Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement
Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien AssetmanagementInnere Wiener Straße 17
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Vor dem Hintergrund, dass die EU-Taxonomie bei der Neuausrichtung von Kapitalströmen hin zu nachhaltigen Investitionen eine immer zentralere Rolle spielt, hat die Gesellschaft die Mindestquote für nachhaltige Investitionen nach Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungs-Verordnung“) in § 1 Abs. 7 der BAB dahingehend erhöht, dass das Sondervermögen nunmehr fortlaufend mindestens 30 % des Gesamtwertes aller Immobilien des Sondervermögens in Immobilien investieren wird, welche die Anforderungen an nachhaltige Investitionen nach Art. 2 Nr. 17 Offenlegungs-Verordnung mit dem Umweltziel Klimaschutz im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) erfüllen. Bisher lag die Mindestquote bei 10 % des Gesamtwertes aller Immobilien des Sondervermögens. Weitere Erläuterungen zur allgemeinen Vorgehensweise finden sich im Verkaufsprospekt. |
Die BAB erhalten den nachstehend abgedruckten Wortlaut. Alle Änderungen (Einfügungen) der bisherigen BAB wurden durch Unterstreichung gekennzeichnet. Alle Löschungen bzw. Textstreichungen der bisherigen Version werden durch eckige Klammern dargestellt.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der
Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, München,
(„Gesellschaft“) für das von der Gesellschaft verwaltete Immobilien-Sondervermögen REALISINVEST EUROPA, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Immobilien
1. | Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Immobilien im gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 231 Absatz 1 KAGB) erwerben: | |
a) | Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke; | |
b) | Grundstücke im Zustand der Bebauung bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens; | |
c) | unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe des Buchstaben a) bestimmt und geeignet sind, bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens; | |
d) | Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Buchstaben a) bis c); | |
e) | andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts bis zu 15 % des Wertes des Sondervermögens; | |
f) | Nießbrauchrechte an Grundstücken nach Maßgabe des Buchstaben a), die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens. | |
2. | Die Gesellschaft darf Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erwerben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 233 Absatz 1 KAGB erfüllt sind. In einem Anhang, der Bestandteil dieser Besonderen Anlagebedingungen ist, werden der betreffende Staat und der Anteil am Wert des Sondervermögens, der in diesem Staat höchstens angelegt werden darf, angegeben. | |
3. | Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens für die gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) e) und f) sowie Absatz 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. | |
4. | Die Gesellschaft investiert fortlaufend mehr als 50 % des Aktivvermögens des Sondervermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften im Sinne von § 2 Abs 9 InvStG, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind. Die Höhe des Aktivvermögens gemäß Satz 1 bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten. | |
5. |
Die Gesellschaft wird beim Erwerb von nach diesen Anlagebedingungen zulässigen Vermögensgegenständen die Vorgaben des § 26 Nr. 4 InvStG beachten. |
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6. | Die Gesellschaft ist berechtigt, auch Gegenstände im Sinne des § 231 Abs. 3 KAGB zu erwerben, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens erforderlich sind. | |
7. |
Die Gesellschaft investiert fortlaufend mindestens 60 % des Gesamtwertes aller Immobilien des Sondervermögens in Immobilien, welche die von der Gesellschaft für das Sondervermögen festgelegten ökologischen Merkmale erfüllen. Dabei werden fortlaufend mindestens 30 [10] % des Gesamtwertes aller Immobilien des Sondervermögens in Immobilien investiert, welche die Anforderungen an nachhaltige Investitionen nach Art. 2 Nr. 17 Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungs-Verordnung bzw. „SFDR“) mit dem Umweltziel Klimaschutz im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) erfüllen. Weiter werden dabei mindestens 30 % des Gesamtwertes aller Immobilien des Sondervermögens in Immobilien investiert, welche den Anforderungen an nachhaltige Investitionen nach Art. 2 Nr. 17 SFDR mit einem ökologischen Ziel im Sinne der SFDR genügen. Die Verkehrswerte der von Immobilien-Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien sind bei der vorstehenden Berechnung entsprechend der Beteiligungshöhe zu berücksichtigen. Nähere Erläuterungen hierzu enthält der Verkaufsprospekt. |
§ 2 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
1. | Die Gesellschaft darf im gesetzlich zulässigen Rahmen (§§ 234 bis 242 KAGB) Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften erwerben, deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Gesellschaft für das Sondervermögen ausüben darf. Die Immobilien-Gesellschaft darf nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne von § 1, mit Ausnahme von Nießbrauchrechten nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Buchstabe f), sowie die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände erforderlichen Gegenstände oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben. Die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind bei den Anlagebeschränkungen nach § 1 und bei der Berechnung der dabei geltenden gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen. | |
2. | Soweit einer Immobilien-Gesellschaft ein Darlehen gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 der Allgemeinen Anlagebedingungen gewährt wird, hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass | |
