Da die Anteile des gleichnamigen Fonds weniger wert sind als eingezahlt wurde, ist es um so besser, dass die Eheleute über eine erfolgreiche Schadensersatzklage doch noch die eingezahlten Rückkaufswerte ihrer Lebensversicherungen und die angesparten Raten vom Strukturvertrieb wegen fehlerhafter Anlageberatung ersetzt bekamen – das erstrittenen Geld in höhe von über € 60.000,00 wurde an sie bereits ausgezahlt. Gleichwohl die Eheleute, zwei Selbstständige aus Dresden mit nur geringen Rentenansprüchen aus DDR – Zeiten, keine Rechtsschutzversicherung haben, wurde hier auf Anraten der Kanzlei Reime zur Prozessführung über zwei Instanzen nach reiflicher Überlegung geraten, was letztlich aufgrund der groben Beratungsfehler des stadtbekannten Strukturvertriebsmitarbeiters R. B. auch tatsächlich zum Erfolg führte. Während das Urteil I. Instanz (LG DD 9 O 818/14) grob falsch und unbrauchbar war, wurde die Beweisaufnahme vor dem OLG Dresden komplett nachgeholt.
Danach war für das Gericht im Urteil vom 14.09.2016 in 5 U 159/16 Nachstehendes maßgeblich:
(…)
(3) Soll nach dem Anlageziel des Kunden die Anlage der Ablösung eines Darlehens zu einem bestimmten Zeitpunkt und der sicheren Altersvorsorge dienen, ist die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft. Selbst wenn bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteilmäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen ist, da dem Fonds in aller Regel der Sachwert des Immobilienvermögens verbleibt, handelt es sich doch um eine unternehmerische Beteiligung, die das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zum Teil verloren geht und die nicht als zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden kann (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, III ZR 249/09). Dem steht nicht die Feststellung des BGH in den Urteilen vom 14.4.2014 (III ZR 389/12) und vom 11.12.2014 (III ZR 365/13) entgegen, wonach eine Eignung geschlossener Immobilienfonds zur ergänzenden Altersvorsorge nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Vorliegend geht es – anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen und in der von der Beklagten bemühten Entscheidung des Senats im Verfahren 5 U 803/14 – nicht um das Zieleines „Zubrots“ für Anleger, die als bereits gut abgesichert angesehen werden konnten. Die Anleger wollten nach den Feststellungen des Senats (dazu [2.]) nicht ein unter dem Vorbehalt unternehmerischer Risiken stehendes „Zubrot“, sondern eine sichere Anlage, mit der sie das Darlehen zurückzahlen und so zugleich für das Alter vorsorgen konnten.
…
2) Der Senat hat im Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Überzeugung gewonnen, dass der Zeuge B. über die unternehmerischen Risiken im Beratungsgespräch nicht (genügend) aufgeklärt hat. Aus den Aussagen der – glaubwürdigen – informatorischen angehörten Klägerin und Zeugen ergibt sich, dass der Beklagte vor dem Umstand, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelte, die mit der Gefahr von Vermögensverlusten und Renditenausfällen verbunden war, nicht deutlich gewarnt, sondern diese Gefahr – wenn überhaupt – als theoretisch geschildert hat. Diese Aussagen sind glaubhaft, passen zu den Feststellungen, die das Landgericht bereits in 1. Instanz getroffen hat und auch zu der Einlassung des Zeugen B., dass er „als Berater das Risiko nicht in einer Weise darstelle, dass man vornherein überall Probleme sieht, die letztlich gar nicht relevant sind“. Der Senat schenkt ihm keinen Glauben, soweit er – von zitierter Aussage abweichend – die Risiken nicht „schöngeredet‘, sondern wie im Prospekt dargestellt haben will.
(…)
Im Ergebnis bekamen die von uns vertretenen Anleger die gezahlten Rückkaufswerte ihrer hierfür aufgelösten Lebensversicherungen und ihre angesparten Raten samt Zinsen zurück, die Prozesskosten kommen noch, da das Urteil rechtskräftig ist.
Fazit Eigenschaften und Zwecke von Kapitalanlagen müssen zueinander passen. Wer Anteile an einem teilweisen Blindpool zum Zwecke der späteren Darlehenstilgung empfiehlt, muss sich nicht über den späteren Regressprozess wundern.
Mittlerweile müsste es sich bei allen Anlegern diesen Fonds herumgesprochen haben, dass es seit 2012 kein Einkaufszentrum mehr gibt und logischerweise nichts, was auch nur annähernd in Bezug auf die Einzahlungen der Anleger einen adäquaten Gegenwert darstellt. Dieser Fonds ist nur noch der Schatten seiner selbst und hat die Einzahlungen der hier vertretenen Anleger in Höhe von jeweils € 28.019,94 eingedampft auf jeweils € 11.728,59.
Man sieht, Anleger können auch dann Geld verlieren, wenn der Fonds nicht insolvent ist. Dem Fonds und allen Anlegern mit einer Gesamtzeichnungssumme von € 59.841.000 gehörte per 31.12.2014 nur noch das fremdverwaltete Leandaportfolio zum Werte von € 8.383.809,77. Damit diese Einmal- und Ratenzahler, welche heute noch ihre Raten einzahlen, später ihr Geld zurückbekommen können, müsste der Fonds jedoch etwas in Höhe von rund 60 Millionen besitzen. Dass das illusorisch ist, dürfte jeder erkennen.
Hinweis Wem vom Anlageberater vorgegaukelt wurde, hier sei alles in Ordnung, der kann noch heute Schadenersatzansprüche geltend machen, denn dann ist dem Anlageberater seine Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt.
Gern bohren wir auch für sie die „dicken Bretter„!
Quelle Rechtsanwalt Jens Reime Bautzen
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