Anlageberatung ist niemals umsonst. Der Kunde bezahlt sie indirekt oder direkt. Diese Wahl aber hat er. Ein Vergleich.
Wer bezahlt für die Anlageberatung, die Banken und andere Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen?
Am Ende die Kundinnen und Kunden – wenn auch in den meisten Fällen nicht direkt. Unmittelbar bezahlen die Anlageberatung in der Regel Dritte, also etwa die Anbieter oder Emittenten der Finanzprodukte. Sie zahlen für deren Vertrieb eine Provision (Zuwendung), aus der das Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch den Anlageberater vergütet. Die Provisionen finanzieren die Anbieter oder Emittenten aus der Anlagesumme oder den daraus erwirtschafteten Erträgen.
Sind bei solchen Konstellationen Interessenkonflikte nicht programmiert? Der Gesetzgeber hat vorgesorgt: Wer eine solche – häufig „provisionsbasiert“ genannte – Anlageberatung anbietet, muss die Vorteile (Zuwendungen), die er von Dritten angenommenen hat, dem Kunden gegenüber offenlegen. Und er muss dafür sorgen, dass die Zuwendungen darauf ausgelegt sind, die Qualität der Anlageberatung zu verbessern. Etwa indem er zusätzlich zur Anlageberatung eine jährliche Geeignetheitsprüfung anbietet. Außerdem muss er Maßnahmen ergreifen, um den Kunden dennoch im bestmöglichen Interesse zu beraten (siehe BaFinJournal August 2018).
Unabhängige Honorar-Anlageberatung
Als Alternative zur provisionsbasierten Anlageberatung können Wertpapierdienstleistungsunternehmen schon seit dem 1. August 2014 die Honorar-Anlageberatung anbieten (siehe BaFinJournal Juli 2014). Seit dem 3. Januar.2018 heißt es „unabhängige Honorar-Anlageberatung“. Das Besondere daran: Ein Honorar-Anlageberater darf sich ausschließlich vom Kunden vergüten lassen. Und er muss für seine Anlageempfehlung eine ausreichende Palette von am Markt angebotenen Finanzinstrumenten berücksichtigen. Was er nicht darf: sich auf Angebote oder Emissionen von Unternehmen beschränken, die mit ihm in enger Verbindung stehen. Die Honorar-Anlageberatung muss zudem organisatorisch, funktional und auch personell von der provisionsbasierten Anlageberatung getrennt sein. Das bedeutet etwa, dass ein Honorar-Anlageberater nicht zugleich auch provisionsbasiert beraten darf. Eine Liste der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die unabhängige Honorar-Anlageberatung anbieten, ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar.
Mischformen
Viele Banken bieten inzwischen zwar eine de-facto honorarbasierte Anlageberatung an, haben diese aber organisatorisch nicht hinreichend von anderen Bereichen getrennt. Die gesetzlich geschützte Bezeichnung „unabhängiger Honorar-Anlageberater“ dürfen sie daher nicht führen. Wenn für die Anlageberatung tatsächlich nur das zwischen Bank und Kunden vereinbarte Honorar gezahlt wird, können zumindest mit Blick auf die Vergütung keine Interessenkonflikte entstehen. Die können aber an anderer Stelle entstehen: wenn nämlich diese Anlageberater auch die Produktpaletten oder Vertriebsstrukturen aus der provisionsbasierten Anlageberatung nutzen, insbesondere wenn sie zugleich auch provisionsbasiert beraten.
Eines sollten sich Anleger aber bewusstmachen: Sowohl in der honorar- als auch in der provisionsbasierten Anlageberatung können sie gut oder aber schlecht beraten werden.
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