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RA Klevenhagen zu Haftung von Anwälten bei Abwicklung für Versicherungsankäufer

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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigt die Haftung von anwaltlichen Treuhändern bei erlaubnispflichtigen Einlagengeschäften

In den letzten Jahren hat sich vermehrt ein unerfreulicher Trend auf dem Kapitalanlagemarkt abgezeichnet. Während die klassischen Lebens- und Rentenversicherungen nur noch bedingt dazu geeignet sind, angemessene Renditen zu erwirtschaften, ergreifen immer häufiger private Gesellschaften die Initiative, um eine vermeintlich sichere und renditestarke Alternative zur Altersvorsorge an ältere Menschen zu vermitteln.

Dabei sieht der übliche Geschehensablauf in der Regel nahezu identisch aus:

In einem Beratungsgespräch hinsichtlich möglicher Kapitalanlagen zur Altersvorsorge wird dem Kunden eröffnet, dass seine bestehenden Versicherungsverträge nicht mehr wirtschaftlich seien. Um die eingezahlten Beträge dennoch möglichst gewinnbringend anlegen zu können, müsse der Kunde seine Versicherungspolicen verkaufen. Auf diese Art von Kapitalanlagen hat sich mittlerweile eine Vielzahl von Unternehmen spezialisiert. Sie werben damit, die Versicherungspolicen der potentiellen Anleger anzukaufen, die Rückkaufswerte gewinnbringend anzulegen und innerhalb einer vereinbarten mehrjährigen Laufzeit mit einem weit überdurchschnittlichen Zinssatz zurückzuzahlen. Nicht unüblich ist dabei sogar das Versprechen einer Verdopplung der ursprünglichen Rückkaufswerte innerhalb von sechs bis zehn Jahren.

Rechtsanwalt als Treuhänder soll den Kunden vom Anlagemodell überzeugen

Der anfänglichen Verwunderung und Skepsis zu einer derart renditestarken Kapitalanlage halten die Berater unter Berufung auf die Werbeprospekte der Gesellschaften dann die besondere Sicherheit der Kapitalanlagen vor. Neben Sachwerten und Immobilien zur Absicherung von Forderungen der Anleger ist dabei aber in erster Linie die Bewerbung mit einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt als Treuhänder für die Abwicklung der Verträge maßgeblich, um die nun neu gewonnenen Kunden von der Seriosität und Sicherheit des Anlagemodells zu überzeugen. Regelmäßig besteht zwischen den Treuhändern und der Gesellschaft eine zumindest scheinbar enge Verknüpfung, sodass die Anleger davon ausgehen können, dass das Geschäftsmodell tatsächlich anwaltlich geprüft und rechtlich einwandfrei betrieben werden würde.

Dies verläuft in der Praxis jedoch zumeist ganz anders

Nach der Erfahrung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen von der darauf spezialisierten Kanzlei AdvoAdvice in Berlin ist gerade dies aber in den meisten Fällen nicht geschehen. Vielmehr begnügt sich der weit überwiegende Anteil der Treuhänder mit der rein technischen Abwicklung der Verträge, indem sie die Versicherungen der Anleger ohne eigene rechtliche Recherchen kündigen und die jeweiligen Rückkaufswerte an das Geschäftskonto der Gesellschaften überweisen.

Das böse Erwachen folgte als die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Geschäftsmodelle von zahlreichen Gesellschaften als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft eingestuft hat. Mangels einer entsprechenden bankrechtlichen Erlaubnis waren die Gesellschaften zur Einstellung der Geschäfte und zur Rückabwicklung der bereits laufenden Verträge verpflichtet. Ihr Kapital haben die meisten Anleger vielfach dennoch nicht zurück erhalten und sehen ihre Investitionen, die vielfach auch als Altersvorsorge dienten, nunmehr in Gefahr.

