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Rechtsanwalt Daniel Blazek: Edelmetallgeschäfte sind jetzt Vermögensanlagen

geralt (CC0), Pixabay
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates unlängst das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) beschlossen.

Der Gesetzgeber betont dabei die zentrale Bedeutung der Funktionsfähigkeit des deutschen Finanzmarktes für die deutsche Wirtschaft und für den Wohlstand der Bundesrepublik Deutschland. Einerseits haben Manipulationen der Bilanzen von Kapitalmarktunternehmen das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt erschüttert, andererseits bestehe aber auch bei den Aufsichtsstrukturen und den Befugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Verbesserungsbedarf.

Man kann sich vorstellen, dass die Geschehnisse um Wirecard, P&R und INFINUS, hinsichtlich Goldgeschäften aber auch die Vorgänge um die BWF-Stiftung und PIM Gold eine Rolle spielten.

Entsprechend wurden auch Geschäftsmodelle von Edelmetallanbieterin und –verwahrern durch Änderungen im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) reguliert. Dies soll gemäß dem Regierungsentwurf des FISG dem Anlegerschutz stärken. Hierzu heißt es im Regierungsentwurf (Dezember 2020): „Zum Schutz der Anleger werden Geschäftsmodelle von Edelmetallanbietern und -verwahrern, bei denen nach Ende der Laufzeit Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder weitere Edelmetalle als vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt werden, als Vermögensanlage eingestuft und unterfallen zukünftig der Prospektpflicht.

Ausdrücklich nicht erfasst sind somit weiterhin klassische Verwahrverträge oder der reine Kauf und Verkauf von physischen Edelmetallen oder daraus hergestellten Produkten als Bestandteil der Realwirtschaft ohne tatsächlichen Bezug zum Finanz- oder Kapitalmarkt.“

Seit dem 1. Juli 2021 gilt infolgedessen der neuen § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG. Demgemäß sind Vermögensanlagen künftig auf solche, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen a) eine Verzinsung und Rückzahlung, b) eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen, c) einen vermögenswerten Barausgleich oder d) einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen. Gesetzliche Vermögensanlagen sind nunmehr also solche Geschäftsmodelle, bei denen nach Ende der Laufzeit Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder weitere Edelmetalle als vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt werden.

Dies gilt meiner Ansicht nach auch entsprechend bei laufender Monetarisierung oder laufend steigenden Ansprüchen. Ausgenommen davon bzw. keine gesetzlichen Vermögensanlagen sind klassische Verwahrverträge oder Sachan- und -verkäufe, die im Regelfall lediglich eine Schutz- und physische Aufbewahrungsfunktion erfüllen.

Rechtsfolgen sind einerseits, dass Gold- oder Edelmetallangebote, die unter § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG fallen, künftig prospektiert und die Prospekte von der BaFin gestattet werden müssen. Andererseits benötigt der jeweilige Vertrieb insoweit eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG.

Rechtsanwalt Daniel Blazek, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB, August 2021.

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