die Finanzaufsicht BaFin hat der Gesellschaft Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG am 5. Juli 2023 untersagt, Anleihen mit den Bezeichnungen „Anleihe 2022/2025“ und „Anleihe 2022/2030“ in Deutschland öffentlich anzubieten.

Die BaFin hat der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG das öffentliche Angebot der beschriebenen Wertpapiere untersagt, weil das Unternehmen die Anleihen ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht einschlägig.

Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

Die BaFin hatte bereits am 27. April 2023 bekannt gemacht, dass ein hinreichend begründeter Verdacht bestand, dass die betreffenden Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.

Die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG hat ihren Sitz in der Gerber-Straße 2-4 in 19306 Neustadt-Glewe.

Zum Hintergrund

In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

Im einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis: Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

 

Bekanntmachung

Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG: BaFin untersagt der Gesellschaft Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II das öffentliche Angebot ihrer Anleihen mit der Bezeichnung „Anleihe 2022/2025“ und „Anleihe 2022/2023“ ohne erforderlichen Prospekt

Die BaFin untersagte am 05. Juli 2023 der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG das öffentliche Angebot ihrer Anleihen mit der Bezeichnung „Anleihe 2022/2025“ und „Anleihe 2022/2023“ in Deutschland. Die Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG hat ihren mit Sitz in der Gerberstraße 2-4 in 19306 Neustadt-Glewe.

Mit der Untersagung ist der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG das öffentliche Angebot oben genannten Anleihen in Deutschland verboten.

Die Untersagung eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Prospekt basiert auf § 18 Abs. 3 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Verbindung mit Artikel 3 der EU-Prospektverordnung. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.

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