a) | die Darlehensbedingungen marktgerecht sind, | |
b) | das Darlehen ausreichend besichert ist, | |
c) | bei einer Veräußerung der Beteiligung die Rückzahlung des Darlehens innerhalb von sechs Monaten nach Veräußerung vereinbart ist, | |
d) | die Summe der für Rechnung des Sondervermögens einer Immobilien-Gesellschaft insgesamt gewährten Darlehen 50 % des Wertes der von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Immobilien nicht übersteigt, | |
e) | die Summe der für Rechnung des Sondervermögens den Immobilien-Gesellschaften insgesamt gewährten Darlehen 25 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung der Grenze sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. | |
3. | Die Anlagegrenzen in Absatz 2 Buchstaben d) und e) gelten nicht für Darlehen, die für Rechnung des Sondervermögens an Immobilien-Gesellschaften gewährt werden, an denen die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar zu 100 % des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist. Bei einer vollständigen Veräußerung der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft, die selbst unmittelbar Grundstücke hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von Absatz 2 Buchstabe c) vor der Veräußerung zurückzuzahlen. Bei einer Verringerung der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft, die selbst nicht unmittelbar Grundstücke hält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von Absatz 2 Buchstabe c) vor der Verringerung zurückzuzahlen. |
§ 3 Belastung mit einem Erbbaurecht
1. |
Die Gesellschaft darf Grundstücke des Sondervermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und e) mit Erbbaurechten belasten, sofern der Wert des Grundstücks, an dem ein Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt wurden, 10 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. |
2. |
Diese Belastungen dürfen nur erfolgen, wenn unvorhersehbare Umstände die ursprünglich vorgesehene Nutzung des Grundstückes verhindern oder wenn dadurch wirtschaftliche Nachteile für das Sondervermögen vermieden werden, oder wenn dadurch eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung ermöglicht wird. |
§ 4 Höchstliquidität
1. |
Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anlagen gemäß § 6 Absatz 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gehalten werden (Höchstliquidität). Bei der Berechnung dieser Grenze sind folgende gebundene Mittel abzuziehen:
Beim Abzug der gebundenen Mittel von der Höchstliquidität sind die in § 1 Absatz 4 und 5 genannten steuerrechtlichen Anlagebeschränkungen zu beachten. |
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2. |
Die Vermögensgegenstände des Sondervermögens gemäß Absatz 1 können auch auf Fremdwährung lauten. |
§ 5 Währungsrisiko
Die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
§ 6 Derivate mit Absicherungszweck
1. |
Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen. Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 197 Absatz 2 KAGB festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der DerivateV nutzen. Nähere Erläuterungen hierzu enthält der Verkaufsprospekt. |
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2. |
Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente sowie aus Vermögensgegenständen, die gemäß § 6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f) der Allgemeinen Anlagebedingungen erworben werden dürfen, und von Immobilien, die gemäß § 1 Absatz 1 erworben werden dürfen, sowie auf Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen im Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate auf die vorgenannten Vermögensgegenstände dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt werden. Total Return Swaps dürfen nicht abgeschlossen werden. Grundformen von Derivaten sind:
Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen. |
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3. |
Terminkontrakte, Optionen oder Optionsscheine auf Investmentanteile gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe d) der Allgemeinen Anlagebedingungen dürfen nicht abgeschlossen werden. |
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4. |
Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten Risikomanagementsystems – in jegliche Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente investieren, die von Vermögensgegenständen, die gemäß § 6 Absatz 2 Buchstaben b) bis f) der Allgemeinen Anlagebedingungen erworben werden dürfen, und von Immobilien, die gemäß § 1 Absatz 1 erworben werden dürfen, oder von Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanzterminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus. Total Return Swaps dürfen nicht abgeschlossen werden. Dabei darf der dem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko („Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 % des Wertes des Sondervermögens übersteigen. |
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5. |
Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den Anlagebedingungen oder in dem Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen und -grenzen abweichen. |
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6. |
Die Gesellschaft wird Derivate nur zum Zwecke der Absicherung einsetzen. |
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7. |
Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze beim Einsatz von Derivaten darf die Gesellschaft nach § 6 der DerivateV jederzeit zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Ansatz wechseln. Der Wechsel bedarf nicht der Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu machen. |
§ 7 Wertpapier-Darlehen und Wertpapier-Pensionsgeschäfte
Die §§ 7 und 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen sind bei den Anlagegrundsätzen und Anlagegrenzen zu berücksichtigen.
