Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte sind für den Anlegerschutz unentbehrlich. Um eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen zu können, müssen die Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und die betreffende Vermögensanlage informiert werden.
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen nicht ohne einen Prospekt, den die BaFin zuvor gebilligt hat, öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf Anlageformen, die keine Wertpapiere i.S.d. WpPG und keine Investmentanteile i.S.d. KABG sind. So kommen je nach Ausgestaltung Unternehmensanteile, Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen in Betracht. Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, GmbH-Anteile, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder an bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen.
Prospektprüfung
Die BaFin prüft, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Hierauf ist sogar auf dem Deckblatt explizit hinzuweisen. Die BaFin überprüft folglich weder die Seriosität des Anbieters/Emittenten noch kontrolliert sie das Produkt.
Darüber hinaus stellt der Verkaufsprospekt die zentrale Haftungsgrundlage in Streitfällen dar, falls dieser nicht alle wesentlichen Informationen für die Anlageentscheidung enthält bzw. die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen.
Die BaFin gibt Auskunft darüber, ob bei einem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen ein Prospekt bei der BaFin hinterlegt worden ist. Die Liste der hinterlegten Prospekte für Vermögensanlagen erhalten Sie hier.
Kleinanlegerschutzgesetz bringt zahlreiche Neuerungen
Vor der parlamentarischen Sommerpause 2015 wird das Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet werden (siehe Fachartikel zum Gesetzentwurf). Hierdurch wird die Prospektpflicht erweitert. Finanzprodukte, wie etwa partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, werden erstmals einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz unterworfen. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind unter bestimmten Voraussetzungen für Schwarmfinanzierungen (sog. Crowdfunding und Crowdinvesting), für soziale Projekte sowie für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften vorgesehen. Hier gilt aber ein Widerrufsrecht des Anlegers. Zur Sicherstellung der Aktualität von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten werden diese künftig nur noch zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig sein. Soll nach diesem Zeitpunkt weiter öffentlich angeboten werden, ist ein neuer Prospekt zu erstellen.
Zum Schutz der Anleger werden eine Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen von 24 Monaten sowie der Ausschluss von Vermögensanlagen mit einer Nachschusspflicht geregelt. Werbung für Vermögensanlagen muss künftig einen Hinweis auf wesentliche Merkmale der Vermögensanlage und auf den Verkaufsprospekt sowie bestimmte Warnhinweise enthalten. Die BaFin kann ferner sofort vollziehbare Maßnahmen sowie Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekanntmachen.
Auch für die Zeit nach Beendigung des öffentlichen Angebots werden neue Pflichten für den Anbieter und den Emittenten eingeführt. Der Anbieter muss die BaFin über die Beendigung des öffentlichen Angebots und die vollständige Tilgung der Vermögensanlage informieren. Der Emittent muss künftig nach Beendigung des öffentlichen Angebots bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage jede neue Tatsache veröffentlichen, die geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen.
Ebenfalls mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes gilt die geänderte Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV), welche neue Mindestangaben normiert. Auf Grundlage der geänderten VermVerkProspV wird auch eine neue Überkreuz-Checkliste erstellt, welche bei der Einreichung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten ab Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes zu verwenden ist.
Übergangsvorschriften
Vom 1. Juli 2005 bis 31. Mai 2012 galt das Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG), welches durch Art. 2 des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (vom 6. Dezember 2011) aufgehoben wurde.
Das VerkProspG bleibt nach der Übergangsregelung des § 32 Abs. 1 VermAnlG für bestimmte Fallgestaltungen jedoch weiterhin anwendbar, und zwar zum einen auf Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der BaFin zur Gestattung ihrer Veröffentlichung eingereicht wurden (§ 32 Abs. 1 VermAnlG), und zum anderen auf Ansprüche wegen fehlerhafter Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind (§ 32 Abs. 2 VermAnlG.)
Letzte Änderung am: 29. Mai 2015
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