publity AG
Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland
Wandelanleihe der publity AG 2015/2020
ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM
ABSTIMMUNG OHNE VERSAMMLUNG
– AUFFORDERUNG ZUR STIMMABGABE –
durch die publity AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 113794, und der Geschäftsanschrift Opern Turm, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, (nachfolgend auch die „Emittentin“ oder die „Gesellschaft“)
betreffend die
EUR 50.000.000,00 3,5 % Wandelschuldverschreibungen
der publity AG fällig am 17. November 2020
ISIN: DE000A169GM5 / WKN: A169GM
(insgesamt die „publity-Anleihe“),
eingeteilt in 50.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000,00 mit Wandlungsrecht in auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) der Emittentin (jeweils einzeln eine „Schuldverschreibung“ und zusammen die „Schuldverschreibungen“).
Hinweis: Auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Wandelschuldverschreibung“ ist eine unverbindliche Übersetzung der Aufforderung zur Stimmabgabe in die englische Sprache abrufbar.
Please note: A non-binding convenience translation of the Request for Vote into the English language is available on the issuer’s website (http://www.publity.de/en) under section “Investor Relations” under the heading “Convertible Bonds”.
Die Emittentin fordert hiermit die Inhaber der Schuldverschreibungen der publity-Anleihe (jeweils ein „Anleihegläubiger“ und zusammen die „Anleihegläubiger“) zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums
beginnend am Dienstag, den 12. März 2019, um 0:00 Uhr (MEZ),
und
endend am Donnerstag, den 14. März 2019, um 24:00 Uhr (MEZ),
gegenüber dem Notar Dr. Johannes Beil mit dem Amtssitz in Hamburg auf (die „Abstimmung ohne Versammlung“; die Aufforderung zur Stimmabgabe in der Abstimmung ohne Versammlung die „Aufforderung zur Stimmabgabe“).
Wichtige Hinweise
Inhaber der Schuldverschreibungen der publity-Anleihe sollten die nachfolgenden Hinweise beachten.
Die Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe stellt kein Angebot dar. Insbesondere stellt die Veröffentlichung weder ein öffentliches Angebot zum Verkauf noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Erwerb, Kauf oder zur Zeichnung von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren dar.
Die nachfolgenden Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe (siehe nachstehenden Abschnitt I) sind von der Emittentin freiwillig erstellt worden, um den Anleihegläubigern die Hintergründe für die Beschlussgegenstände und die konkreten Beschlussvorschläge zu erläutern. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellte, Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person sichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen zu. Die betreffenden Ausführungen sind keinesfalls als abschließende Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Anleihegläubiger zu verstehen. Die Emittentin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe alle Informationen enthalten, die für eine Entscheidung über die Beschlussgegenstände erforderlich oder zweckmäßig sind.
Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ersetzt nicht eine eigenständige Prüfung und Bewertung der Beschlussgegenstände sowie eine weitere Prüfung der rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Emittentin durch jeden einzelnen Anleihegläubiger. Jeder Anleihegläubiger sollte seine Entscheidung über die Abstimmung zu den Beschlussgegenständen in der Abstimmung ohne Versammlung nicht allein auf der Grundlage dieser Aufforderung zur Stimmabgabe, sondern unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen über die Emittentin nach Konsultation mit seinen/ihren eigenen Rechtsanwälten, Steuer- und/oder Finanzberatern treffen.
Diese Aufforderung zur Stimmabgabe ist seit dem 18. Februar 2019 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Wandelschuldverschreibung“ sowie zusätzlich über den DGAP-Dienst der EQS Group AG (www.dgap.de) veröffentlicht. Die hierin enthaltenen Informationen sind nach Kenntnis der Emittentin, soweit nichts anderes angegeben ist, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, können jedoch nach dem Veröffentlichungsdatum unrichtig werden. Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellte, Berater und Beauftragte übernehmen eine Verpflichtung zur Aktualisierung der Informationen in dieser Aufforderung zur Stimmabgabe oder zur ergänzenden Information über Umstände nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe.
Weder die Emittentin noch ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Berater und Beauftragte noch irgendeine andere Person übernehmen irgendeine Haftung im Zusammenhang mit den Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe. Insbesondere haften sie nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Verwendung der Informationen der Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe entstehen, insbesondere nicht für Schäden aufgrund von Investitionsentscheidungen, die auf der Grundlage der Informationen in den Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe getroffen werden, oder die durch Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Vorbemerkungen der Aufforderung zur Stimmabgabe enthaltenen Informationen verursacht werden.
