SHB Renditefonds 6: Schadensersatzanspruch nicht verjährt
Nachdem noch die erste Instanz die mit der Klage verfolgten Ansprüche wegen eines Hinweises im Beratungsprotokoll als verjährt abgewiesen hat, ist das Oberlandesgericht Naumburg der von Resch Rechtsanwälte vertretenen Rechtsauffassung gefolgt und hat dem geforderten Schadensersatz umfänglich entsprochen.
SHB Renditefonds 6: OVG hat Aufklärungspflicht verletzt
Das OLG Naumburg hat zudem darauf abgestellt, dass bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt feststeht, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ihre Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat: In dem Beratungsprotokoll war festgehalten worden, dass die sicherheitsorientierte Anlegerin eine sichere Anlage für die Altersvorsorge erwerben wollte.
SHB Renditefonds 6: Risikohinweis nicht ausreichend
Nachdem die Klägerin ausdrücklich eine zur Altersvorsorge geeignete sichere Kapitalanlage wollte, liegt ein Beratungsfehler der Beraterin der Beklagten darin, dass der Klägerin die Beteiligung an dem SHB Renditefonds 6 (überhaupt) empfohlen wurde. Zu dem von der Anlegerin unterschriebenen, klein gedruckten Hinweis im Beratungsprotokoll hielt das OLG Naumburg fest, dass dieser Hinweis nicht ausreichend war, der Klägerin ihr Risiko hinreichend deutlich vor Augen zu führen, zumal das geäußerte und dokumentierte Anlageziel im Verlauf des Beratungsgespräches in eine andere Richtung wies.
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