Die Deutsche Immobilien und Grundbesitz AG (DIG AG), Westhafenplatz 1, 60327 Frankfurt am Main, hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Registriert ist die Gesellschaft beim Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main unter der HRB 90135. Das vorläufige Insolvenzverfahren wird unter dem Az. 810 IN 81/15 geführt.
Vorstände der Gesellschaft sind Lucas Kret, Micael Szulc und Eugen Krause. Diese vertreten die DIG AG.
Am Freitag, dem 20.03.2015, wurde um 09:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet. Dies bedeutet ab diesem Zeitpunkt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Bei dem vorläufigen Insolvenzverfahren handelt es sich um eine Verfahrensart, die zeitlich zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzuordnen ist. Es obliegt dem Insolvenzgutachter nunmehr, das Vorliegen eines entsprechenden Eröffnungsgrundes zu prüfen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Markus Walter aus Frankfurt am Main bestellt.
Mit diesem Insolvenzantrag sind die Befürchtungen der betroffenen Anleger leider bestätigt worden, dass mit der DIG AG eine Fortführung des regulären Geschäftsbetriebes nicht zu rechnen ist. Nachdem die monatlichen Zahlungen seitens der Gesellschaft eingestellt worden sind, hatten viele Anleger genau hiervor, nämlich vor dem Insolvenzverfahren, große Angst. Bei den Rechtsanwälten hatten sich im Vorfeld Anleger gemeldet, die völlig irritiert waren.
Insolvenzverwalter: Sicherung der Insolvenzmasse – Interessenwahrung der Gläubiger
Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Herrn Rechtsanwalt Walter, ist als Anordnung einer Sicherungsmaßnahme zu betrachten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist insbesondere dazu verpflichtet, die Insolvenzmasse zu sichern, den Geschäftsbetrieb weiterzuführen und vor allem im Interesse der Gläubiger Sanierungsmöglichkeiten des Unternehmens zu prüfen. Rechtsanwältin Helena Winker von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, die Anleger in ähnlichen Verfahren betreut und begleitet hat hierzu: „Insofern ist nicht schon jetzt davon auszugehen, dass keinerlei Hoffnung mehr für die betroffenen Anleger besteht. Dennoch ist den Anlegern der DIG AG dringend zu raten, sich anwaltlich vertreten zu lassen und ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft entsprechend geltend zu machen. So bekommt auch der vorläufige Insolvenzverwalter einen Überblick darüber, wer als Gläubiger entsprechende Forderungen geltend macht. Nicht immer ergibt sich dies vollständig aus den dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorliegenden Geschäftsunterlagen. Sollte das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DIG AG tatsächlich eröffnet werden und ein entsprechender Insolvenzgrund vorliegen, so wird der Insolvenzverwalter einen Termin zur Forderungsanmeldung bestimmen.“
Fazit: Es bleibt daher momentan nur abzuwarten, wie der Gutachter über das Vorliegen des Insolvenzgrundes entscheiden wird.
Nach § 17 Insolvenzordnung (InsO) liegt ein Eröffnungsgrund in der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 19 InsO).
Historie der DIG AG in den letzten Jahren
Die DIG AG (Deutsche Immobilien und Grundbesitz AG; Westhafenplatz 1, Frankfurt /M) hat sich bei ihren Geschäften in den vergangenen Jahren auf das Angebot von Beteiligungen an Personen konzentriert, die an dem Immobilienboom im Raum Frankfurt am Main teilhaben wollten. Was sich wie eine Legitimation zur Vermögensvermehrung darstellte, erweckt den Eindruck, dass diese mehr den Initiatoren als den angeworbenen Beteiligten gedient hat. Wie so oft in der Branche des „grauen Kapitalmarkts“ könnten diese Beteiligten das Nachsehen haben. Das ist noch nicht erwiesen. Beobachter, Beteiligte und der vorläufige Insolvenzverwalter, Herr Markus Walter in Frankfurt, möchten es gern wissen und ermitteln.
