Die BaFin hat am 5. August 2021 ihr Merkblatt zur Erteilung einer Ausnahme von der Bereitstellung eines Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 zur Konsultation gestellt. Der Hintergrund ist folgender: Kontoführende Zahlungsdienstleister sind nach der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Service Directive 2 – PSD 2) bzw. dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dazu verpflichtet, eine Schnittstelle für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleister bereitzustellen. Auf Antrag kann die Aufsicht eine Ausnahme von der zusätzlichen Bereitstellung eines Notfallmechanismus erteilen.
Das Merkblatt enthält keine neuen regulatorischen Anforderungen. Die BaFin will damit lediglich ihre Verwaltungspraxis transparent machen, die sie seit 2019 für die Prüfung von dedizierten Kontozugangsschnittstellen entwickelt und bei Entscheidungen über einzelne Ausnahmeanträge angewandt hat. Mit dem ZAG ist der aufsichtsrechtliche Teil der PSD2 in deutsches Recht umgesetzt worden.
Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 30. September 2021, 24:00 Uhr, unter Konsultation-15-21@bafin.de entgegen.
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