Die einzelnen Krankenkassen haben mit unterschiedlichen pharmazeutischen Unternehmen Rabattverträge abgeschlossen.
Dadurch können sich die von den Kassen erstatteten Arzneimittel bei gleicher Indikation – etwa Bluthochdruck oder Diabetes – unterscheiden. Das heißt, ein Bekannter mit dem gleichen Leiden erhält möglicherweise ein anderes Arzneimittel, nur weil er bei einer anderen Krankenkasse versichert ist. Viele Betroffene fragen sich auch, warum etwa das bisher verordnete und gut wirkende Mittel plötzlich immer wieder ausgetauscht wird und ob das neue Medikament genauso gut hilft.Zur weiteren Verwirrung trägt bei, dass die gesetzlichen Krankenkassen für diese rabattierten Arzneimittel ihren Versicherten die Zuzahlung ermäßigen oder sogar vollständig erlassen können – jedoch nicht dazu verpflicht sind. Leider gibt es keine einheitlichen Vorgaben, so dass auch die Tatsache, ob ein Arzneimittel von der Zuzahlung befreit ist oder nicht, letztendlich einzig von der Kassenzugehörigkeit abhängt.
Änderungen bei der Abgabe von Arzneimitteln
Hat die Krankenkasse des Patienten einen gesonderten Rabattvertrag mit einem Arzneimittelhersteller abgeschlossen, sind die Apotheken verpflichtet, dieses Medikament vorrangig abzugeben. Besteht für das verordnete Arzneimittel ein Rabattvertrag, erhält der Patient auch das vom Arzt verordnete Arzneimittel. Besteht kein Rabattvertrag, wird das vom behandelnden Arzt verordnete Arzneimittel durch ein wirkstoffgleiches Präparat ausgetauscht, für das die Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat.
Die Grundlage für den Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel durch den Apotheker stellt die so genannte Aut-idem-Regelung (lateinisch: „oder Gleiches“) dar. Diese besagt: Hat der behandelnde Arzt kein spezielles Medikament auf dem ausgestellten Rezept vermerkt, sondern nur Wirkstoff, Dosierung und Darreichungsform, ist die Apotheke verpflichtet, eines der drei günstigsten Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung und Wirkstoffstärke abzugeben. Das Gleiche gilt aber auch dann, wenn der Arzt auf der Verschreibung nicht ausdrücklich ausschließt, dass das von ihm verordnete und genannte Medikament in der Apotheke durch ein anderes ersetzt wird.
Trotz eines bestehenden Rabattvertrages kann der behandelnde Arzt in begründeten Ausnahmefällen – wenn medizinische Gründe dagegen sprechen – einen Austausch des Arzneimittels gegen ein wirkstoffgleiches ausschließen, indem er dies auf dem ausgestellten Rezept gesondert vermerkt.
In der Regel handelt es sich bei den abgegebenen Arzneimitteln um preisgünstigere Nachahmerpräparate. Diese so genannten Generika enthalten die gleichen Wirkstoffe wie die Original-Präparate. Allerdings werden die Mittel unter einem anderen Namen und in einer anderen Verpackung angeboten. Auch für Generika gilt, dass ihre Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften gesichert ist. Möglicherweise gibt es bei Generika Unterschiede in Form und Farbe des Medikaments sowie bei den Konservierungs- und Geschmacksstoffen. Patienten, die zum Beispiel wissen, dass sie auf bestimmte Inhaltsstoffe allergisch reagieren, müssen bei der Wahl eines Arzneimittels auf diese Faktoren achten und dies mit ihrem Arzt abklären.
Treten nach der Einnahme des neuen Arzneimittels Unverträglichkeiten auf, sollten Patienten unbedingt ihren Arzt aufsuchen und diesen informieren. Stellt dieser eine Unverträglichkeit fest, kann er eine anderes Arzneimittel verschreiben und den Austausch durch einen Vermerk auf dem Rezept ausschließen.
Vorteile für Patienten
In der Regel wird nicht ein bestimmtes Medikament, sondern nur noch der Wirkstoff vom Arzt verordnet. Der Apotheker wählt dann aus einer Gruppe von qualitativ gleichwertigen Medikamenten das Arzneimittel aus, für welches die Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Für Patienten kann dies zu einer Ersparnis führen, da einige Krankenkassen für rabattierte Arzneimittel ihren Versicherten die Zuzahlung ermäßigen oder sogar vollständig erlassen.
