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Publikumsgesellschaft darf Ausschüttungen von Kommanditisten nicht zurückfordern- Stellungnahme vpn Professor Julius Reiter zu einem aktuellen BGH Urteil

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In seinem Urteil vom 16.02.2016 beschäftigt sich der Bundesgerichthof erneut mit der Frage, ob eine Kommanditgesellschaft Ausschüttungen von Liquidationsüberschüssen von seinen Anlegern als unverzinsliches Darlehen zurückfordern kann. Das Bundesgericht entschied hier zugunsten eines Kapitalanlegers, der sich als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt hat und führt damit seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 fort.

Zusammenfassung

Eine Publikumspersonengesellschaft forderte die Rückzahlungen von ausgezahlten Überschüssen, die dem Kommanditisten laut Gesellschaftsvertrag als zinsloses Darlehen gewährt werden sollte. Aus dem Gesellschaftervertrag geht die genaue Definition dieser Ausschüttungen jedoch nicht hervor. Die Ansprüche sollten nur bestehen, wenn die Rückzahlung einer eindeutig als zinsloses Darlehen bezeichneten Summe absolut unmissverständlich im Gesellschaftsverträgt formuliert worden wäre.

Anleger, die von ihrer Fondsgesellschaft aufgefordert werden, Guthaben in Form von Darlehen zurückzuzahlen, sollten einen spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen. Dieser kann prüfen, inwieweit tatsächlich Ansprüche durch die Gesellschaft bestehen. Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte von baum reiter & collegen weiter.

Im Detail

Der Bundesgerichthof argumentiert, dass gemeinhin anerkannt sei, dass auch Ausschüttungen, die über den dem Kommanditisten zustehenden Gewinn hinausgehen, geleistet werden können, wenn diese auf einem vertraglich geregelten Gesellschaftsbeschluss beruhen. Auch wenn die Einlage des Kommanditisten durch eine solche Auszahlung unter die bedungene Einlage sinkt, entstehe, laut Karlsruhe, noch kein Rückzahlungsanspruch. Die Ausschüttung führe lediglich dazu, dass die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft im Außenverhältnis gemäß § 172 Abs.4, 5 HGB wieder auflebe.

Im Innenverhältnis zur Gesellschaft trifft den Kommanditisten deshalb aber noch keine Pflicht, die Ausschüttungen zurückzuzahlen, denn die Pflichteinlagen des Gesellschafters können von den eingetragenen Haftungssummen abweichen. Daraus lasse sich aber gerade kein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft auf die Ausschüttung konstruieren, da durch das Aufleben der Haftung im Außenverhältnis nur den Gläubigern der Gesellschaft oder dem Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen den Kommanditisten zusteht, es sei denn, es liegen besondere vertragliche Abreden vor, die in diesem Fall nicht gegeben sind.

Der BGH zieht des Weiteren einen gesetzlichen Rückforderungsanspruch aus § 488 BGB in Betracht, verneint diesen aber im Ergebnis aus dem Grund, dass dafür ein Darlehensvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kommanditisten vorliegen müsste.

Zwar wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass eine Ausschüttung in Form eines zinslosen Darlehens gewährt wird. Der BGH bezweifelt aber, dass sich die Begründung eines Anspruchs bereits aus dieser Formulierung ergibt, wenn unklar ist, ob diese, durch Gesellschaftsbeschluss entstandenen Entnahmeansprüche auf dem Gesellschafterkonto des Kommanditisten gebucht werden.

Bei der Auslegung des Vertrags sei, ähnlich dem Maßstab einer rechtlichen AGB- Kontrolle, auf das Verständnis eines objektiv verständigen Dritten abzustellen. Damit gelte auch der allgemeine Grundsatz, dass im Fall von Unklarheiten diese zulasten des Verwenders ausgelegt werden müssen.

Um annehmen zu können, dass die Gesellschaft einen Anspruch auf die Rückzahlung eines zinslosen Darlehens hat, muss sich dieses absolut unmissverständlich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.

Für den Kommanditisten sei zwar aus der Formulierung, die Ausschüttungen würden als Darlehen gewährt, grundsätzlich klar, was ein Darlehen ist und welche Folgen damit verbunden sind, allerdings könne der Gesellschafter aus dem restlichen Formulierungen des Vertrags nicht entnehmen, unter welchen bestimmten Voraussetzungen eine Ausschüttung ein solches Darlehen darstellen soll und damit könne er auch nicht erkennen, wann ihn ein potentieller Rückzahlungsanspruch treffen könnte.

Gerade die Formulierung, in der es heißt, dass die von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Liquiditätsausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden, wenn sie auf dem Guthaben des Gesellschafterkontos beruhen, spreche dafür, dass diese Ausschüttungen als Guthaben auf dem Gesellschafterkonto verbucht würden und somit eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft darstellen und gerade nicht die Gewährung eines Darlehens.

Diese Ansicht stützt der BGH außerdem auf das Argument, ein zinsloses Darlehen sei gerade ein Sonderfall und weiche von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen so weit ab, dass man nicht mehr von einem Darlehen im Rechtsinne ausgehen könne, sodass auch kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch entstehe.

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