Das Landgericht München I hat in einem Strafverfahren gegen den 63-jährigen Leonidas A. wegen Steuerhinterziehung ein Urteil gefällt. Die 6. Große Wirtschaftsstrafkammer unter Vorsitz von Dr. Andrea Wagner verurteilte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Verurteilung erfolgte aufgrund von 15 nachgewiesenen Fällen der Steuerhinterziehung.
Leonidas A., der als Geschäftsführer einer GmbH, die ein bekanntes Restaurant im Münchener Stadtteil Lehel betrieb, tätig war, wurde für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich gemacht. Im Zeitraum von 2010 bis 2014 wurden laut Gericht unzureichende Umsätze angegeben, was zu einer Steuerverkürzung von insgesamt etwa 1,65 Millionen Euro in Bezug auf Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuern führte. Das Gericht stellte fest, dass der Betrieb unter der Leitung des Angeklagten mehr Waren bezog, als in der Buchhaltung verzeichnet, was auf höhere tatsächliche Umsätze hinweist als beim Finanzamt deklariert.
Die Urteilsfindung basierte hauptsächlich auf Beweisen zu nicht verbuchten Warenlieferungen und den Ergebnissen der Steuerfahndung. Das Fehlen von größeren Wertgegenständen bei Leonidas A. wirkte sich nicht entlastend aus, da eine Bereicherung keine Voraussetzung für die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung ist und Bargeldbewegungen schwer nachzuverfolgen sind.
Trotz der Einwände der Verteidigung bezüglich einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, sah das Gericht die Dauer des sechsjährigen Verfahrens angesichts des Umfangs der auszuwertenden Daten als angemessen an. Das Gericht berücksichtigte zu Gunsten des Angeklagten sowohl die bisherige Straffreiheit als auch die Verfahrensdauer. Die Höhe des hinterzogenen Betrages wurde jedoch zu Lasten des Angeklagten gewertet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung Revision beim Bundesgerichtshof einzulegen.
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