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Recht auf Widerspruch bei Lebensversicherungen

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Das Bundesverfassungsgericht hat Einwände nicht zugelassen: Wer aus einer laufenden Lebens- oder Rentenversicherung aussteigen will, kann ihr mitunter auch Jahre nach Vertragsschluss noch widersprechen.
Das Wichtigste in Kürze:

  • Privaten Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 29. Juli 1994 und Ende 2007 abgeschlossen worden sind, kann bei falscher Kundeninformation widersprochen werden.
  • Im Mai 2016 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde eines großen Anbieters dagegen abgelehnt.
  • Wir erklären die wichtigsten Punkte. Einen Widerspruch sollten Sie aber in jedem Fall individuell prüfen lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat einen ewigen Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen gestärkt. Das gilt für private Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 29.7.1994 und 31.12.2007 abgeschlossen worden sind und bei denen die Anbieter nicht ausreichend über entsprechende Kundenrechte aufgeklärt hatten. Einen ähnlichen Widerrufsjoker gibt es auch bei einigen Baudarlehen noch immer.

Für Kapitallebens- und Rentenversicherungen hatte bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass Widersprüche möglich seien (Az. BGH IV ZR 76/11, Urteil vom 7. Mai 2014 und Az. BGH IV ZR 384/14, Urteil vom 29. Juli 2015). Dagegen hat die AachenMünchener als großer Anbieter Verfassungsbeschwerde eingelegt, die nun aber abgelehnt wurde. Viele Versicherer hatten sich mit Verweis auf solche Verfahren gegen Widersprüche gesperrt.

Wer seinen Vertrag gekündigt hat, sollte sich informieren

Die Entscheidungen der Richter sind insbesondere für Verbraucher relevant, die sich schon nach kurzer Zeit wieder von ihrer Versicherungspolice getrennt und daher nur einen geringen Teil der eingezahlten Beiträge zurückerhalten hatten. Sie können auch heute noch dem ursprünglichen Vertrag widersprechen und erhebliche Nachzahlungen bekommen.

Der Hintergrund: Wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, musste mit seinen Beiträgen unter anderem Abschluss- und Vertriebskosten zahlen. Bei einer Kündigung behält sie der Anbieter ein. Je nach Vertrag waren Kunden so bis zu mehrere Tausend Euro los.

Durch Fehler bei der Widerspruchsbelehrung aber kann ein Recht auf Widerspruch nicht nur 14 Tage, sondern für immer gelten. Sie könnten dann auch nach einigen Jahren dem Vertrag widersprechen und bekämen sämtliche Zahlungen zurück.

Wir erklären wichtige Punkte zum Thema. Lassen Sie sich dennoch von einem Anwalt oder den Verbraucherzentralen individuell beraten, wenn Sie einen Widerspruch in Betracht ziehen.

Welchen Verträgen kann widersprochen werden?

Fehlt die Widerspruchbelehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt:

  • Verträgen, die vor dem 29. Juli 2014 geschlossen wurden, kann in aller Regel nicht widersprochen werden. Bei den meisten dieser privaten Lebens- und Rentenversicherungen sah das Gesetz weder ein Widerspruchsrecht noch eine entsprechende Belehrung vor. Naturgemäß ist dann auch kein Raum für eine fehlerhafte Belehrung, die wiederum Grundvoraussetzung für ein ewiges Widerspruchsrecht ist.
  • Verträgen, die zwischen dem 29. Juli 2014 und Ende 2007 geschlossen wurden, kann – bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung – unendlich lange widersprochen werden.
  • Verträgen, die ab 2008 geschlossen wurden, kann maximal 1 Jahr und 14 Tage widersprochen werden.

Anlass für einen Widerspruch

Für einen Widerspruch gibt es aktuell zwei Anlässe:

  • Sie brauchen kurzfristig Geld und wollen in die Lebens- oder Rentenversicherung nicht bis zur geplanten Fälligkeit, etwa bei Renteneintritt, weiter Beiträge einzahlen.
  • Sie haben den Vertrag bereits in der Vergangenheit gekündigt und größere eingezahlte Beiträge nicht zurückerhalten.

Beachten sollten Sie bei Ihrem Vertrag jedoch unbedingt, welche garantierten Zinsen er Ihnen bringt. Kapitallebens- und Rentenversicherungen sind insbesondere in den 90er Jahren oft mit hohen garantierten Zinsen abgeschlossen worden. Vergleichbare Konditionen werden Sie in der aktuellen Niedrigzinsphase am Markt kaum bekommen.

Widersprechen Sie dem Vertrag, bekommen Sie zwar Ihre Beiträge und Zinsen ausbezahlt – können Ihr Geld aber in der nahen Zukunft kaum noch so gut anlegen.

