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Punga Bauträger-Baubetreuung-Bauunternehmung GmbH NICHT DURCH EIGENKAPITAL GEDECKTER FEHLBETRAG

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Punga Bauträger-Baubetreuung-Bauunternehmung GmbH

Hemsbach

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

Bilanz

A K T I V A

31.12.2017 31.12.2016
A. ANLAGEVERMÖGEN 77.453,00 94.750,00
B. UMLAUFVERMÖGEN 4.055.702,13 3.097.029,73
C. RECHNUNGSABGRENZUNGSPOSTEN 22.941,36 26.218,69

D. NICHT DURCH EIGENKAPITAL

GEDECKTER FEHLBETRAG

76.006,40 100.378,42
SUMME Aktiva 4.232.102,89 3.318.376,84

P A S S I V A

31.12.2017 31.12.2016
A. EIGENKAPITAL 0,00 0,00
B. RÜCKSTELLUNGEN 490.921,00 441.621,00
C. VERBINDLICHKEITEN 3.741.181,89 2.876.755,84
SUMME Passiva 4.232.102,89 3.318.376,84

Anhang

der Firma Punga GmbH

für das Geschäftsjahr 2017

I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

Der vorliegende Jahresabschluss der Firma Punga GmbH wurde gemäß den §§ 242 ff. und §§ 264 ff. HGB sowie den einschlägigen Vorschriften des GmbHG und der Satzung aufgestellt.

Die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung änderte sich gegenüber dem Vorjahr nicht. Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.

II. Angaben zu Bilanzierungs- und BewertungsmethodenFür die Erstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend:

Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände werden zu Anschaffungskosten aktiviert und werden, sofern sie der Abnutzung unterliegen, entsprechend ihrer Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen vermindert.

Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten angesetzt und wird, soweit abnutzbar, um planmäßige lineare oder degressive Abschreibungen vermindert. Bei Zugängen an beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens wurde die Abschreibung zeitanteilig bzw. nach der Vereinfachungsregel angesetzt.

Die Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG wurde nicht in Anspruch genommen.

Die Vorräte sind mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt. Notwendige Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 S. 2 und 3 HGB auf den niedrigeren Marktpreis bzw. beizulegenden Wert am Bilanzstichtag waren nicht notwendig.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert angesetzt. Das allgemeine Kreditrisiko ist durch pauschale Abschläge berücksichtigt.

Die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen wurden auf Basis des Teilwertverfahrens gemäß den Vorschriften des § 6 a EStG ermittelt. Als Rechnungsgrundlagen wurden die Richttafeln 2005 und ein Rechnungszins von 3,68 % p.a. verwendet. Das Passivierungswahlrecht für Altzusagen gem. Art. 28 EGHGB wurde nicht in Anspruch genommen.

Die Steuerrückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme.

Die sonstigen Rückstellungen berücksichtigen alle erkennbaren Risiken und ungewissen Verpflichtungen mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme.

Die Verbindlichkeiten wurden zum Rückzahlungsbetrag angesetzt.

Fremdwährungsposten werden mit dem Kurs am Tage des Geschäftsvorfalls bewertet. Verluste aus Kursänderungen bis zum Bilanzstichtag wurden berücksichtigt.

III. Angaben zur Bilanz

1. AllgemeinesEine Mitzugehörigkeit von Vermögensgegenständen und Schulden zu anderen Posten der Bilanz war nicht gegeben.2. Anlagevermögen

Immaterielle Anlagen (Bewertungsmethode)

Die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Abschreibungen angesetzt (§ 253 (1) S.1 HGB).

Sachanlagen und geringwertige Wirtschaftsgüter (Abschreibungsmethode)

Die Sachanlagen sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen angesetzt (§ 253 (1) HGB). Nachträgliche Anschaffungskosten sind aktiviert, soweit eine andere als die bisherige Nutzung begründen oder eine Verbesserung des Gegenstands ermöglicht wird.

Geschäftsvorfälle in Fremdwährung sind bei Zugang zum aktuellen Kurs in die Berichtswährung umgerechnet. Diese lagen im Berichtszeitraum nicht vor.

Die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, hier sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen gemindert (§ 253 (2) S. 1 HGB). Das Abschreibungsvolumen sind die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, ein Restwert wird in der Praxis in aller Regel nicht berücksichtigt. Die regelmäßige Überprüfung der Nutzungsdauer ist gesetzlich nicht geregelt. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist nur ausnahmsweise möglich.

Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Ausleihungen an diese (Bewertungsmethode)

Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten. Im Berichtszeitraum lagen keine Beteiligungen oder Ausleihungen an beteiligte Unternehmen vor.

3. Weitere Aktivposten

Vorräte (Bewertungsmethode, Einbeziehung von Gemeinkosten, Aktivierung von Zinsen, Abschläge bei längerer Lagerdauer)

Die Vorräte sind zum Abschlussstichtag einzeln bewertet (§ 252 (1) Nr.3 HGB). Ausnahmen bilden das Festwertverfahren (§ 240 Abs.3 HGB), die Gruppenbewertung (§ 240 (4) HGB) und die Bewertungsvereinfachungsverfahren des § 256 HGB. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden die Wertobergrenze (§ 253 (1) S.1 HGB).

