Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in zwei Urteilen vom 24. April 2024 die Rechtmäßigkeit des sog. Quadratwurzelmaßstabs zur Berechnung von Straßenreinigungsgebühren bestätigt. Die Hansestadt Lüneburg hatte zuvor bis Ende 2017 die Gebühren nach dem Frontmetermaßstab erhoben und wechselte Anfang 2018 zu diesem neuen Berechnungsmodell, bei dem die Quadratwurzel der Grundstücksfläche gezogen wird, um eine vermeintlich gerechtere Berechnungsgrundlage zu schaffen.
Der Senat urteilte, dass der Quadratwurzelmaßstab eine zulässige Methode zur Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren darstellt und den früheren Frontmetermaßstab nicht vorrangig anzuwenden sei. Auch die Regelungen bezüglich der Einbeziehung von mehrfach anliegenden Grundstücken und Hinterliegergrundstücken wurden als rechtmäßig bestätigt. Der Senat sah in diesen keinen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, den Gleichheitssatz oder den Grundsatz der Vollständigkeit.
Eine Revision der Urteile beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, jedoch können die Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Urteile werden demnächst in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.
Kommentar hinterlassen