Die Vorbemerkungen dieser Aufforderung zur Stimmabgabe (siehe nachstehenden Abschnitt I) enthalten bestimmte in die Zukunft gerichtete Aussagen. In die Zukunft gerichtete Aussagen sind alle Aussagen, die sich nicht auf historische Tatsachen oder Ereignisse beziehen. Dies gilt insbesondere für Angaben über die Absichten, Überzeugungen oder gegenwärtigen Erwartungen der Emittentin in Bezug auf ihre zukünftige finanzielle Ertragsfähigkeit, Pläne, Liquidität, Aussichten, Wachstum, Strategie und Profitabilität sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, denen die Emittentin ausgesetzt ist. Die in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf gegenwärtigen, nach bestem Wissen vorgenommenen Einschätzungen und Annahmen der Emittentin. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen unterliegen jedoch Risiken und Ungewissheiten, da sie sich auf zukünftige Ereignisse beziehen und auf Annahmen basieren, die gegebenenfalls in der Zukunft nicht eintreten werden.
I. |
VORBEMERKUNGEN Die Emittentin hatte zunächst im November und Dezember 2015 im Wege von Privatplatzierungen Schuldverschreibungen der publity-Anleihe in einem Gesamtnennbetrag von EUR 30 Mio. ausgegeben und später im Rahmen einer weiteren Privatplatzierung bei institutionellen Investoren weitere Schuldverschreibungen ausplatziert. Derzeit sind Schuldverschreibungen in einem Nennbetrag von insgesamt EUR 46.950.000,00 ausstehend. Die Emittentin hatte bestimmten Investoren im Rahmen der weiteren Ausplatzierung zusätzliche Negativverpflichtungen (unter anderem im Hinblick auf die Einschränkung der Bestellung von Sicherheiten, der Dividendenausschüttung und der Eingehung von Finanzverbindlichkeiten) zugesagt. Dafür war eine Beschlussfassung durch die Anleihegläubiger zur Änderung und Ergänzung der Wandelanleihebedingungen (die „Anleihebedingungen“) erforderlich und ist durchgeführt worden. Diese zusätzlichen Negativverpflichtungen sind in § 12 Abs. 3 lit. (i) bis (iii) der Anleihebedingungen aufgenommen worden und gelten seither für alle Anleihegläubiger. Gemäß einer dieser Negativverpflichtungen ist die Emittentin (nach genauerer Maßgabe des § 12 Abs. 3 lit. (iii) der Anleihebedingungen) verpflichtet, an ihre Aktionäre keine Dividenden auszuschütten, die über 50 % des im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen Jahresüberschusses nach HGB hinausgehen. Im Hinblick auf die in 2017 erfolgte Dividendenausschüttung der Emittentin haben einige Anleihegläubiger gegenüber der Emittentin die Auffassung vertreten, die Dividendenausschüttung sei unter Verstoß gegen die vorstehend genannte Negativverpflichtung erfolgt. Einige Anleihegläubiger haben daraufhin eine Kündigung der von ihnen gehaltenen Schuldverschreibungen erklärt. Die Emittentin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass diese Kündigungen unberechtigt sind. Um die Situation im Interesse aller Anleihegläubiger sowie der Emittentin zu befrieden, entschloss sich die Emittentin im Frühjahr 2018, den Anleihegläubigern einen Umtausch der publity-Anleihe in Erwerbsrechte auf eine neue Anleihe mit erhöhter Verzinsung vorzuschlagen. Dazu forderte die Emittentin die Anleihegläubiger zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung vom 30. Mai 2018 bis zum 1. Juni 2018 zunächst auf, über (i) den Umtausch der Schuldverschreibungen der publity-Anleihe in Erwerbsrechte auf neue, von der Emittentin zu begebende Schuldverschreibungen mit erhöhter Verzinsung bei ansonsten im Wesentlichen gleichbleibenden Konditionen sowie über (ii) die Bestellung, Ermächtigung und Bevollmächtigung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger abzustimmen. In der Zeit nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Stimmabgabe gewann die Emittentin aufgrund von Mitteilungen und Rückäußerungen seitens diverser Anleihegläubiger, die einen erheblichen Teil der Schuldverschreibungen der publity-Anleihe hielten, jedoch den Eindruck, dass das von der Emittentin vorgeschlagene Konzept zum Umtausch der publity-Anleihe in Erwerbsrechte nicht von der erforderlichen Mehrheit der Anleihegläubiger getragen wurde. Die Emittentin änderte daraufhin ihren Beschlussvorschlag dahingehend, zunächst nur die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters zur Abstimmung zu stellen. Dies machte die Emittentin am 29. Mai 2018 im Bundesanzeiger bekannt. Im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung fassten die Anleihegläubiger den von der Emittentin vorgeschlagenen