Widerspruchsbelehrung prüfen lassen

Für den juristischen Laien ist es schwer zu beurteilen, ob eine Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. In den Fällen, in denen ein Widerspruch möglich ist, sollten Sie sich an die Verbraucherzentralen oder entsprechend qualifizierte Rechtsanwälte wenden und ihre Belehrung prüfen lassen sowie rechtlichen Rat zum weiteren Vorgehen einholen. Keinesfalls sollten Sie einen Widerspruch leichtfertig oder übereilt erklären.

Risiken: Das kann passieren

Nicht nur die Prüfung der Widerspruchsbelehrung sollte mit Unterstützung eines Anwalts oder der Verbraucherzentralen erfolgen. Auch der Widerspruch selbst birgt gewisse Risiken:

  • Sie müssen mit Gegenwehr der Versicherer rechnen.
  • Es können hohe Anwalts- und Gerichtskosten entstehen.

Prozesskostenrisiko

Sie müssen damit rechnen, dass die Versicherung Ihren Widerspruch nicht akzeptiert. Einige Versicherungen verweigern sich total, sodass notfalls Klage erhoben werden muss. Andere geben nach – womöglich aber auch erst, wenn Sie einen Rechtsanwalt an Ihrer Seite haben.

Akzeptiert die Versicherung den Widerspruch nicht, ist der nächste Schritt die Klage vor Gericht. Ein Weg mit Risiko: Wegen des oftmals sehr hohen Streitwertes können hohe Anwalts- und Gerichtskosten entstehen. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie diese zahlen. Auch zu dem Thema „Prozesskostenrisiko“ sollten Sie sich daher von Ihrem Rechtsanwalt beraten lassen. Rechtsschutzversicherungen decken Streitigkeiten um Versicherungsverträge in der Regel ab.

Auch wenn Sie sich nach anwaltlicher Beratung (und gegebenenfalls außergerichtlicher Vertretung) gegen eine Klage entscheiden, müssen Sie dennoch den beauftragten Rechtsanwalt bezahlen. Daher sollten Sie den Anwalt schon zu Beginn der ersten Beratung nach den anfallenden Kosten und möglichen Folgekosten fragen.

Unter Umständen haben Sie es auch nicht selber in der Hand, ob es zu einem Gerichtsstreit kommt oder nicht. Die Versicherung könnte nach Widerspruch durch den Verbraucher ihrerseits eine Klage erheben, um die (Un)Wirksamkeit des Widerspruch gerichtlich klären zu lassen.

Abrechnung der Versicherung nach Widerspruch

Durch den Widerspruch wird der Versicherungsvertrag nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes rückabgewickelt. Das bedeutet: Sie bekommen Ihre Beiträge zurück. Mit den erhaltenen Beitragszahlungen konnten die Versicherungen in der Zwischenzeit Zinsen erwirtschaften. Diesen Vorteil in Form der Möglichkeit, das Geld gewinnbringend zu nutzen, müssen sie ihren Kunden erstatten. Allerdings werden davon bei Lebensversicherungen die Beitragsanteile abgezogen, die für das Risiko „Leben“ zu zahlen waren. Die Höhe dieses Beitragsanteils schwankt von Gesellschaft zu Gesellschaft erheblich und ist von den Verbraucherzentralen nicht nachrechenbar.

War der Marktzins höher als Ihr garantierter Zins im Versicherungsvertrag, können Sie versuchen, diesen zugrunde zu legen.

Wenn ein Widerspruch nicht möglich ist

Sollte ein Widerspruch des Versicherungsvertrages nicht möglich sein, bleibt als Alternative nur die Kündigung zum Rückkaufwert. Dabei verlieren Sie allerdings die gezahlten Abschluss- und Vertriebskosten, deren Höhe von Gesellschaft zu Gesellschaft ebenfalls stark schwanken und von uns nicht nachgeprüft werden kann. Außerdem verlieren Sie bei älteren Versicherungspolicen auch den Anspruch auf einen Garantiezins, den Sie zum aktuellen Marktzins bei vergleichbaren Verträgen nicht mehr bekommen werden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Versicherungsanbieter Aachen Münchner, Ergo, Generali und Provinzial haben sich nach Erkenntnissen des Projekts Marktwächter der Verbraucherzentralen auf Verfassungsbeschwerden berufen. Sie wollten Kunden bis zur Entscheidung keinen ewigen Widerspruch entsprechend der Urteile des Bundesgerichtshofs gewähren.

Die Allianz hat ihre Beschwerde aber inzwischen zurückgezogen. Und mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur AachenMünchener können sich die Versicherungen mit diesem Argument nun nicht mehr sperren.

Quelle:VBZV

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