Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen einen inzwischen 48-jährigen deutschen Staatsangehörigen Anklage u.a. wegen des Verdachts des versuchten Betruges und der Geldwäsche zum Landgericht Stuttgart erhoben.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, spätestens seit Mai 2020 durch öffentliche Aufrufe von einer hohen vierstelligen Zahl an Personen finanzielle Zuwendungen für „Querdenken 711“ im Umfang von mehr als einer Million Euro eingeworben zu haben. Hierbei soll er die Zuwendenden insbesondere darüber getäuscht haben, dass vereinnahmte Gelder ausschließlich zweckgebunden für „Querdenken 711“ verwendet worden seien und dass der Angeschuldigte an der Anerkennung der Gemeinnützigkeit von „Querdenken 711“ durch die Finanzbehörden in Form eines Vereins oder einer Stiftung arbeite. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeschuldigte mehr als 500.000 Euro für eigene Zwecke verwendet hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von dem Angeschuldigten für private Zwecke genutzten Finanzmittel von denjenigen Unterstützern stammten, die zumindest auch mit einer entsprechenden Handhabung einverstanden gewesen sind, weshalb dem Angeschuldigten insoweit nur versuchter Betrug zur Last gelegt wird. Die Feststellung eines etwaigen Vermögensschadens bleibt der Überprüfung in einer etwaigen Hauptverhandlung vorbehalten.
Dem Verdacht der Geldwäsche liegt zugrunde, dass der Angeschuldigte in der Folge die mutmaßlich rechtswidrige Herkunft der eingeworbenen finanziellen Zuwendungen in mittlerer sechsstelliger Höhe durch vier Bargeldauszahlungen verschleiert haben soll.
Hinsichtlich vier weiterer Vorwürfe der Geldwäsche wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die insoweit ein- und ausgezahlten Bargeldbeträge konnten nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit in einen Zusammenhang mit der Vortat des versuchten Betrugs zum Nachteil der Zuwendenden gestellt werden.
Der Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.
Das Landgericht Stuttgart hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden.
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