ANTEILKLASSEN
§ 8 Anteilklassen
Alle Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale; verschiedene Anteilklassen gemäß § 11 Absatz 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen werden nicht gebildet.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME UND AUSGABE VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 9 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. |
Der Ausgabeaufschlag beträgt 6 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. |
2. |
Es wird kein Rücknahmeabschlag erhoben. |
§ 10 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Anleger können grundsätzlich täglich das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile ausüben, vorbehaltlich der Einhaltung etwaiger Mindesthalte- und Rückgabefristen sowie Rücknahmeaussetzungen gemäß § 12 der Allgemeinen Anlagebedingungen.
§ 11 Vergütungen, Aufwendungen und Transaktionskosten
1. |
Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
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2. |
Verwahrstellenvergütung |
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3. |
Zulässiger jährlicher Höchstbetrag gemäß Abs. 1 a), 2 und 4 o) |
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4. |
Aufwendungen
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5. |
Transaktionskosten |
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6. |
Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten Für die Berechnung des Aufwendungsersatzes gemäß den Abs. 4 a) und 4 b) ist auf die Höhe der Beteiligung des Sondervermögens an der Immobilien- Gesellschaft abzustellen. Abweichend hiervon gehen Aufwendungen, die bei der Immobilien-Gesellschaft aufgrund von besonderen Anforderungen des KAGB entstehen, nicht anteilig, sondern in vollem Umfang zu Lasten des oder der Sondervermögen, für deren Rechnung eine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird und die diesen Anforderungen unterliegen. |
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7. |
Erfolgsabhängige Vergütung bei Wertsteigerung
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8. |
Erwerb von Investmentanteilen |
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 12 Ausschüttung
1. |
Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Erträge aus den Immobilien und dem sonstigen Vermögen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. |
2. |
Von den nach Absatz 1 ermittelten Erträgen müssen Beträge, die für künftige Instandsetzungen erforderlich sind, einbehalten werden. Beträge, die zum Ausgleich von Wertminderungen der Immobilien erforderlich sind, können einbehalten werden. Es müssen jedoch unter dem Vorbehalt des Einbehalts gemäß Satz 1 mindestens 50 % der ordentlichen Erträge des Sondervermögens gemäß Absatz 1 ausgeschüttet werden. |
3. |
Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – und Eigengeldverzinsung für Bauvorhaben, soweit sie sich in den Grenzen der ersparten marktüblichen Bauzinsen hält, können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. |
4. |
Ausschüttbare Erträge gemäß den Absätzen 1 bis 3 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. |
5. |
Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden. Es müssen jedoch mindestens 50 % der ordentlichen Erträge des Sondervermögens gemäß Absatz 1 ausgeschüttet werden, soweit Absatz 2 Satz 1 dem nicht entgegensteht. |
6. |
Die Ausschüttung erfolgt jährlich unmittelbar nach Bekanntmachung des Jahresberichts. |
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Kalenderjahres.
Anhang zu den Besonderen Anlagebedingungen
Liste der Staaten außerhalb des EWR gemäß § 1 Absatz 2 „Besondere Anlagebedingungen“, in denen nach vorheriger Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen durch die Gesellschaft Immobilien für das Sondervermögen REALISINVEST EUROPA erworben werden dürfen.
Staat | Erwerb bis zu % des Sondervermögens |
Staaten außerhalb des EWR | Insgesamt 15 % |
Europa | |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland | 15 % |
Schweiz | 15 % |
Nordamerika | |
Kanada | 10 % |
Vereinigte Staaten von Amerika | 10 % |
Ozeanien | |
Australien | 10 % |
München, im Oktober 2024
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