Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil eine bedeutsame Entscheidung im Bereich des Pferdesports getroffen. Der Fall betraf einen Vertrag über die einjährige Nutzungsüberlassung eines hochkarätigen Dressurhengstes zu einem Nettobetrag von 225.000 Euro.
Vertragsparteien und Hintergrund:
– Klägerin: Eigentümerin des Hengstes
– Beklagte: Eine GmbH, spezialisiert auf Trüffelzucht sowie Pferdezucht und -verkauf
– Vertragszweck: Einsatz des Hengstes bei Turnieren zur Verkaufsförderung der Pferde der Beklagten
– Zusatzvereinbarung: Uneingeschränkte Nutzung durch die Tochter der Geschäftsführerin der Beklagten, inklusive Training durch einen hochqualifizierten Olympiateilnehmer
Kernpunkte des Rechtsstreits:
1. Zahlungsverpflichtung: Die Klägerin forderte die ausstehende Umsatzsteuer auf den bereits gezahlten Nettobetrag.
2. Einwände der Beklagten:
a) Behauptung des Wuchers
b) Unvollständige Vertragserfüllung seitens der Klägerin
c) Krankheitsbedingte Ausfälle des Hengstes
d) Behauptete „Hengstigkeit“ des Pferdes
Urteil und Begründung des OLG:
1. Zurückweisung der Berufung der Beklagten
2. Ablehnung des Wuchervorwurfs:
– Die Vollkaufmannseigenschaft der Beklagten als GmbH spricht gegen eine Ausnutzung geschäftlicher Unterlegenheit
3. Vertragserfüllung:
– Krankheitsbedingte Ausfälle fallen in den Risikobereich der Beklagten laut Vertrag
– Behauptete Verletzung durch Deckakt konnte nicht bewiesen werden
4. „Hengstigkeit“ des Pferdes:
– Unklare Bezifferung einer möglichen Überzahlung
– Fehlende zeitnahe Beanstandung durch die Beklagte
Das OLG betonte, dass bei einer vertraglichen Risikoübertragung auf den Nutzer eine Minderung des Nutzungsentgelts wegen Krankheit grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zudem müssen Ansprüche aufgrund behaupteter „Hengstigkeit“ konkret bezifferbar vorgetragen werden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen, um die Zulassung der Revision zu erwirken.
Aktenzeichen:
– OLG Frankfurt am Main: 29 U 197/20 (Urteil vom 14.6.2024)
– Vorinstanz LG Frankfurt am Main: 2-10 O 83/20 (Urteil vom 17.9.2020)
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung präziser vertraglicher Vereinbarungen im Pferdesport, insbesondere bei hochpreisigen Nutzungsüberlassungen von Turnierpferden.
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