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Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr in Sachen Geno eG

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Auch Dr. Thomas Pforr scheint sich mit dem Thema „Forderungen des Insolvenzverwalters der Geno eG zu befassen“. Zumindest besagt das ein Schreiben, was wir in die Redaktion bekommen haben.

Zitat:

Aktenzeichen: 2 IN 250/18

Forderungsabwehr gegen Einzahlungsaufforderungen gestundeter Einlagezahlungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in oben genannter Angelegenheit sind die Anwälte unseres Büros mit der Mandatsbearbeitung der seitens der Insolvenzverwaltung zur Einziehung geltend gemachten rückständigen Einlagezahlungen tätig.

Wir empfehlen, auf keinen Fall diese Forderungen ungeprüft an den Insolvenzverwalter zu zahlen.

Gemäß der Satzung der GENO Wohnungsbaugenossenschaft eG und der Vertragsabrede zwischen der GENO Wohnungsbaugenossenschaft eG und dem jeweiligen Genossen haben diese lediglich einen sofort fälligen Pflichtanteil auf den Geschäftsanteil einzuzahlen, wobei der überschießende Betrag ge-stundet ist und lediglich nach Aufhebung der Stundung bzw. ratierlich hätte eingezahlt werden müssen.

Da die Genossenschaft zwischenzeitlich in Insolvenz befindlich ist, kann die Einzahlung dieser Zeichnungsposition nicht mehr dem ursprünglichen Geschäftszweck, nämlich der Renditeerzielung, dienen.

Die Insolvenzverwaltung ist auf die Abwicklung der Genossenschaft beschränkt und hat die verbleibende Masse sodann im Rahmen der Insolvenzquote an die Gläubiger auszuzahlen, welche ihre Forderungen form- und fristgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

Die form- und fristgemäße Anmeldung kann auch nachgeholt werden bis zum Fristablauf von 14 Tagen nach Veröffentlichung der Insolvenztabelle.

Die Insolvenzverwaltung behauptet nunmehr, das Ratenzahlungs- bzw. Stundungsprivileg, welches ausdrücklich in der Satzung und in Ihrer Beitrittserklärung verankert ist, wäre nichtig, was für sich gesehen bereits eine reine Behauptung und Rechtsmeinung des Insolvenzverwalters ist.

Es mag sein, dass auch bereits Unter- oder Instanzgerichte ähnlich entschieden haben. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hier zum konkreten Fall nicht ersichtlich.

Sodann, selbst wenn die Behauptung der Nichtigkeit der Satzungsregelung zur Stundung ebenso nichtig wäre wie die Vereinbarung in der Beitrittserklärung, ist darüber hinaus höchstfraglich, welche Rechtsfolge sich daran anschließt.

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre durchaus denkbar gewesen, dass insofern die Einlagezahlungsverpflichtung besteht.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dies höchstumstritten. Fraglich ist es, ob es sich nach Insolvenzeröffnung immer noch um rückständige Einlagezahlungen handelt.

Die vom Insolvenzverwalter zitierte Rechtsprechung BGH Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 138/08 ist zum einen nicht auf den vorliegenden konkreten Fall bezogen und zum anderen veraltet.

Schließlich aber wäre selbst bei nichtiger Stundungsvereinbarung und Erbringung der Einlagepflicht als dritter möglicher Einwand gegen die Forderungsrückzahlung die Einrede der fehlerhaften Gesellschaft zu erheben.

Wenn nämlich von Anfang an satzungsrechtliche Grundlagen der Genossenschaft wegen Gesetzesverstoß im Sinne des § 134 BGB nichtig wären, hat die Gesellschaft von Anfang an neben der Satzung fehlerhaft gestaltet, so dass die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch im hier vorliegenden Genossenschaftsrechtsverhältnis Anwendung finden.

Insofern empfehlen wir dringend jedem Betroffenen, die Einrede der fehlerhaften Gesellschaft und hilfsweise die Einreden der Verjährung und Verwirkung zu erheben.

Mögliche Rechtsfolge wäre dann allenfalls eine Zahlungspflicht der gestundeten anteiligen Zahlungen, je nach Zahlungsplan, bis zur Erhebung der Einrede fehlerhaften Gesellschaft unter Entfall der Zahlungspflicht solcher gestundeter Zahlungspositionen gemäß Zahlungsplan nach Erhebung der Einrede.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir dringend jedem Betroffenen, die Angelegenheit anwaltlich prüfen zu lassen, wofür wir selbstverständlich zur Verfügung stehen.

