Immer wieder erreichen die Verbraucherzentrale Beschwerden über Partnervermittlungen. Die Maschen ähneln sich: Die Suchenden melden sich auf eine Anzeige und zum Vertragsabschluss kommen meist gut geschulte Verkäufer nach Hause und drängen dort zur Unterschrift. „Oftmals wird die Sehnsucht der Verbraucher nach einem Partner ausgenutzt, um schnell an Geld zu kommen,“ sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. So wollte die PV-Netzwerk GmbH ihre Kunden dazu bringen, mit Unterschrift auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht zu verzichten. Das Recht gesteht Verbrauchern zu, dass sie Verträge, die unter anderem zuhause in der Wohnung abgeschlossen werden, in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen können. Die PV-Netzwerk GmbH ließ sich jedoch vom Verbraucher eine Vereinbarung unterschreiben, dass er auf dieses Widerrufsrecht verzichte, damit sofort die Arbeit aufgenommen und umgehend ein erster Partnervorschlag unterbreitet werden kann.
„Verbraucher werden bei diesen Hausbesuchen von den Vermittlern oft überrumpelt. Das Widerrufsrecht gibt ihnen die Möglichkeit, sich das Angebot noch einmal in Ruhe durch den Kopf gehen zu lassen und sich auch dagegen zu entscheiden „, so Richter, „dieses Recht darf nicht zu ihrem Nachteil durch eine entsprechende Vereinbarung ausgehebelt werden.“ Diese Ansicht teilte auch das Landgericht Hannover (26 O 61/16). Zuvor hatte die Verbraucherzentrale diese irreführende Handlung der Vermittlungsagentur abgemahnt. Da sie sich geweigert hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ging der Fall vor Gericht. Das Urteil des Landgerichts wurde jetzt rechtskräftig, da PV-Netzwerk GmbH nun doch dieses für Verbraucher positive Urteil akzeptiert und das einst dagegen eingeleitete Berufungsverfahren zurücknahm.
Quelle VZBW
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