Rechte Reisender beim Kreuzfahrtdrama

Published On: Dienstag, 17.01.2012By

Nach dem tragischen Unglück des Kreuzfahrtschiffes „Concordia“ vor der italienischen Küste stellen sich für Reisende Fragen nach ihren Rechten. So wenig menschliche Verluste wieder gutzumachen sind, so wichtig kann dennoch auch hier eine finanzielle Entlastung sein. Zwar bleiben betroffenen Reisenden und Angehörigen zunächst ein paar Tage, um sich vom größten Schrecken zu erholen, doch allzu lange sollte man mit der Anmeldung von Ansprüchen nicht warten:

Schadenersatzsansprüche gegenüber dem Beförderer regelt im europäischen Raum das europäische Seerecht in Form der Verordnung (EG) 392/2009. Diese gilt für Körperschäden bis hin zum Tod, aber auch für Gepäckschäden einschließlich Verlust. Die Ansprüche sollten dem Beförderer und dem Reiseveranstalter zeitnah nach dem ursprünglich geplanten Ende der Reise nachweisbar angezeigt werden. Sie sind übrigens nicht vom Verschulden des Beförderers abhängig.

Deutsche Pauschalreisende können sich außerdem auf das verbraucherfreundliche nationale Reiserecht stützen, das für den vorliegenden Fall den sofortigen Reiseabbruch auf Kosten des Veranstalters regelt – unabhängig vom Verschulden. Zwar pocht angesichts eines solchen Unglücks wohl kein Reiseveranstalter auf eine förmliche nachweisbare Kündigung, dennoch sollte grundsätzlich zunächst der Reiseveranstalter angesprochen werden, damit dieser für die Rückreise sorgen kann, bevor man selbst die Heimreise organisiert. Darüber hinaus kommt eine erhebliche Minderung des Reisepreises in Betracht, da die Reise nicht vollständig durchgeführt werden konnte.

Die Verluste der Concordia-Reisenden gehen weit über körperliche und Gepäckschäden hinaus. Daher sollten Betroffene gegenüber ihrem Reiseveranstalter auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB oder Schmerzensgeld geltend machen. Für all diese Ansprüche gilt jedoch, diese innerhalb eines Monats nach dem ursprünglich geplanten Reiseende beim Reiseveranstalter anzumelden, am besten per Einwurfeinschreiben und zusätzlich per Fax. Maßstab für die Anspruchshöhe ist in der Regel der Einzelfall beziehungsweise die Schwere der körperlichen Beeinträchtigung, gemessen am Reisepreis.

Obwohl es nachvollziehbar ist, dass das Geschehen andere Reisende nun verunsichert, leitet sich daraus kein Anspruch auf kostenfreie Stornierung ähnlicher Kreuzfahrten ab. Wer dennoch aus dem Vertrag will, muss die vereinbarten Stornierungskosten zahlen – je näher der Termin liegt, desto höher. Vor einer Buchung kann vielleicht für etwas Beruhigung sorgen, sich bei anderen Reisenden nach ihren Eindrücken von Sicherheitsstandards einer Reederei zu erkundigen, zum Beispiel in Internetforen. Eine Garantie für absolute Sicherheit wird aber niemand geben können.

Quelle:VBZ Brandenburg

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