Startseite Allgemeines Prozess gegen HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH-Beschluss des LG München
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Prozess gegen HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH-Beschluss des LG München

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Landgericht München I Az.: 35 O 20921/16

In dem Rechtsstreit

Abendschein-Schmitz Brigitte, Hauptstraße 16, 64342 Seeheim-Jugenheim
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Thierschplatz 3, 80538 München, Gz.: 907/16JK / cs

gegen

HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt, Gz.: HL 165

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I – 35. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Daimer als Einzelrichter am 19.05.2017 folgenden

Beschluss


Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMug folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gemacht:

1.

Beklagte:

HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt

2.

Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co. KG.

3.

Prozessgericht:

Landgericht München I

4.

Aktenzeichen des Prozessgerichts:

35 0 20921/16

5.

Feststellungziele:

1.

Es wird festgestellt, dass der Verkaufsprospekt über die Beteiligung an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa- Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) in der Fassung vom 08.03.2006 (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) unrichtig, irreführend und unvollständig ist:

a)

Der Verkaufsprospekt enthält keine Hinweise darauf, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung keine Statikprüfung des Fondsgebäudes vorlag und er verschweigt, dass nach slowakischem Baurecht weder eine behördliche Statikprüfung erforderlich noch eine solche vor oder im Zuge der Errichtung der Fondsimmobilie durchgeführt worden war.

b)

Der Verkaufsprospekt stellt die Qualität der Fondsimmobilie insgesamt zu positiv dar, weil gar keine Überprüfung der Statik erfolgt war.

c)

Die finanzielle Absicherung der Fondsimmobilie durch Gebäudeversicherungen wird im Fondsprospekt unrichtig und irreführend dargestellt.

d)

Der Verkaufsprospekt stellt die Eigenkapitalvermittlungsvergütung unrichtig und irreführend dar.

e)

Die Darstellung der Rückkaufoption im Fondsprospekt ist unrichtig und irreführend, da diese eine nicht gegebene Sicherheit vortäuscht. Die Prognoseberechnungen im Prospekt sind unvollständig, unrealistisch und fehlerhaft, da ein erheblicher Wertverlust der Fondsimmobilie nicht berücksichtigt wird.

f)

Der Verkaufsprospekt stellt die gesellschaftlichen Verflechtungen und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen beteiligten Unternehmen und Personen nicht ausreichend dar.

g)

Die Risiken der Zinsswap-Geschäfte im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme werden im Verkaufsprospekt ungenügend und fehlerhaft dargestellt.

h)

Der Verkaufsprospekt stellt die Leistungsbilanz der vorangegangenen Hannover Leasing-Fonds irreführend und falsch dar.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1.) bis 3.) im Hinblick auf den Erwerb der Fondsbeteiligungen an der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerinnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sind.

3.

Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 1 a) bis 1 h) aufgeführten Prospektmängel der Erato Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG (Fonds Wachstumswerte Neues Europa – Apollo Business Center Bratislava, Hannover Leasing Fonds 165) jeweils für die Musterbeklagten zu 1.) bis 3.) bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit üblicher Sorgfalt erkennbar waren und diese schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt haben.

6.

Lebenssachverhalt

Die Klagepartei – zugleich Antragssteller – nimmt die Beklagte als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG in Anspruch. Die Klagepartei und ihr Ehemann und Zedent Herr Dr. Heinz Schmidt zeichneten die streitgegenständlichen Beteiligungen. Ihnen war zuvor der Emissionsprospekt für den Immobilienfonds Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center, Bratislava, Fonds 165 vom 08.03.2006 übergeben worden.

Die Klagepartei macht geltend, dass sie und der Zedent sich an der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Emissionsprospekts beteiligt haben. Dieser sei fehlerhaft, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes, bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes, ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie und der Zedent hätten die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Die Beklagten seien daher im Wege des Schadensersatzes zur Rückabwicklung verpflichtet.

7.

Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht:

12.12.2016

Gründe:
I

Die Beklagte zu 1) ist Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft.

Der Fondsprospekt diente dem Anlageberater Herrn Klaus Kassner als Arbeitsgrundlage für die Beratung gegenüber dem Kläger. Der Klägerin zeichnete am 26.05.2006 eine Beteiligung über 50.000,00 EUR zuzüglich Agio an der ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co Vermietungs KG (HL-Fonds. 165 „Wachstumswerte Neues Europa 2, Apollo Business Center, Bratislava“). Auch der Ehemann und Zedent Herr Dr. Heinz Schmitz zeichnete am 26.05.2006 eine Beteiligung über 50.000,00 € zuzüglich Agio an der ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co Vermietungs KG .

Die Klägerin und der Zedent Herr Dr. Heinz Schmitz reichten am 18.05.2016 einen Güteantrag gegen die Beklagten bei der Gütestelle Steike ein (Anlage K 1d 1/2). Die Beklagten ließen sich nicht auf das Güteverfahren ein. Die Mitteilung der Gütestelle vom Scheitern des Güteverfahrens datiert auf den 10.06.2016, Zugang bei den Klägervertretern am 13.06.2016 (Anlage K1 f- 1/2).

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Im Hinblick darauf macht sie geltend, der Rechtsstreit hänge nicht von der Entscheidung über den Musterverfahrensantrag ab, sondern sei wegen Verjährung entscheidungsreif.

Die Beklagte macht geltend, die Klägerin habe spätestens nach dem Beratungsgespräch Kenntnis von den Risiken der Beteiligung gehabt. Verjährung sei daher spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten. Weiter sei die kenntnisunabhängige Verjährung gemäß § 199 Abs. 4 BGB eingetreten. Die Beitrittserklärungen datieren vom 26.05.2006, und damit seien Ansprüche der Klägerin und des Zedenten spätestens am 27.05.2016 verjährt.( siehe Seite 92 der Klageerwiderung) Die Angebote zum Beitritt der Fondsgesellschaft seien am 23.06.2006, bzw. am 27.06.2006 angenommen worden, weswegen die Ansprüche kenntnisunabhängig am 24.06.2016, bzw. am 27.06.2016 verjährt seien ( siehe dazu Seite 5 der Klageerwiderung). Der Güteantrag der Klagepartei vom 18.05.2016 sei wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Bereits vor der Einreichung des Güteantrages habe festgestanden, dass die Beklagten nicht bereit gewesen seien, an einem Güteverfahren mitzuwirken. Dies ergebe sich daraus, dass die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei bereits vor Einreichung gewusst haben, dass die Gesellschaften der Hannover Leasing Unternehmensgruppe stets Ansprüche von Anlegern, die sich an geschlossenen Fonds der Fondsinitiatorin beteiligt haben und von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten werden, zurückgewiesen und nicht am Güteverfahren teilgenommen haben. Dies sei den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten betreffend andere Verfahren der Hannover Leasing-Gruppe bekannt. Die Beklagte beruft sich dafür auf Güteanträge der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei, die andere Fonds der Hannover Leasing Gruppe betreffen (Anlagenkonvolut B 1b).

Weiter beruft sich die Beklagte darauf, bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft am 18.03.2016 sei ausführlich über den Sachstand hinsichtlich der Probleme der Fondsimmobilie berichtet worden, es seien Lösungsansätze vorgestellt worden. Im Anschluss hieran habe es einen Gesellschafterbeschluss dahingehend gegeben, die Anteile an der Objektgesellschaft zu veräußern und die Fondsgesellschaft im Anschluss an die Veräußerung aufzulösen. Aus dem Verlauf dieser Versammlung habe die Klägervertreterin in Person von Frau Rechtsanwältin Katja Fohrer klar sein müssen, dass eine außergerichtliche Einigung nicht in Betracht komme.