Beschluss und bestellten die One Square Advisory Services GmbH (mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 207387) zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger („Gemeinsamer Vertreter“). Dem Gemeinsamen Vertreter wurde die Aufgabe übertragen, mit der Emittentin ein Konzept zur nachhaltigen Befriedung der Gesamtsituation in Bezug auf die publity-Anleihe zu verhandeln, das die erforderliche Zustimmung der Anleihegläubiger findet und ggf. in einer möglichen weiteren Gläubigerabstimmung zu einem späteren Zeitpunkt gesondert zur Abstimmung gestellt werden kann. Die Bestellung erfolgte unbefristet. Der Beschluss wurde am 6. Juni 2018 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Im Rahmen der vom Gemeinsamen Vertreter auf der Grundlage seiner Bestellung und Mandatierung geführten Gespräche mit maßgeblich beteiligten Anleihegläubigern wurde wiederholt die Forderung von Gläubigerseite an die Gesellschaft herangetragen, zunächst das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken, bevor in der Gläubigerversammlung über die Beschlussvorschläge der Emittentin verhandelt werden könne. Um dieser Forderung der Anleihegläubiger nachzukommen und der Gesellschaft frisches Eigenkapital in Höhe von rund EUR 40 Mio. zuzuführen, haben Vorstand und Aufsichtsrat der ordentlichen Hauptversammlung 2018 die Beschlussfassung über eine Barkapitalerhöhung um bis zu EUR 3.781.250,00 auf bis zu EUR 9.831.250,00 durch Ausgabe von bis zu 3.781.250 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zum Bezugspreis von EUR 10,70 je neuer Aktie vorgeschlagen. Um sicherzustellen, dass die von den Anleihegläubigern geforderte Eigenkapitalausstattung im Falle einer positiven Beschlussfassung der Hauptversammlung auch tatsächlich erreicht würde, versicherte sich die Gesellschaft zudem der Unterstützung ihres Hauptaktionärs, der TO-Holding GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Vorstandsvorsitzende der Emittentin, Herr Thomas Olek, ist. Dabei sagte die TO-Holding GmbH zu, sämtliche neuen Aktien, die nicht von anderen Aktionären gezeichnet würden, im eigenen Namen zu zeichnen. Im Zuge der Durchführung der Barkapitalerhöhung konnten aufgrund der Erfüllung der Zeichnungszusage durch die TO-Holding GmbH sämtliche 3.781.250 neuen Aktien platziert und der Gesellschaft frisches Kapital in Höhe der angestrebten rund EUR 40 Mio. zugeführt werden. Die Beteiligung der TO-Holding GmbH am Grundkapital der Gesellschaft erhöhte sich infolgedessen von rund 30 % auf über 50 %. Zugleich nahm die Emittentin eine Anpassung des Wandlungspreises gemäß § 11 Abs. (1) lit. (a) i.V.m. lit. (b) der Anleihebedingungen von EUR 41,5814 auf EUR 40,3095 vor. Einige Anleihegläubiger vertraten daraufhin die Auffassung, das Überschreiten der 50 %-Beteiligungsschwelle durch die TO-Holding GmbH stelle einen Kontrollwechsel im Sinne von § 14 der Anleihebedingungen dar. Nach Auffassung dieser Anleihegläubiger wäre die Emittentin gemäß § 14 Abs. 1 lit. (a) der Anleihebedingungen verpflichtet gewesen, diesen Kontrollwechsel den Anleihegläubigern bekannt zu geben. In der Folge hätte den Anleihegläubigern gemäß § 14 Abs. 1 lit. (b) der Anleihebedingungen das Recht zugestanden, die vorzeitige Rückzahlung einzelner oder aller ihrer Schuldverschreibungen der publity-Anleihe zu verlangen. Zudem hätte eine (zeitlich beschränkte) Anpassung des Wandlungspreises gemäß § 14 Abs. 1 lit. (d) der Anleihebedingungen erfolgen müssen. Die Emittentin ist demgegenüber der Auffassung, dass das Überschreiten der 50 %-Beteiligungsschwelle durch die TO-Holding GmbH keinen Kontrollwechsel im Sinne der Anleihebedingungen begründet hat, weil es sich bei der TO-Holding GmbH nicht (wie in § 14 Abs. 1 lit. (e) der Anleihebedingungen vorausgesetzt) um einen Dritten im Sinne der Anleihebedingungen, sondern um die Holdinggesellschaft der Emittentin handelt. Ihre Auffassung hat die Emittentin am 19. September 2018 in einer Information an die Gläubiger der publity-Anleihe veröffentlicht. Ferner hat die Emittentin ihre Auffassung gegenüber dem Gemeinsamen Vertreter ausführlich rechtlich begründen lassen. Der Gemeinsame Vertreter hat die Auffassung der Gesellschaft durch eigene rechtliche Berater, namentlich die Anwaltskanzlei G&P Gloeckner.Fuhrmann.Nentwich.Bankel Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Nürnberg („G&P“), überprüfen lassen, die ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen sind, dass das Überschreiten der 50 %-Beteiligungsschwelle