Rechtsanwalt Dr. Ulrich Keßler aus Leipzig gelang vor dem Bundesarbeitsgericht etwas, was noch keinem Arbeitgeber vorher gelang. Es ging um folgenden Sachverhalt: ein Kreditinstitut hatte im Großraum Leipzig mit der Gewerkschaft Ver.di einen Tarifvertrag abgeschlossen, der für den Zeitraum von drei Jahren betriebsbedingte Kündigungen ausschloss. Dieser Beschäftigungssicherungstarifvertrag stellte für die dringend notwendige Sanierung des Kreditinstituts einen gravierenden Nachteil dar. Denn er verhinderte die zwingend notwendige betriebsbedingte Kündigung von mehr als 90 Beschäftigten. Rechtsanwalt Dr. Keßler kündigte diesen Tarifvertrag im Namen des Kreditinstituts außerordentlich, nachdem vorherige Verhandlungen mit der Gewerkschaft Ver.di über eine Vertragsanpassung gescheitert waren. Ver.di war in der Sache überhaupt nicht kompromissbereit, zumal die Gewerkschaft eine Aushöhlung des Beschäftigungssicherungstarifvertrages als wichtiges Instrument des Arbeitsplatzschutzes fürchtete.
Gegen die Kündigung des Tarifvertrages klagte die Gewerkschaft Ver.di vor dem Arbeitsgericht Leipzig – und verlor. Auch ein anschließendes Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgerichtsverfahren in Chemnitz sowie ein Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht endete für Ver.di mit einer schmerzlichen Niederlage. Ver.di vertraute darauf, dass die Arbeitsgerichte ihrer ständigen Rechtsprechung treu bleiben und außerordentliche Kündigungen von Tarifverträgen durch die Arbeitgeberseite für unwirksam erklären. Denn es gibt in der deutschen Rechtsprechung kein Fall, in welchem die Arbeitgeberseite vor dem Bundesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung eines Tarifvertrages erfolgreich durchgesetzt hatte. Dieses Kunststück ist Rechtsanwalt Dr. Ulrich Keßler nun gelungen.
Für Ver.di eine dramatische Entwicklung, bestätigt, sie doch, dass Beschäftigungssicherungstarifverträge zwar grundsätzlich eine Möglichkeit zum Arbeitsplatzerhalt darstellen. Mit einer geschickten Verhandlungsstrategie lässt sich dieser Schutz jedoch zu Fall bringen.
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