Schließlich sei die Einleitung eines Güteverfahrens bereits deshalb missbräuchlich, weil sie allein zur Verjährungshemmung und damit zweckentfremdet erfolgt sei.

Die Klagepartei widerspricht der Annahme einer Kenntnis der Pflichtverletzung bereits mit Zeichnung. Im Übrigen könne von einem Missbrauch des Güteverfahrens nicht die Rede sein. Aus dem Umstand, dass die Beklagten in anderen Verfahren ein Güteverfahren abgelehnt haben, könne nicht auf den streitgegenständlichen Fonds geschlossen werden.

Weiter beruft sich die Beklagte für die Unzulässigkeit des Antrages auf § 3 Abs. 4 KapMuG und machen Prozessverschleppung geltend. Die Klagepartei habe nach Ablehnung des Güteverfahrens erst mit Schriftsatz vom 12.12.2016, Eingang bei Gericht am 12.12.2016, Klage erhoben. Hierdurch sei das Verfahren um ein weiteres halbes Jahr verzögert worden. Die Antragstellung sei schon deshalb zur Prozessverschleppung geeignet, weil die Kapitalanlegermusterverfahren verhältnismäßig lange dauerten.

Der Zweck eines Musterverfahrens, der in der Bündelung der Interessen verschiedener Anleger, denen ein gleicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt, sei, könne nicht erreicht werden. Die Beklagte begründet dies damit, in einer Anzahl von Verfahren seien neben dem hiesigen Beklagten weitere Gesellschaften verklagt worden. Dann hänge der Erfolg der Klage nicht von den Feststellungszielen ab.

II.

Der Musterfeststellungsantrag ist zulässig. Er ist einzutragen, da die Entscheidung von den Feststellungszielen abhängt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 KapMuG gegeben sind.

1.

Das Landgericht München I ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit und damit über den Musterfeststellungsantrag gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO örtlich zuständig, da er in einem Klageverfahren gestellt wurde, das auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation gerichtet ist und sich auch gegen die Anbieterin der sonstigen Vermögensanlage richtet. Hinsichtlich der Beklagten greift insoweit § 32 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

2.

Eröffnet ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Absatz 2 KapMuG. Die Feststellungsziele richten sich auf einen Emissionsprospekt, bei dem es sich zweifelsfrei um eine öffentliche Kapitalmarktinformation handelt.

3.

Die Klagepartei hat im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ausreichend dargelegt, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist. Nicht erforderlich ist, dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt 10 Rechtsstreitigkeiten rechtshängig sind, für die die Feststellungsfragen von Bedeutung sind. Das Eintragungsverfahren soll vielmehr gerade weiteren interessierten Anlegern die Möglichkeit geben, sich dem Verfahren anzuschließen. Insoweit geht der Vortrag der Beklagten, in einigen Fällen hinge das Ergebnis des Rechtsstreits deshalb nicht von den Feststellungszielen ab, weil es weitere Beklagte gebe, ins Leere.

4.

Der Musterverfahrensantrag ist nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KapMug als unzulässig zu verwerfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag „gerade zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist“, bestehe nicht. Der Umstand, dass Klage und Antrag erst kurz vor Eintritt der absoluten Verjährung rechtshängig gemacht wurden, gibt dafür nichts her.

5.

Die Klage hängt von der Entscheidung über die Feststellungsziele ab. Die Feststellungsziele umfassen sowohl die Feststellung fehlerhafter Kapitalmarktinformationen, als auch die Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) hierfür.