Gerne können Sie für die hierfür erforderlichen juristischen Schritte in Ihrem konkreten Einzelfall unser Büro mandatieren. Dafür ist es lediglich erforderlich, das beigefügte Mandantenstammblatt (1), sowie der Vollmacht (2) ausgefüllt und gegengezeichnet unter Beifügung einer Kopie Ihrer Vertragsunterlagen (3) und der Benennung Ihrer Rechtsschutzversicherung (4) bis spätestens zum 

30.11.2020

an unser Büro zurück zu senden zwecks optimaler Interessenvertretung und bestmöglicher Sicherung Ihrer Vermögenswerte.

Sowohl das Mandantenstammblatt, als auch die Vollmacht können Sie auf unserer Homepage www.rechtsanwaltskanzlei-pforr.de dort ebenfalls als PDF-Dokument herunterladen, ausfüllen und zu unseren Händen übersenden.

Rechtsschutzversicherte Anleger bzw. Genossen bearbeiten wir im Rahmen der Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung, insofern diese leistet, kostenfrei für den einzelnen Genossen bzw. ausschließlich gegen Zahlung der dort vereinbarten Selbstbeteiligung, beschränkt auf maximal 327,59 EUR netto zzgl. 16% Mehrwertsteuer, mithin 380,00 EUR brutto.

Für die von uns vertretenen, nicht rechtsschutzversicherten GENO Wohnungsbaugenossen berechnen wir lediglich die Aktenanlage- und Kommunikationspauschale i.H.v. 327,59 EUR netto zzgl. 16% Mehrwertsteuer, mithin 380,00 EUR brutto.

Darüber hinausgehende Gebühren fallen nicht an, außer wenn nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher Zustimmung des Mandanten weiteres anwaltliches Tätigwerden über die Prüfung der zunächst Vornahme der Abgabe der Erklärung zur Abwehr der gestundeten und rückständigen Einlagezahlung notwendig wird oder im Erfolgsfall.

Im Erfolgsfall wird die Differenz zwischen der Pauschale von 380,00 EUR brutto bis zur gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus der abgewehrten Forderung oder dem Teil der abgewehrten Forderung berechnet, andernfalls nicht.

Von dem Erfolg unserer Rechtsbemühungen zur Forderungsabwehr für unsere Mandanten sind die Rechtsanwälte unserer Kanzlei derart überzeugt, dass wir Ihnen für Sie sehr vorteilhafte Honorarlösung anbieten können.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

1 Komment

  • Mit Verlaub, aber das ist rechtlich gewagt.

    Die Einzahlung soll in erster Linie die genossenschaftliche Kapitalaufbringungspflicht erfüllen. Es ist insoweit wie bei einer GmbH: Wer die Stammeinlage nicht erbracht hat, muss sie auch im Insolvenzfall noch erfüllen. Es ist einfach eine zu begleichende Schuld, die nichts (mehr) mit dem Förderzweck zu schaffen hat.

    Was BGH II ZR 138/08 angbelangt, so muss ich ebenfalls widersprechen. Die dort angewandten Rechtsfolgen und nicht die Grundkonstellation sind erheblich und auch nicht veraltet: Nichtigkeit/Gesamtnichtigkeit der Stundungsabrede bzw. des Beitritts, Fälligkeit sämtlicher rückständigen Raten auf einmal, Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft, Insolvenz der Genossenschaft. Was ist daran nicht übertragbar?

    Bitte beachten Sie, dass gerade die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zur Wirksamkeit des vollzogenen Beitritts trotz Nichtigkeit führen. Und genau damit entsteht auch die Zahlungspflicht.

    https://www.diebewertung.de/daniel-blazek-zum-thema-geno-eg/

    Darüber hinaus gelten das Erlassverbot und das Aufrechnungsverbot hinsichtlich der geschuldeten Einlagen.

    Meiner Ansicht nach sollten ehemalige Genossen – falls zutreffend – eher eine wirtschaftliche Situation belegen, die eine verträgliche Einigung ermöglicht. Denn das ist nach der Struktur der Genossenschaft und den bisherigen Erfahrungen mit ehemaligen Genossen gar nicht so unwahrscheinlich. Und es sollte doch vermieden werden, dass man andernfalls schädliche Prozesse anstrengt. Aber das erreicht man nicht unbedingt mit juristischer Diskussion, weil die Rechtslage an sich – meiner Ansicht nach – klar ist. Frieden kann erheblich günstiger sein als ein Rechtskrieg.

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