durch die TO-Holding GmbH keinen Kontrollwechsel im Sinne der Anleihebedingungen begründet hat. Der Gemeinsame Vertreter hat die Anleihegläubiger über dieses Ergebnis im Rahmen zweier am 24. Januar 2019 abgehaltener Investoren-Telefonkonferenzen in deutscher und englischer Sprache informiert und interessierten Anleihegläubigern im Vorfeld dieser Telefonkonferenz eine Kopie des Gutachtens von G&P zur Verfügung gestellt. Trotz der erfolgreichen Barkapitalerhöhung und der damit bewirkten Stärkung des Eigenkapitals hat die Gesellschaft nach weiteren Gesprächen mit dem Gemeinsamen Vertreter nicht den Eindruck, dass das ursprüngliche Konzept eines Umtauschs der Schuldverschreibungen in Erwerbsrechte auf eine neue Anleihe mit erhöhter Verzinsung die erforderliche Zustimmungsmehrheit bei den Anleihegläubigern finden würde. Vielmehr hat die Gesellschaft verstanden, dass es einzelne Gläubiger präferieren würden, stattdessen eine vorzeitige Rückzahlung der Schuldverschreibungen von der Emittentin angeboten zu bekommen, während sich andere Anleihegläubiger vorstellen können, bis zum Ende der Laufzeit in die publity-Anleihe investiert zu bleiben. Mit Corporate News vom 28. Januar 2019 teilte die Emittentin mit, dass sie Optionen zur Aufnahme einer Finanzierung an den Fremdkapitalmärkten (Debt Capital Markets) für die mögliche Begebung einer neuen Anleihe prüft. Ein hierbei eingeworbener Emissionserlös könnte nicht nur dem geplanten weiteren Wachstum der Gesellschaft, sondern anteilig auch zur Refinanzierung der publity-Anleihe verwendet werden. Um eine solche Finanzierung aufnehmen zu können, ist vorab jedoch eine Änderung der Anleihebedingungen erforderlich. § 12 Abs. 3 (ii) der Anleihebedingungen sieht nämlich die Negativverpflichtung vor, dass die Emittentin (von bestimmten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) keine Finanzverbindlichkeiten (im Sinne von § 13 Abs. 2 der Anleihebedingungen) in einem Betrag von mehr als EUR 5 Mio. eingehen darf. Die Emittentin möchte den Anleihegläubigern daher vorschlagen, (i) diese Negativverpflichtung aus den Anleihebedingungen zu streichen und (ii) den Anleihegläubigern im Gegenzug das Recht einzuräumen, von der Emittentin eine vorzeitige Rückzahlung einzelner oder aller ihrer Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls und sobald die Emittentin eine neue Finanzverbindlichkeit von mehr als EUR 5 Mio. eingegangen ist. Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass die Emittentin rechtlich dazu in der Lage ist, sich ohne eine Verletzung der Anleihebedingungen entsprechend zu refinanzieren, während alle Anleihegläubiger für diesen Fall das Recht erhalten, die Rückzahlung ihrer Schuldverschreibungen zum Nominalbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen von der Emittentin verlangen zu können. Um sicherzustellen, dass die mit einer solchen Finanzverbindlichkeit eingeworbenen Gelder auch zur Erfüllung etwaiger Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber denjenigen Anleihegläubigern, die von ihrem Recht auf eine vorzeitige Rückzahlung Gebrauch machen, zur Verfügung stehen, wird die Emittentin sich verpflichten, diese Gelder auf einem eigens hierfür eingerichteten Treuhandkonto zu separieren. Zusätzlich soll das bestehende Mandat des Gemeinsamen Vertreters bestätigt und um die Aufgabe und die Befugnis erweitert werden, die ordnungsgemäße Umsetzung der zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschläge nach entsprechender Beschlussfassung, und insbesondere im Falle einer neuen Finanzierung, zu überwachen und die Anleihegläubiger über die Umsetzungsschritte im Einzelnen informiert zu halten. Die Beschlussfassung wird gemäß den Anleihebedingungen der publity-Anleihe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz („SchVG“)) als Abstimmung ohne Versammlung durchgeführt. |
II. |
Gegenstände der Abstimmung ohne Versammlung und Beschlussvorschlag |
1. |
Beschlussfassung über die Aufhebung einer Negativverpflichtung der Emittentin Wie vorstehend in Abschnitt I beschrieben, prüft die Emittentin derzeit Optionen zur Aufnahme einer neuen Finanzierung, um das weitere operative Wachstum der Emittentin zu fördern und zugleich Mittel für eine vorzeitige Rückführung der publity-Anleihe zur Verfügung zu haben. Hierzu ist die in § 12 Abs. 3 (ii) der Anleihebedingungen eingegangene Negativverpflichtung, wonach die Emittentin (von bestimmten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) keine Finanzverbindlichkeiten (im Sinne von § 13 Abs. 2 der Anleihebedingungen) in einem Betrag von mehr als EUR 5.000.000,00 eingehen darf, zu streichen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Emittentin vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Anleihebedingungen werden wie folgt geändert:
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2. |
Beschlussfassung über die Einführung eines vorzeitigen Rückzahlungsanspruchs der Gläubiger Für den Fall der Eingehung von Finanzverbindlichkeiten (im Sinne von § 13 Abs. 2 der Anleihebedingungen) in einer Höhe von mehr als EUR 5.000.000,00 möchte die Emittentin sämtlichen Anleihegläubigern die Möglichkeit einräumen, eine vorzeitige Rückzahlung ihrer Schuldverschreibungen nebst aufgelaufenen Zinsen zu verlangen. Gerade auch diejenigen Anleihegläubiger, die – vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Einschätzungen der Emittentin und einzelner Anleihegläubiger im Hinblick auf die rechtlichen Auswirkungen der im Jahre 2017 vorgenommenen Dividendenausschüttung und die Erhöhung der Beteiligung der TO-Holding GmbH an der Emittentin auf über 50 % im Herbst 2018 – die Rückzahlung ihrer Schuldverschreibungen verlangen möchten, können dann von der vorgenannten Möglichkeit Gebrauch machen. Um auch in der Lage zu sein, die entsprechenden Rückzahlungsverlangen bedienen zu können, soll der Rückzahlungsanspruch der Anleihegläubiger davon abhängig gemacht werden, dass sich die Emittentin eine Finanzierung gesichert hat. Der Anspruch der Anleihegläubiger, von der Emittentin eine vorzeitige Rückzahlung verlangen zu können, wird erst ausgelöst, wenn die Emittentin eine neue Finanzverbindlichkeit (im Sinne von § 13 Abs. 2 der Anleihebedingungen) in einem Betrag von mehr als EUR 5.000.000,00 eingegangen ist. Zum Zeitpunkt dieser Aufforderung zur Stimmabgabe prüft die Emittentin mögliche Optionen zur Aufnahme einer solchen Finanzierung. § 3 Abs. 3 der Anleihebedingungen sieht (zusammengefasst) vor, dass die Emittentin die noch ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt vorzeitig kündigen und zurückzahlen kann, sobald der Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen unter 15 % des Gesamtnennbetrags der ursprünglich begebenen Schuldverschreibungen (also auf EUR 7,5 Mio.) sinkt. Aufgrund der Einführung des vorstehend beschriebenen vorzeitigen Rückzahlungsanspruchs bei Aufnahme neuer Finanzverbindlichkeiten könnte es dazu kommen, dass der Gesamtnennbetrag der ausstehenden Schuldverschreibungen, früher als im Regelfall zu erwarten wäre, unter die 15 %-Schwelle des § 3 Abs. 3 fällt. Im Interesse derjenigen Anleihegläubiger, die von dem vorzeitigen Rückzahlungsanspruch bei Aufnahme neuer Finanzverbindlichkeiten aber keinen Gebrauch machen wollen, sondern bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit der publity-Anleihe am 17. November 2020 in dieser investiert bleiben möchten, soll die in § 3 Abs. 3 vorgesehene Regelung aufgehoben werden. Vor diesem Hintergrund schlägt die Emittentin vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Anleihebedingungen werden wie folgt geändert:
Die unter Abschnitt II Ziffern 1 und 2 aufgeführten Beschlussvorschläge stellen einen einheitlichen Beschlussvorschlag dar, über den nur einheitlich abgestimmt wird. |
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3. |
Beschlussfassung über die Bestätigung und Erweiterung des Mandats des Gemeinsamen Vertreters Dem Gemeinsamen Vertreter ist mit dem am 6. Juni 2018 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Beschluss der Anleihegläubiger das Mandat erteilt worden, mit der Emittentin ein Konzept zur nachhaltigen Befriedung der Gesamtsituation in Bezug auf die publity-Anleihe zu verhandeln, das die erforderliche Zustimmung der Anleihegläubiger findet und ggf. in einer möglichen weiteren Gläubigerabstimmung zu einem späteren Zeitpunkt gesondert zur Abstimmung gestellt werden kann. Die vorstehend unter Abschnitt II Ziffern 1 und 2 zur Abstimmung gestellten Beschlussvorschläge stellen auch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Gemeinsamen Vertreter und der Emittentin dar. Um sicherzustellen, dass diese Beschlussvorschläge nach entsprechender Beschlussfassung der Anleihegläubiger, und insbesondere für den Fall der Aufnahme neuer Finanzverbindlichkeiten (§ 13 Abs. 2 der Anleihebedingungen) in einer Höhe von mehr als EUR 5 Mio., ordnungsgemäß umgesetzt werden, soll das bestehende Mandat des Gemeinsamen Vertreter bestätigt und erweitert werden. Insbesondere