Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster aufgehoben, welche die Erweiterung des Rhein-Energie-Sportparks in Köln für rechtlich nicht haltbar erklärte. Die oberste Verwaltungsinstanz beanstandete, dass das Münsteraner Gericht von fehlerhaften rechtlichen Erwägungen ausging, insbesondere bei der Bewertung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“.
Der betroffene Bebauungsplan, der das im Äußeren Grüngürtel gelegene Trainingszentrum des 1. FC Köln erweitern soll, sieht unter anderem die Festlegung von Sportanlagen und einem Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ vor. Das Münsteraner Gericht hatte den Plan aufgrund von Abwägungsmängeln für unwirksam erklärt, da die Ausweisung von vier öffentlichen Grünflächen als „Kleinspielfeld“ nicht dem städtebaulichen Konzept der Vollversiegelung entspreche.
Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte diese Auffassung und stellte klar, dass eine Gesamtfläche mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen rechtlich zulässig sei und eine teilweise Versiegelung der Flächen mit ihrem Charakter als Grünfläche vereinbar ist. Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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