Der Rechtsstreit ist nicht wegen Verjährung abzuweisen und damit entscheidungsreif.

a)

Die pauschale Berufung der Beklagten darauf, der Klagepartei seien die Risiken bereits mit der ordnungsgemäßen Beratung bekannt, gibt dafür nichts her. Schließlich behaupten die Beklagten nicht, der Berater habe die – insofern zu unterstellenden – Prospektfehler richtig gestellt. Allein die Kenntnis der Anlagerisiken ist nicht geeignet, die Kenntnis von den behaupteten Prospektfehlern zu vermitteln.

b)

Auch die absolute Verjährung ist nicht eingetreten. Insofern war der Güteantrag vom 18.05.2016 geeignet, die Verjährung zu hemmen. Die Hemmung endete am 10.06.2016 mit der Veranlassung der Mitteilung vom Scheitern des Güteverfahrens durch die Gütestelle (Anlage K 1f). Dabei kommt es nicht auf den späteren Eingang bei den Klägervertretern an. Die Erhebung der Klage am 12.12.2016 erfolgte vor Ablauf der 6-Monats-Frist gemäß § 204 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 193 BGB, weil der 10.12.2016 auf einen Samstag fiel, so dass der Eingang der Klage am 12.12.2016 noch fristgemäß erfolgt ist.

c)

Die Klagepartei ist auch nicht gehindert, sich auf die Hemmung durch Einleitung des Güteverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu berufen. Der Umstand, dass sich die Beklagten in anderen Verfahren betreffend andere Fondsgesellschaften der Hannover Leasing Gruppe, in denen auch die Klägervertreter beteiligt waren, nicht auf ein Güteverfahren eingelassen haben, ist nicht geeignet, einen solchen Missbrauch zu begründen. Die Klägervertreter mussten nicht zwingend damit rechnen, dass sich die Beklagten nicht auf Güteverfahren, betreffend einen ganz anderen Fonds, einlassen werden. Hiergegen spricht schon, dass zwischen den Beteiligten der jeweiligen Verfahren keine vollständige Identität besteht.

Auch aus dem Vortrag der Beklagten zum Verlauf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 18.03.2016 ergibt sich kein Missbrauch des Güteverfahrens. Aus dem Umstand, dass hier ein bestimmtes Sanierungskonzept beschlossen wurde, folgt keineswegs, dass Anleger, die sich auf Aufklärungspflichtverletzungen bei ihrem Beitritt berufen, nicht durch ein Güteverfahren hätten befriedigt werden können. Schließlich steht das Sanierungskonzept ja auch nicht der Einleitung von Klageverfahren entgegen.

Ebenso wenig ausreichend ist der Umstand, dass die Beklagtenvertreterin die Klägervertreter von dem Umstand informierte, dass sie hinsichtlich der Verfahren bezüglich des streitgegenständlichen Fonds mandatiert ist. Die Beklagtenvertreterin trägt selbst nicht vor, dass sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sich die Beklagten nicht an Güteverfahren beteiligen werden.

Schließlich vermag der Vortrag dazu, dass die Klägervertreter bereits am 24.05.2016 in zahlreichen Verfahren eine Ablehnung der Beklagten zur Teilnahme an Güteverfahren erhalten haben, den Rechtsmissbrauch im streitgegenständlichen Verfahren nicht zu begründen. Diese Mitteilung vom 24.05.2016 erfolgte nach Einleitung des Güteverfahrens am 18.05.2016 und kann für einen Missbrauchseinwand folglich nicht heran gezogen werden.

d)

Schließlich wäre nicht zu beanstanden, wenn die Klagepartei den Güteantrag zum Zweck der Hemmung der Verjährung gestellt hätte, da das Gesetz diese Möglichkeit vorsieht. Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung, dies sei der alleinige Zweck lediglich um eine Mutmaßung. Weshalb die Klagepartei auf ein Vergleichsangebot der Beklagten im Güteverfahren nicht eingegangen wäre, tragen die Beklagten nicht vor und hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte.

6.

Gleichfalls fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten für die Annahme einer Absicht der Prozessverschleppung. Allein der Umstand, dass die Musterverfahrensanträge lange dauern können, gibt hierfür nichts her. Im konkreten Verfahren wurde der Antrag zugleich mit der Klage erhoben, so dass dieses Verfahren jedenfalls nicht verzögert wurde.

 

Daimer
Vorsitzender Richter am Landgericht

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