§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlegt Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, bestimmte Pflichten auf. Grundversorger in diesem Sinne ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
In räumlicher Hinsicht entspricht ein solches Netzgebiet jeweils dem Gebiet, für das ein Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Konzessionsvertrag). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt das Stromnetz in einer baden-württembergischen Gemeinde und hat mit ihr drei Konzessionsverträge geschlossen, die jeweils für bestimmte Teile des Gemeindegebiets gelten. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Umweltministerium des beklagten Landes die Klägerin als Grundversorger für die Jahre 2019 bis 2021 in einem der erwähnten drei Teile des Gemeindegebiets fest. Für die beiden übrigen Teile wurden die im Verfahren beigeladenen weiteren Energieversorgungsunternehmen als Grundversorger festgestellt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Unter einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei das Gemeindegebiet oder ein Teil davon zu verstehen, in dem ein Netz auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages betrieben werde (Konzessionsgebiet). Entsprechend der in den drei Netzgebieten jeweils gegebenen Zahl von Haushaltskunden der Klägerin und der Beigeladenen sei die angefochtene Feststellung rechtmäßig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Begriffs des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung bestätigt. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge ist der Grundversorger nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Sie ergeben sich im Hinblick auf die räumliche Abgrenzung aus der Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes, das namentlich in seinen § 3 Nr. 29c und § 46 Abs. 2 Satz 1 eine Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde herstellt. Zudem entspricht ein solches Verständnis den gesetzlichen Zwecken einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs in diesem Bereich (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG).
BVerwG 8 C 2.21 – Urteil vom 26. Oktober 2021
Vorinstanz:
VG Stuttgart, 18 K 1797/19 – Urteil vom 20. Oktober 2020 –
Kommentar hinterlassen