Eine KVG managt in Wesentlichen das Investmentvermögen gemäß dem vereinbarten Investitionszweck der Fondsgesellschaft. Dafür muss mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement erbracht werden, siehe § 17 Abs. 1 KAGB, wobei zusätzlich auch das Asset Management, das Liquiditätsmanagement und/oder die Anlegerverwaltung übernommen werden können. Damit ist die KVG die entscheidende Stelle im Investmentvermögen.
Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis der BaFin, § 20 Abs. 1 KAGB. Es gibt gesetzlich festgelegte Anforderungen, die für eine Betriebserlaubnis erfüllt sein müssen. Da es unterschiedliche Formen von Investmentvermögen gibt, gibt es auch einige Unterschiede in der Struktur und den Anforderungen an eine KVG sowie im Katalog der erlaubten Dienstleistungen. Jedenfalls kontrolliert die BaFin die Einhaltung der Vorschriften des KAGB und insoweit die Tätigkeit der KVG (vor allem Produkt- und Vertriebsaufsicht bei Publikums-AIF). Die BaFin überwacht auch die entsprechenden Berichts- und Veröffentlichungspflichten. Wenn die Voraussetzungen der Versagung einer Erlaubnis vorliegen, siehe § 23 KAGB, oder aus anderen bestimmten Gründen kann die BaFin die Erlaubnis aufheben oder aussetzen, siehe § 39 Abs. 3 KAGB.
Dann stellt die BaFin grundsätzlich sicher, dass die Aufgaben der KVG auf die sog. Verwahrstelle (siehe Abschnitt 3, Unterabschnitte 1 und 2 im KAGB) übergehen. Die BaFin) definiert als oberste Aufgabe einer Verwahrstelle den Schutz der Investoren. Durch das KAGB werden ihr bestimmte Aufgaben der technischen Abwicklung, der Verwahrung des Investmentvermögens und verschiedene Kontrollpflichten zugewiesen.
Wird einer KVG die Erlaubnis entzogen oder diese ausgesetzt, ist also die zentrale Stelle des Managements des Investmentvermögens betroffen – mitunter jedoch völlig verschiedener Investmentvermögen bzw. verschiedener Fonds. Auch wenn die Verwahrstelle hier (jeweils) einspringen muss, stellt sich immer die Frage, was im Einzelfall schiefgelaufen ist und ob dem jeweiligen Investmentvermögen und damit den Anlegern ein Schaden entstanden ist. Eine entsprechende Veröffentlichung auf der BaFin-Homepage („Naming and Shaming“) führt dabei zwangsläufig zu Nachfragen, Unsicherheit und Erklärungsdruck. Mitunter führt es auch zur Flucht aus dem Investment oder den Investments. Nachfragen bei der Verwahrstelle sind jedenfalls geboten.
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