Bei den Vorräten sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 3 HGB). Ist ein Börsen- und Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

Fertigungs- und Dienstleistungsaufträge sind laut HGB nach der completed-contract-Methode zu bewerten. Der IDW sieht in seinem RS HFA 2 die Teilgewinnrealisierung nach der percentage-of-completion-Methode nach IAS 11 als mit dem HGB nicht vereinbar an. Im Berichtzeitraum erfolgte die Bewertung mit Fertigungseinzelkosten zuzüglich der Fertigungsgemeinkosten und den anteiligen Zinsen. Bei der Bewertung wurde darauf geachtet, dass die completed-contract-Methode beachtet wurde, und keine Teilgewinnrealisierung erfolgte.

Forderungen an Kunden (Bildung von Einzel-/Pauschalwertberichtigungn, Kriterien für deren Bildung)

Forderungen sind grundsätzlich mit ihrem Nominalbetrag angesetzen. Bei den Forderungen sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren beizulegenden Wert am Abschlussstichtag anzusetzen (§ 253 (3) HGB). Unverzinslich oder niedrig verzinsliche Forderungen werden mit ihrem Barwert angesetzt, der aufgrund des Marktzinses ermittelt wird.

Einzelwertberichtigungen wurden nicht gebildet. Eine Pauschalwertberichtigung, deren Höhe sich aus Erfahrungen ergibt, wird für allgemeine Ausfallrisiken gebildet. Auf bereits einzelwertberichtigte Forderungen wird keine zusätzliche Pauschalwertberichtigung gebildet. Pauschalwertberichtigungen waren im Berichtszeitraum nach Angaben der Geschäftsleitung nicht notwendig.

Fremdwährungsforderungen bestanden im Berichtszeitraum nicht.

Unter den flüssigen Mitteln wird der Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten ausgewiesen.

4. Eigenkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 356.000,00 und ist voll einbezahlt.

5. Bilanzverlust

Zum 31. Dezember 2017 beträgt der Bilanzverlust EUR 432.006,40.

6. Rückstellungen

Rückstellungen (Bemessungsmethode, Angemessenheit der Höhe)

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden (§249 Abs. 1 HGB). Das HGB unterscheidet Wahl- und Pflichtrückstellungen.

Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung ist, dass die Inanspruchnahme oder der Verlust mit einiger Sicherheit erwartet werden können.

Für Rückstellungen ist der Betrag angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Bewertung notwendig ist (§ 253 Abs. 1 HGB). Die Bewertung erfolgt zu Teil- oder Vollkosten. Für künftige Ereignisse gilt das strenge Stichtagsprinzip. Die Diskontierung von Rückstellungen erfolgt nur, sofern die ihnen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten (§253 Abs. 1 HGB). Soweit der Rückstellungsgrund entfallen ist, ist eine erfolgswirksame Auflösung vorzunehmen (§249 Abs. 3 HGB).

Die Pensionsrückstellungen gibt es im HGB keine eigenständigen Regelungen. Die Pensionszusagen werden in mittelbare und unmittelbare unterschieden, wobei die unmittelbaren weiter nach dem Zusagedatum in Neu- und Altzusagen unterteilt werden. Für nach dem 31. Dezember 1986 ausgesprochene unmittelbare Pensionszusagen besteht Passivierungspflicht, für die übrigen ein Passivierungswahlrecht.

Für die Pensionszusagen an Herrn Detlef Punga wurden Pensionsrückstellungen gebildet. Die Höhe der Rückstellung erfolgt nach dem handelsrechtlich höchstzulässigen Wert.

Bei beitragsorientierten Versorgungsplänen stellen die geleisteten Beiträge in der Periode Aufwand und Auszahlung der Periode dar, z.B. Zahlungen an Pensionskassen. Eine Rückstellungsbildung erfolgt nicht.

Leistungsorientierte Versorgungspläne stellen im Regelfall unmittelbare Pensionsverpflichtungen dar. Die Bilanzierung ist komplex und es sind zur Bewertung der Verpflichtung und des Aufwandes versicherungsmathematische Annahmen erforderlich. Ein besonderes Bewertungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis dominiert jedoch auch für die Bilanzierung in der Handelsbilanz das modifizierte Teilwertverfahren nach §6a EStG.

Steuerrückstellungen sind sowohl für laufende als auch für (passive) latente Steuern zu bilden (§274 Abs. 1, 306 HGB). Da eine Abgrenzungsmethode nicht gesetzlich normiert ist, kommen in der Praxis sowohl die Abgrenzungsmethode (deferral method) als auch die Verbindlichkeitsmethode (liability method) zur Anwendung. Der Einfluss von Steuersatzänderungen auf die Bewertung von Steuerlatenzen ist gesetzlich nicht determiniert. Die herrschende Literaturmeinung spricht sich für die Anwendung der liability method aus, d.h. erfolgswirksame Berücksichtigung von Steuersatzänderungen im Jahr der Gesetzesverabschiedung.