sollen dem Gemeinsamen Vertreter die Aufgabe und die Befugnis eingeräumt werden, die ordnungsgemäße Umsetzung der Beschlüsse im Interesse der Anleihegläubiger zu überwachen und diese über die Umsetzungsschritte im Einzelnen informiert zu halten. Vor diesem Hintergrund schlägt die Emittentin vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Anleihegläubiger bestätigen das dem Gemeinsamen Vertreter mit dem am 6. Juni 2018 im Bundesanzeiger bekanntgemachten Bestellungsbeschluss erteilte Mandat und erweitern dieses um die Aufgabe und Befugnis, die ordnungsgemäße Umsetzung der gefassten Mehrheitsbeschlüsse der Anleihegläubiger, insbesondere die Bekanntmachung der Eingehung einer neuen Finanzverbindlichkeit (im Sinne von § 13 Abs. 2 der Anleihebedingungen) in einem Betrag von mehr als EUR 5.000.000,00 und die Separierung der mit der Eingehung einer solchen Finanzverbindlichkeit eingeworbenen Mittel durch die Emittentin (in Höhe der jeweiligen Sicherungssumme), zu überwachen und die Anleihegläubiger über die Umsetzungsschritte im Einzelnen informiert zu halten. |
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4. |
Zustimmung der Emittentin Die Emittentin stimmt den vorstehenden Beschlussvorschlägen zu. |
III. |
Hinweise zum Verfahren der Abstimmung ohne Versammlung |
1. |
Rechtsgrundlagen für die Abstimmung ohne Versammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis Beschlüsse der Anleihegläubiger können gemäß § 18 Abs. 3 der Anleihebedingungen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden; dabei gilt, dass Beschlüsse der Anleihegläubiger nur in einer Gläubigerversammlung getroffen werden können, wenn ein gemeinsamer Vertreter oder Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 % des jeweils ausstehenden Gesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen erreichen, ausdrücklich eine Gläubigerversammlung verlangen. Ein solches Verlangen ist vorliegend nicht gestellt worden. Bei der Abstimmung ohne Versammlung ist die Beschlussfähigkeit in Bezug auf sämtliche Beschlussgegenstände nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 SchVG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG nur dann gegeben, wenn die teilnehmenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Die Beschlüsse gemäß den Beschlussvorschlägen in Abschnitt II Ziffer 1 bis 2 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer qualifizierten Mehrheit in Höhe von mindestens 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (§ 18 Abs. 2 Satz 2 der Anleihebedingungen). Der Beschluss gemäß dem Beschlussvorschlag in Abschnitt II Ziffer 3 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bedarf zu seiner Wirksamkeit einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (§ 18 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen). Für den Fall, dass die Abstimmung ohne Versammlung nicht beschlussfähig sein sollte, weist die Emittentin bereits jetzt darauf hin, dass beabsichtigt ist, erforderlichenfalls gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG eine sog. zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einzuberufen. Eine solche zweite Versammlung wäre im Hinblick auf die Beschlussgegenstände unter Abschnitt II Ziffern 1 bis 2 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bereits beschlussfähig, wenn die anwesenden Anleihegläubiger wertmäßig mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. |
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2. |
Rechtsfolgen des etwaigen Zustandekommens der Beschlüsse Wenn die Anleihegläubiger wirksam über die Beschlussgegenstände in Abschnitt II Ziffern 1 bis 3 dieser Aufforderung zur Stimmabgabe beschließen, hat dies insbesondere die Rechtsfolge, dass mit erforderlicher Mehrheit gefasste Beschlüsse der Anleihegläubiger für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich sind, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen einen entsprechenden Beschlussvorschlag gestimmt haben. |
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3. |
Verfahren und Art der Abstimmung Die Abstimmung ohne Versammlung wird gemäß § 18 Abs. 2 SchVG von Herrn Notar Dr. Johannes Beil mit dem Amtssitz in Hamburg als Abstimmungsleiter (der „Abstimmungsleiter“) geleitet. Anleihegläubiger, die an der Abstimmung teilnehmen möchten, müssen ihre Stimme im Zeitraum von Dienstag, den 12. März 2019, 0:00 Uhr (MEZ), bis Donnerstag, den 14. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ), (der „Abstimmungszeitraum“) in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter unter der unten aufgeführten Adresse abgeben („Stimmabgabe“). Als Stimmabgabe gilt der Zugang bei dem Abstimmungsleiter. Stimmabgaben, die dem Abstimmungsleiter nicht innerhalb des Abstimmungszeitraums, also zu früh oder zu spät zugehen, werden nicht berücksichtigt. Die Stimmabgabe erfolgt per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an die folgende Adresse:
