Die Rückabwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Geschäfte der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG kam nicht wirklich überraschend und die Insolvenz der Emissionsgesellschaft Fidentum GmbH passt ins Bild.
Das Insolvenzverfahren wurde am Amtsgericht Hamburg am 17. Dezember eröffnet (Az.: 67c IN 473/15). Viele Anleger fürchten nun um ihr Geld.
Der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG wurde die Beleihung von Inhaberschuldbriefen und Inhaberaktien untersagt, da sie hierdurch ein Kreditgeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben habe, so die BaFin. Gleichzeitig ordnete die Finanzaufsicht die Rückabwicklung der laufenden Geschäfte an. Das heißt, dass die Anleger ihr Geld zurück erhalten müssen. Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig. Das Unternehmen hat inzwischen offenbar angekündigt, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.
Auffällig ist, dass am gleichen Tag, an dem die BaFin der Lombardium Hamburg die Abwicklung des Kreditgeschäfts aufgab, das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fidentum GmbH eröffnete. Beides geschah am 4. Dezember. Inzwischen ist das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet. Beide Unternehmen sitzen in Hamburg und sind miteinander verzahnt. Über die Fonds der Fidentum GmbH konnten sich die Anleger an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. LombardClassic3 GmbH & Co. KG beteiligen. Diese verwendeten die Anlegergelder, um der Lombardium Hamburg Darlehen zu gewähren.
Alles nur Zufall? Anlegerschutzanwälte wie Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen bezweifeln das: „Beide Unternehmen arbeiten eng zusammen. Der BaFin-Bescheid auf der einen und die Insolvenz auf der anderen Seite erfolgten praktisch zeitgleich. Das dürfte den Anlegern Kopfzerbrechen bereiten.“
Grundlage für das Einschreiten der BaFin war die Tatsache, dass Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien des Hamburger Pfandleihauses beliehen wurden. Allein in 2013 hat die Lombardium GmbH & Co. Inhabergrundschuldbriefe in einem Volumen von 23 Mio. beliehen. Laut Dr. Pforr ist eine verbotene Übertragung der Eigentumsrechte aus Pfandleihgeschäften der Grund für das Einschreiten der BaFin. Damit ist aber keinesfalls das komplette Geschäftsmodell des Hamburger Pfandleihauses gemeint. Die Rückabwicklung bedeutet, dass das Pfandhaus das ihr zur Verfügung gestellte Geld zurück erstatten muss. Dr. Pforr: „Dazu wird es aber vielleicht nicht in der Lage sein, denn die erforderliche Liquidität geht mit dem Auslösen der Pfänder einher und darauf hat man als Betreiber eines Pfandleihhauses nicht immer zu 100 % Einfluss!“
Betroffene Anleger sollten daher ihre rechtlichen Möglichkeiten von der fristlosen Kündigung der Beteiligung bis zu Schadensersatzansprüchen prüfen lassen.
Kommentar hinterlassen