Insolvenzverfahren der DIG AG als Hoffnungsträger
„Seit 1999 kennen wir die Insolvenz, die ein früheres Konkursverfahren ersetzt hat. Für nicht juristisch Erfahrene bedeutet dieser Hinweis, dass im letzten Jahrhundert anberaumte Konkursverfahren in der Regel die sofortige Vernichtung des betroffenen Unternehmens zur Folge hatten. Wenn dabei natürliche Personen ausgeklammert werden, für die eigene Rechtstatbestände geschaffen wurden, verbleibt heute ein Verfahren, dessen Ende nicht zwingend die Vernichtung des Unternehmens zur Folge haben muss. Das betrifft sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften“, so Rechtsanwältin Winker.
Im vorliegenden Fall der DIG AG ist es für das vorläufige Insolvenzverfahren unerheblich, in welcher Form sich natürliche oder juristische Personen beteiligt haben. Das wird noch zu überprüfen sein, nachdem nur unbestätigte Berichte über unterschiedliche Formen der Beteiligung vorliegen.
Rolle des Notars Laudenberger
Rechtsanwalt + Notar Werner Laudenberger, Rödermark ist als Treuhänder für investierte Mittel der DIG AG „Non Performing Loans“, benannt. Teile dieser Mittel waren gegen Sicherungen über Grundschulden an Grundstücken und Objekten im Süden Frankfurts beschafft worden. Gerade in diesem Bereich wird näher zu prüfen sein, ob und wie die Abwicklung steht.
Manche Anleger sollen Grundbuchsicherheiten haben
Mit Bedenken wird von Anlegern vorgetragen, dass sie für einige ihrer Investitionen Besicherungen erhalten hätten, für andere nicht. Das wird sicher aufgeklärt werden können.
Grundbuchbesicherungen unterliegen festen Abläufen und juristischen Regeln.
DIG AG – Immobilieneigentum
Wie geht es weiter? Bekannt sind zwei Objekte: das Grundstück in Rodgau – als in Seligenstadt gelegen genannt – und ein zum Umbau vorgesehenes Bürohaus in Frankfurt-Niederrad, an dem viele Unternehmen Interesse zeigen.
Gerade das letztgenannte Objekt bietet sich an, um die Philosophie der DIG AG zu vertiefen und zu würdigen. Den Verantwortlichen sind alle Beteiligten bekannt. Interessant sind dabei die Preise, die vom – bisher nicht bezahlten – Verkäufer und im Gegensatz von der DIG AG bei der angestrebten Verwertung genannt werden. Der letztgenannte Preis ist durchaus realistisch, wenn das Gebäude verlegt wird – in die City von Frankfurt zum Beispiel.
Aus Kreisen der Verantwortlichen wird vorgeschlagen, dass im anderen Fall von ernsten Perspektiven ausgegangen werden kann – soweit das die an dem Fall Beteiligten betrifft!
Unterschiedliche Entscheidungen könnten die Voraussetzungen wesentlich beeinflussen:
– Der Eigentümer des Bürohauses könnte auf die Idee verfallen vom Kaufvertrag zurückzutreten, wodurch die Geschäftsgrundlage bei der DIG AG für dieses Objekt entfällt.
– Im anderen Fall wird die Entwicklung im vorläufigen Insolvenzverfahren eine Hilfe sein, denn die Baugenehmigung für den Umbau in Mikroapartments liegt noch nicht vor – und DIG AG könnten bei dem hohen Anspruch liquide Mittel fehlen – i. S. des Insolvenzantrags? – um aktiv tätig zu werden.
Für die Betroffenen – damit sind die Personenkreise bezeichnet, die der DIG AG Mittel zur Verfügung gestellt haben – kann es einen Wettlauf mit der Zeit geben, der nur dann zu gewinnen ist, wenn rechtzeitig rechtliche Unterstützung gesucht wird.
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.
Pressekontakt/ViSdP:
Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB
vertreten durch die Partner
Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen
Malteserstraße 170/172
12277 Berlin
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