Dem Stimmabgabedokument sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese Nachweise nicht bereits zuvor übermittelt worden sind oder bis zum Ende des Abstimmungszeitraums übermittelt werden:
Zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wird darum gebeten, die oben genannten Unterlagen (mit Ausnahme des Stimmabgabeformulars) möglichst frühzeitig vor dem Abstimmungszeitraum an den Abstimmungsleiter zu übermitteln. Ferner wird verlangt, dass Vertreter der Anleihegläubiger, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht oder nach ausländischem Recht sind, ihre Vertretungsbefugnis zusätzlich durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus einem einschlägigen Register oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung nach Maßgabe der Regelungen in nachstehender Ziffer 6 nachweisen. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für dieses bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, ist der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter aufgefordert, seine Vertretungsbefugnis nach Maßgabe der Regelungen in nachstehender Ziffer 6 in geeigneter Weise nachzuweisen. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Auszählung der Stimmen werden die Anleihegläubiger gebeten, für die Stimmabgabe das Formular zu verwenden, das auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Wandelschuldverschreibung“ ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe zum Abruf verfügbar ist („Stimmabgabeformular“). Die Wirksamkeit einer Stimmabgabe hängt aber nicht von der Verwendung des Stimmabgabeformulars ab. In das Stimmabgabeformular werden auch etwaige rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen aufgenommen. Gehen rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellte Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen bei dem Abstimmungsleiter oder der Emittentin ein, wird das Formular unverzüglich aktualisiert. Das Abstimmungsergebnis wird nach dem Additionsverfahren ermittelt. Bei dem Additionsverfahren werden nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen gezählt. Berücksichtigt werden alle ordnungsgemäß im Abstimmungszeitraum abgegebenen und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stimmen. |
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4. |
Stimmrecht An der Abstimmung ohne Versammlung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen der publity-Anleihe teil. Es gilt § 6 SchVG. |
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5. |
Teilnahmeberechtigung, Nachweis der Inhaberschaft und Sperrvermerk Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung ohne Versammlung gemäß § 18 Abs. 4 der Anleihebedingungen spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens a) („Besonderer Nachweis“) und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) („Sperrvermerk“) vorzulegen:
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung setzen. Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben. Ein als Vordruck verwendbares Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Wandelschuldverschreibung“ abgerufen werden. |
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6. |
Vertretung durch Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Wandelschuldverschreibung“ abgerufen werden. Die Vollmachtserteilung ist spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums gegenüber dem Abstimmungsleiter durch Übermittlung der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist ferner spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ein Besonderer Nachweis und ein Sperrvermerk des Vollmachtgebers vorzulegen. Ferner wird, soweit einschlägig, verlangt, die Vertretungsbefugnis des Vollmachtgebers gegenüber dem Abstimmungsleiter nach Maßgabe der beiden nachfolgenden Absätze nachzuweisen. Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Unternehmergesellschaft, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzvermögen durch den für dieses bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, hat der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bis zum Ende des Abstimmungszeitraums zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachzuweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). |