Die sonstigen Rückstellungen umfassen im wesentlichen die Vorsorge für Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen (TEUR 14), für noch offene Verpflichtungen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten (TEUR 4) sowie andere ungewisse Verbindlichkeiten und Risiken.

Latente Steueransprüche und –schulden sind nicht abzuzinsen. Es ist eine Gesamtdifferenzbetrachtung durchzuführen. Eine ausweistechnische Saldierung der aktivischen und passivischen latenten Steuern ist zulässig.

Es bestehen keine gesonderten gesetzlichen Regelungen zur Fristigkeitsdarstellung.

Die Bildung von Aufwandsrückstellungen ist möglich, z.B. für unterlassene Instandhaltung. Rückstellungen werden gebildet, wenn der Eintritt einer Verbindlichkeit möglich ist. In der Regel erfolgt eine Rückstellung in Höhe des maximalen Risikos. Es besteht ein weitgehender Ermessensspielraum, die Rückstellungsbildung ist in der Praxis stark vom Jahresergebnis abhängig.

Langfristige Leistungen an Arbeitnehmer – Unter diesen Posten fallen z.B. langfristig fällige vergütete Abwesenheitszeiten wie Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit oder Jubiläumsgelder. Diese Leistungen an Arbeitnehmer sind entweder unter den Verbindlichkeiten auszuweisen oder mittels Rückstellungsbildung zu erfassen.

Restrukturierungsrückstellungen – Hierfür gelten die gleichen allgemeinen Voraussetzungen in Bezug auf Ansatz und Bewertung von Verbindlichkeitsrückstellungen.7. Verbindlichkeiten

Der nachfolgende Verbindlichkeitenspiegel stellt die Zusammensetzung der Verbindlichkeiten, ihrer Absicherung und der Laufzeit dar:

Restlaufzeiten
in Jahren
Gesamt bis 1 Jahr 1 bis 5 Jahre über 5 Jahre
EUR EUR EUR EUR
Verbindlichkeiten gegenüber 1.153.891,80 1.153.891,80 0,00 0,00
Kreditinstituten
Verbindlichkeiten aus 292.832,59 292.832,59 0,00 0,00
Lieferungen und Leistungen
Sonstige Verbindlichkeiten 2.294.427,81 730.243,19 1.564.184,62 0,00
Summe Verbindlichkeiten 3.741.152,20 2.176.967,58 1.564.184,62 0,00

Die Besicherung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten erfolgt durch Grundbesitzbelastungen. Kreditlinien bei den Banken sind bis zum Bilanzstichtag 31.12.2017 ausreichend vorhanden. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind über die üblichen Eigentumsvorbehalte gesichert. Für die langfristigen sonstigen Verbindlichkeiten existieren Bankbürgschaften und Sicherungsübereignungen.

8. Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen

Sonstige finanzielle Verpflichtungen, die für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind:

Mietaufwand im Geschäftsjahr 2017: TEUR 43,2

Leasingaufwand im Geschäftsjahr 2017: TEUR 28,4

IV. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung

Sonstige vermerkpflichtige Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 waren nicht zu verzeichnen.

V. Sonstige Angaben

1. Anzahl der ArbeitnehmerWährend des Geschäftsjahres 2017 waren 8 Arbeitnehmer beschäftigt.

2. Gesellschaftsorgane

Geschäftsführer Detlef Punga, Hemsbach.

3. Ergebnisverwendungsvorschlag

Die Geschäftsleitung schlägt vor, den Jahresüberschuss in Höhe von 24.372,02 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

4. Entwicklung Bilanzfehlbetrag

Bilanzverlust 01.01.2017 EUR 456.378,42
Jahresüberschuss 2017 EUR 24.372,02
Einstellung in die gesetzliche Rücklage EUR 0,00
Entnahmen aus der gesetzlichen Rücklage EUR 0,00
Bilanzverlust 2017 EUR 432.006,40

Hemsbach, den 30. Juni 2018

Anlagespiegel

Buchwert zum

31.12.2016

EUR

Zugänge

EUR

Abgänge

EUR

Abschreibung

lfd. Jahr

EUR

Buchwert zum

31.12.2017

EUR

ANLAGEVERMÖGEN
Immaterielle Vermögens- gegenstände
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerblicheSchutzrechte und ähnlicheRechte und Werte sowieLizenzen an solchenRechten und Werten 3,00 0,00 0,00 0,00 3,00
Sachanlagen
Grundstücke, grundstücks-gleiche Rechte und Bauteneinschließlich der Bautenauf fremden Grundstücken 1.004,50 0,00 0,00 137,00 867,50
Andere Anlagen, Betriebs- undGeschäftsausstattung 93.742,50 655,72 0,00 16.032,72 76.582,50
94.750,00 655,72 0,00 16.169,72 77.453,00

Angaben unter der Bilanz

Keine

Feststellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss zum 31.12.2017 wurde in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2018 festgestellt.

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