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Rechtsanwalt Glaser zum Thema: Versicherungsvermittler

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Zwingende Voraussetzung für eine Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter ist eine von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilte Erlaubnis gemäß § 34d GewO.Den – den Berufszweig des Versicherungsvermittlers völlig neu reglementierenden – § 34d GewO gibt es erst seit dem 22.05.2007. Bis dato war der Beruf des Versicherungsvermittlers frei zugänglich. Seit 2007 steht der Beruf des Versicherungsvermittlers nunmehr unter Erlaubnisvorbehalt.

Die Erlaubniserteilung ist gemäß § 34d GewO abhängig von persönlichen Anforderungen des Antragsstellers. Der Antragssteller muss grundsätzlich vier Voraussetzungen erfüllen:

  1. Persönliche Zuverlässigkeit
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse
  3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  4. Nachweis der Sachkunde

Der Beruf des Versicherungsvermittlers ist kein Ausbildungsberuf und es gibt auch keinen entsprechenden Studiengang. Zwecks Reglementierung und Qualitätssicherung wird daher ein Sachkundenachweis gefordert. Dieser Nachweis kann durch eine – vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte – Sachkundeprüfung erbracht werden.

Bei langjähriger Vermittlertätigkeit oder einer entsprechenden Berufsqualifikation kann die Sachkundeprüfung jedoch entbehrlich sein.

Nach § 1 Abs. 4 VersVermV müssen Personen, die seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig waren, keine Sachkundeprüfung abgelegen.

Weiterhin müssen Personen mit folgenden Berufsqualifikationen ebenfalls keine Sachkundeprüfung ablegen:

  1. Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft (1. Staatsexamen)
  2. Abgeschlossener betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  3. Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen
  4. Versicherungsfachwirt oder -wirtin
  5. Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
  6. Antragssteller mit einjähriger Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder – beratung und folgender weiterer Qualifikation:
    • Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau abgeschlossen wurde
    • Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine allgemeine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen wurde
    • Finanzfachwirt (FH), wenn ein weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer deutschen Hochschule abgeschlossenen wurde
  7. Antragssteller mit zweijähriger Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung und folgender weiterer Qualifikation:
    • Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau
    • Investmentfondskaufmann oder -frau
    • Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK)

Wer eine dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung vorweisen kann und zudem erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie nach § 4 Abs. 2 VersVermV abgeschlossen hat, muss ebenfalls keine Sachkundeprüfung ablegen.

Keiner Erlaubnis bedürfen gebundene Versicherungsvertreter. Das sind Personen, die nur für ein Versicherungsunternehmen arbeiten bzw. für mehrere, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen.

Bei größeren Unternehmen gibt es insbesondere für die Geschäftsführung ebenfalls Sonderregelungen. Es ist ausreichend, wenn der Sachkundenachweis durch eine angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, die einen Sachkundenachweis erbracht haben und denen eine Erlaubnis gemäß § 34d GewO erteilt wurde.

Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen sich zudem alle Versicherungsermittler bei der Industrie- und Handelskammer in ein Online-Register eintragen lassen. Zweck dieser Eintragungspflicht ist der Verbraucherschutz. Verbrauchern sollen sich über bestimmte Person und deren Erlaubnis gemäß § 34d GewO informieren können.

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registerpflicht sind grundsätzlich diejenigen, die nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und die Jahresprämie einen Betrag von 500,00 € nicht übersteigt.

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