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7. |
Gegenanträge und Ergänzungsverlangen Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu den Beschlussgegenständen, über die nach dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Beschluss gefasst wird, eigene Beschlussvorschläge zu unterbreiten („Gegenantrag“). Gegenanträge sollten so rechtzeitig gestellt werden, dass diese noch vor Beginn des Abstimmungszeitraums auf der Internetseite der Emittentin veröffentlicht werden können. Kündigt ein Anleihegläubiger einen Gegenantrag vor dem Beginn des Abstimmungszeitraums an, wird die Emittentin diesen Gegenantrag unverzüglich bis zum Beginn des Abstimmungszeitraums auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Wandelschuldverschreibung“ zugänglich machen. Anleihegläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen mindestens 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der publity-Anleihe erreichen, können verlangen, dass neue Gegenstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht werden („Ergänzungsverlagen“). Das Ergänzungsverlangen muss der Emittentin oder dem Abstimmungsleiter so rechtzeitig zugehen, dass es spätestens am dritten Tag vor dem Beginn des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden kann. Da eine Bekanntmachung spätestens zwei Publikationstage vor der Veröffentlichung an den Bundesanzeiger übermittelt werden muss, und zudem eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger nur an Werktagen erfolgt, werden die Anleihegläubiger gebeten, etwaige Ergänzungsverlangen spätestens am 4. März 2019 mitzuteilen. Die Emittentin wird die erweiterte Tagesordnung nicht später als drei Tage vor dem Beginn des Abstimmungszeitraums im Bundesanzeiger und zusätzlich über eines oder mehrere elektronische Kommunikationssysteme bekannt machen und auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Wandelschuldverschreibung“ zur Verfügung stellen. Gegenanträge und Ergänzungsverlangen sind an die Emittentin oder den Abstimmungsleiter zu richten und können per Post, Fax oder E-Mail oder sonst in Textform an den Abstimmungsleiter oder die Emittentin an eine der folgenden Adressen übermittelt werden:
Zwingend beizufügen ist auch im Hinblick auf einen Gegenantrag und/oder ein Ergänzungsverlangen ein Besonderer Nachweis (s.o. Ziffer 5). Im Falle eines Ergänzungsverlangens haben die Anleihegläubiger, die beantragen, einen weiteren Gegenstand zur Beschlussfassung zu stellen, ferner nachzuweisen, dass sie alleine oder gemeinsam 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Sollten Anleihegläubiger Gegenanträge und/oder Ergänzungsverlangen durch Bevollmächtigte unterbreiten, ist die Vollmachtserteilung nach Maßgabe von Ziffer 6 nachzuweisen. |
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8. |
Unterlagen Vom Tag der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe bis zum Ende des Abstimmungszeitraums stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Emittentin (http://www.publity.de) unter der Rubrik „Investor Relations“ unter dem Abschnitt „Wandelschuldverschreibung“ zur Verfügung:
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten an:
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IV. |
Angabe zu von der Emittentin gehaltenen Schuldverschreibungen Die Emittentin selbst hält zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aufforderung zur Stimmabgabe Schuldverschreibungen im Gesamtnennwert von EUR 3.050.000,00. Im Hinblick auf diese Schuldverschreibungen gelten die §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 3 Satz 4 SchVG. |
Frankfurt am Main, im Februar 2019
publity AG
Der Vorstand
Thomas Olek und Frank Schneider
Auch der Abstimmungsleiter fordert die Anleihegläubiger der publity-Anleihe zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am Dienstag, den 12. März 2019, um 0:00 Uhr (MEZ), und endend am Donnerstag, den 14. März 2019, um 24:00 Uhr (MEZ), in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Abstimmungsleiter entsprechend der vorstehenden Aufforderung zur Stimmabgabe auf und stellt die in Abschnitt II dieser Aufforderung zur Stimmabgabe unter Ziffern 1 bis 3 von der Emittentin unterbreiteten Beschlussvorschläge zur Abstimmung.
Hamburg, im Februar 2019
Dr. Johannes Beil
– Notar –
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