Die daraufhin in Anspruch genommenen Treuhänder wiesen zunächst jegliche Verantwortung von sich und betonten, dass sie lediglich mit der Kündigung und Weiterleitung der Gelder beauftragt waren. Dabei gehen sie ganz offenkundig davon aus, dass sie ihren Pflichten aus dem Treuhandvertrag damit hinreichend nachgekommen sind. Zu Recht?

Pflichten von anwaltlichen Treuhändern

Aufgrund der Vielzahl von derartigen Fällen waren in den letzten Jahren bereits diverse Gerichte mit der Problematik konfrontiert, ob anwaltliche Treuhänder im Rahmen von Kapitalanlagen für den Schaden der Anleger einzustehen haben. Dabei kam die Rechtsprechung in sämtlichen Instanzen nahezu einstimmig zu dem Ergebnis, dass anwaltliche Treuhänder gerade nicht die Augen vor rechtlichen Risiken der Kapitalanlage verschließen dürfen.

Ein anwaltlicher Treuhänder darf sich gerade nicht auf eine rein oberflächliche Vertragsabwicklung beschränken, schließlich wurde gezielt mit seiner anwaltlichen Stellung geworben. Die zugrundeliegenden „Treuhandverträge“ oder auch „Geschäftsbesorgungsverträge“ stellen zudem auch einen Anwaltsvertrag dar. Der Treuhänder ist somit auch mit der anwaltlichen Prüfung etwaiger rechtlicher Risiken beauftragt. Dem kann auch nicht entgegenstehen, dass in der jeweiligen Vereinbarung mit dem Anleger keine ausdrückliche Prüfungspflicht festgehalten war. Denn eine Haftung von Rechtsanwälten kann sich auch bei einer auf die reine Abwicklung des Versicherungsaufkaufs beschränkten, lediglich geschäftsbesorgenden Tätigkeit ergeben.

Dies gilt insbesondere, wenn sich der Treuhänder in das Vertriebssystem der Gesellschaft hat einbinden lassen und insoweit einen tiefergehenden Einblick in die Geschäfte der Gesellschaft erlangen konnte. Jedenfalls ist ein anwaltlicher Treuhänder ebenfalls verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Erlaubnispflichten anzustellen. In diesem Sinne darf er auch nicht allein und unreflektiert auf die Aussagen der Gesellschafter oder sonstiger Dritten vertrauen.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in zwei neuen Entscheidungen vom 9.5.2018 (AZ 12 U 188/17 sowie 12 U 200/17) entschieden, dass Rechtsanwälte auch in einem beschränkten Mandat verpflichtet sind, die Interessen ihrer Auftraggeber nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen möglichst vermieden werden. Wörtlich stellt das OLG Stuttgart in seinen Urteilen klar: “Konkret hat der Anwalt, der mit dem Abschluss von Verträgen beauftragt wird, zu prüfen, ob aus dem Abschluss dieser Verträge rechtliche Risiken resultieren, derer sich sein Mandant nicht bewusst ist (siehe BGH, VIZ 1998,572,572; BGH NJW-RR 2012, 2 105, 306)”

Was bedeutet dies für geschädigte Anleger?

Aufgrund zahlreicher vergleichbarer Fälle weiß Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, dass die Treuhänder den hohen Anforderungen der Rechtsprechung bislang nahezu nie gerecht werden konnten. Die Rechtsanwaltskanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB konnte daher bereits für zahlreiche Anleger erfolgreiche Urteile auf Schadenersatz gegen Anwälte als Treuhänder und Geschäftsbesorger erstreiten und für diese Schadenersatzzahlungen bewirken. Es lohnt sich für geschädigte Anleger daher, selbst wenn die jeweilige Gesellschaft und ihre Vorstände bereits insolvent sind, anwaltlichen Rat aufzusuchen, um bestehende Ansprüche gegen den tätig gewordenen Treuhänder zu prüfen und diesen in Anspruch zu nehmen.

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