Gesetzliche Zuzahlung
Die Höhe der Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel richtet sich nach dem Preis eines Arzneimittels in der Apotheke. Für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel sind dies zehn Prozent des Verkaufspreises, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro.
Besteht für das benötigte rezeptpflichtige Arzneimittel kein Rabattvertrag, kann durch die Abgabe eines günstigeren Arzneimittels aufgrund der Zuzahlungsregelung unter Umständen trotzdem eine Ersparnis erzielt werden. Kostet in einer Gruppe von wirkstoffgleichen Medikamenten das teuerste beispielsweise 100 Euro oder mehr, das preiswerteste dagegen 50 Euro oder weniger, können Patienten fünf Euro pro Medikament an Zuzahlung sparen. Außerdem sind einige besonders preisgünstige Arzneimittel sogar vollständig von der Zuzahlung befreit.
Höherer Beratungsbedarf auf Patientenseite
Patienten müssen ihre Medikation aufgrund der Neuregelung leider häufig umstellen. Dies wird notwendig, wenn die Krankenkasse mit dem Hersteller des Arzneimittels, das der Patient bisher eingenommen hat, keinen Rabattvertrag abgeschlossen hat oder dieser endet. Dies kann gerade bei älteren Patienten zu einer Verunsicherung führen, wenn sie feststellen, dass sie nicht mehr ihr gewohntes Medikament erhalten. In der Apotheke entsteht dadurch ein deutlich höherer Beratungsbedarf. Apotheker und auch Ärzte müssen Patienten deshalb möglichst genau über die Neuregelungen und deren Folgen aufklären – treten weitere Fragen auf, sollten Patienten unbedingt gezielt nachfragen.
Kostenerstattung als Alternative?
Auch wenn Apothekenkunden bereit waren, zusätzlich anfallende Kosten privat zu tragen, war bis Ende 2010 eine Abgabe des bisherigen oder eines anderen vom Vertrag der Kasse abweichenden Arzneimittels in der Apotheke nicht möglich.
Seit Januar 2011 haben sie die Möglichkeit, ein vom Rabattvertrag abweichendes Arzneimittel zu erhalten, sofern sie bereit sind, die anfallenden Mehrkosten zu übernehmen. Entscheidet sich ein Patient für diese Option, erfolgt die Abrechnung in Form der Kostenerstattung, d. h. jeder Verbraucher muss in der Apotheke in Vorleistung treten und erhält erst danach von seiner Kasse einen Teil der Kosten erstattet. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten jedoch höchstens in Höhe der Vergütung, die sie bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte.
Da die Abgabe eines anderen Arzneimittels auf Kosten der Kasse weiterhin möglich ist, wenn medizinische Gründe dies notwendig machen und der behandelnde Arzt dies bestätigt, raten wir vom Verfahren der Kostenerstattung ab. Wer sich trotzdem für diese Option entscheidet, sollte sich unbedingt vorab bei der eigenen Krankenkasse über die privat zu tragenden Mehrkosten informieren.
Ausreichende Versorgung aller Patienten
Die Laufzeit der Rabattverträge ist in der Regel auf maximal zwei Jahre begrenzt. Aus diesem Grund kann es passieren, dass eine erneute Umstellung der Medikation für die Versicherten bestimmter Krankenkassen notwendig wird. Ärzte und Apotheker können dies über ihre Praxissoftware anhand der Kassenzugehörigkeit prüfen. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Umstellungsproblemen – etwa durch den notwendigen logistischen Aufwand zur Belieferung der Apotheken – kommt. Grundsätzlich muss jedoch eine ausreichende Versorgung aller Patienten sichergestellt sein. Treten etwa bei einem Arzneimittelhersteller nachweisbar Lieferschwierigkeiten bei einem Rabattarzneimitteln auf, gilt die normale Aut-idem-Regelung. Auch bei einem akuten Bedarf eines Patienten – etwa im Rahmen des Apothekennotdiensts – kann durch die Apotheken ein anderes Medikament abgegeben werden, wenn das Rabattarzneimittel nicht verfügbar ist.
Bei Unklarheiten und Problemen nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf, da diese zum einen konkrete Informationen zu den abgeschlossenen Rabattverträgen geben kann und zum anderen auch die Versorgung ihrer Versicherten sicherstellen muss.
Quelle: VBZ NRW
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