Startseite Allgemeines Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen – ist das nicht möglicherweise ein Verstoß gegen die Rechtsanwaltsgebührenordnung?
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen – ist das nicht möglicherweise ein Verstoß gegen die Rechtsanwaltsgebührenordnung?

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Manchmal treibt der Kampf um Mandanten von Seiten der  Rechtsanwälte schon auch „Blüten“ , die uns dann in Erstaunen versetzen, wie dieses uns in der Redaktion zugemailte Schreiben der genannten Rechtsanwaltskanzlei aus Bad Salzungen. Wir haben sowohl der Kanzlei als auch der Rechtsanwaltskammer eine Presseanfrage übersendet mit der Bitte dazu Stellung zu beziehen.

unter Bezugnahme auf unser Beratungsgespräch vom ….. ergibt sich in der Angelegenheit BWF dringender Handlungsbedarf der geschädigten Anleger aber auch der betroffenen Vertriebler.

Selbstverständlich kommuniziert das weder die BAFIN noch der von der BAFIN eingesetzte Verwalter, da Aktionen der Anleger für diese ja Auszahlungen sowie Arbeitsaufwand verursachen.

Den Stiftungsbetreibern beziehungsweise den Abwicklern kann es hierbei durchaus recht sein, wenn sich der geschädigte Anleger und die betroffenen Vertriebler gegenseitig mit Rechtsstreiten überziehen.

Dies kann jedoch weder im Interesse des Anlegers noch das des Vertrieblers sein.

Im Interesse des Vertriebs und der Anleger muss es jedoch sein, schnellstmöglichst Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Auszahlung der Anlagegelder oder alternativ des angelegten Goldes durchzusetzen.

Diesseits werden deshalb von hieraus mit Nachdruck potentielle Auszahlungsansprüche gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen geprüft, wobei hier vertragliche Primär-oder Sekundäransprüche sowie gesetzliche Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz in Frage kommen (Barauszahlung oder Goldherausgabe).

Konkret erfolgsversprechend sind hier insbesondere Maßnahmen gegen das Stiftungsvermögen selbst aber auch die ehemaligen Handelnden in Form von Vertretern, Beratern und Organen der Stiftung persönlich, aber auch die Besitzer des Goldes selbst, was angeblich derzeit bei der Bundesbank eingelagert ist.

Insofern haben bereits neben der Rechtsträgerin der BWF-Stiftung, der BDT e.V. sowie, wie verlautbar wurde, die Kemkes Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Insolvenz angemeldet ebenso wie angeblich Herr Saik persönlich.

Hiermit ist jedoch die Liste der potentiellen Zahlungsschuldner nicht erschöpft.

Konkret empfehle ich derzeit,

erstens die Forderungsanmeldung für jedem einzelnen Anleger mit Anspruch auf Auszahlung seiner Anlagesumme gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

zweitens, dass jeder Anleger der einen Eigentumsnachweis über seinen hinterlegten Goldanteil hat parallel den Anspruch auf Absonderung seines Goldes aus der sichergestellten Masse und Herausgabe als Eigentümer durch seinen Anwalt gegenüber der Insolvenzverwaltung geltend macht.

drittens, dass jeder Anleger über die Bundesbank einen Eigentümeranspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB an seinem Goldanteil geltend macht. Dieser greift nur dann nicht durch, wenn seitens der Bundesbank berechtigte Einwände und ein Recht zum Besitz nachgewiesen werden können.

Dieses kann sich nur vom Insolvenzverwalter ableiten.

Sollte allerdings nach wie vor Eigentum des Anlegers an seinem hinterlegten Gold bestehen, unterfällt dies einem Absonderungsrecht, das heißt der Insolvenzverwalter ist gar nicht befugt über das Eigentumsgold des Anlegers zu verfügen, insbesondere nicht dazu dies in der Bundesbank zu lagern.

Der Druck hierbei auf die beteiligten Handelnden wird natürlich umso größer, je größer die Anzahl der vertretenen Rechtsinteressen der Anleger wird. Ebenso werden die anwaltlichen Kosten für den einzelnen Anleger günstiger beziehungsweise entfallen ganz.

Hierbei empfiehlt sich die Bündelung einer Interessenvielzahl bei einer durchschlagskräftigen Interessenvertretung, welche sodann mit einer Stimme für möglichst viele Anleger spricht, mit welcher dadurch deren Einflussnahmemöglichkeit um ein Vielfaches verstärkt ist.

Insofern Anleger durch unser Büro vertreten werden wollen, machen wir im derzeitigen Verfahrensstadium lediglich eine Porto-und Telekommunikationspauschale i. H. v. 80,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 95,20 € brutto, für nicht rechtsschutzversicherte Anleger geltend. Rechtsschutzversicherte Anleger bearbeiten wir über die Versicherung, insofern diese leistet, kostenfrei beziehungsweise gegen Zahlung der dort etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung beschränkt auf maximal 95,20 € brutto.

Ansonsten gehen wir mit unserer Dienstleistung in Vorleistung und werden die restlichen Gebühren erst dann in Abrechnung bringen, wenn Auszahlungsansprüche zu Gunsten des Anlegers durchgesetzt wurden.

Von dem Erfolg unserer Rechtsbemühungen für unsere Mandanten sind die Rechtsanwälte unserer Kanzlei derart überzeugt, dass eine entsprechende Vorkasse für den Anleger nicht erforderlich ist. Das Anwaltshonorar wird erst nach Durchsetzung der vollständigen oder anteiligen Auszahlungen an den Mandanten von den durch den Anwalt beigetriebenen Forderungen verrechnet.

Bei Mandatierung unseres Büros hat der Anleger seine bestmögliche Rechtsdurchsetzung ohne Kostenrisiko sichergestellt.

Anleger die hiervon Gebrauch machen wollen, unterzeichnen einfach die auf unserer Homepage abrufbare und diesem Schreiben beigefügte Vollmacht und sende diese nebst Kopie der Vertragsunterlagen zu Händen Herrn Dr. Thomas Pfarr, Langenfelder Straße 14 in 36433 Bad Salzungen.

Für Rücksprachen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Pforr
Rechtsanwalt

 

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